Straßen-Neuerschließung und Beantragung einer neuen Erschließungsanlage

Straßen-Neuerschließung und Beantragung einer neuen Erschließungsanlage

In potenziellen Baugebieten kann erst dann mit dem Bau von Gebäuden begonnen werden, wenn die Erschließung als gesichert gilt. Das heißt eine Erschließungsstraße muss die Zufahrt zu einem Grundstück ermöglichen und die Ver- und Entsorgungsleitungen müssen vorhanden sein.

Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Oberheidstraße/Cafe del Sol - R 26(v)

Beim Amt für Verkehrswesen und Tiefbau, Abteilung Erschließungsbeiträge, kann eine sogenannte Anliegerbescheinigung beantragt werden. Diese gibt Auskunft über die Erschließung eines Grundstücks (Lage an einer öffentlichen Straße) und über eventuell noch zu zahlende Erschließungsbeiträge.

Ist noch keine (ausreichende) Erschließung vorhanden, kann - bei vorhandenem Baurecht - eine Anfrage an das Amt für Verkehrswesen und Tiefbau, Abteilung Verkehrsplanung, Team Straßenplanung gerichtet werden, mit der Bitte um Klärung der notwendigen planerischen und technischen Schritte zur Erschließung des betreffenden Grundstücks.

Mindestvoraussetzung hierfür ist, dass ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt.

Datenschutzhinweise des Fachbereiches "Beiträge" des Amtes für Verkehrswesen und Tiefbau

Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.

Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.

Hier finden Sie Informationen zu den aktuellen EU-Datenschutzbestimmungen (EU-DSGVO).

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Stand: 26.10.2023

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