Straßen-Neuerschließung und Beantragung einer neuen Erschließungsanlage
In potentiellen Baugebieten kann erst dann mit dem Bau von Gebäuden begonnen werden, wenn die Erschließung als gesichert gilt. Das heißt eine Erschließungsstraße muss die Zufahrt zu einem Grundstück ermöglichen und die Ver- und Entsorgungsleitungen müssen vorhanden sein.
Eine Erschließungsbescheinigung des Amtes für Verkehrswesen und Tiefbau, Abteilung Allgemeine Verwaltung, Beiträge, Team Erschließungskosten und Beiträge gibt hierüber Auskunft.
Ist noch keine Erschließung vorhanden, kann - bei vorhandenem Baurecht - eine Anfrage an das Amt für Verkehrswesen und Tiefbau, Abteilung Verkehrsplanung, Team Straßenplanung gerichtet werden, mit der Bitte um Einleitung der Erschließung eines neuen Wohn- oder Gewerbegebietes durch den Bau einer neuen Anliegerstraße.
Mindestvoraussetzung hierfür ist, dass ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt.
Kontakt
Stand: 11.07.2011













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