Steuerbefreiung für Fahrzeuge
Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; das sind die Fahrzeuge, die gemäß § 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) vom Zulassungsverfahren ausgenommen sind und die sonstigen in § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) aufgeführten Fahrzeuge.
Zu beachten ist jedoch der § 9 Absatz 2 FZV, in dem steuerbefreite Fahrzeuge aufgeführt sind, die kein grünes Kennzeichen erhalten.
Hierzu Auszüge aus den wichtigsten Rechtsgrundlagen zum Thema:
§ 9 Absatz 2 FZV
Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für
- Fahrzeuge von Behörde,
- Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
- Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn diese Fahrzeuge überwiegend im Linienverkehr verwendet werden,
- Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,
- Fahrzeuge von Schwerbehinderten Personen im Sinne von § 3 a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
- Besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes.
§ 3 KraftStG Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Steuer befreit ist das Halten von Fahrzeugen, die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind; ferner
- Fahrzeuge von Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverbänden die ausschließlich zum Wegebau verwendet werden,
- Fahrzeuge der Bundeswehr, Polizei, Bundesgrenzschutz,
- Fahrzeuge zur Reinigung von Straßen,
- Fahrzeuge des Feuerwehrdienstes, Katastrophenschutzes,
- gemeinnützige oder mildtätige Organisationen für die Zeit, in der die Fahrzeuge für humanitäre Hilfstransporte ins Ausland benutzt werden,
- Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr verwendet wird,
- Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kraftfahrzeuganhängern, solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe und andere verwendet werden,
- Zugmaschinen und Wohnwagen im Schaustellergewerbe...
Diese Auflistung ist nicht vollständig - siehe Gesetzestext § 3a KraftStG - Vergünstigungen für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Personen mit einem der Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" können nach der Zulassung des Fahrzeugs beim Finanzamt Steuerbefreiung beantragen. Schwerbehinderte Personen die keines der aufgeführten Merkzeichen tragen haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Steuerermäßigung.
Auskünfte erteilt das Finanzamt Mülheim an der Ruhr, Wilhelmstraße 7.
Kontakt
Stand: 11.05.2012














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