Teilnahmebedingungen und Marktordnung für die Teilnehmer Mülheimer Umweltmarkt

I. Verkaufsstände

  1. Teilnahmeberechtigt ist jeder, der umweltfreundliche Produkte anbietet. Die Abgabe von Waren ist auf diese Produkte beschränkt, andere Waren dürfen nicht angeboten werden. Der Nachweis, daß die Produkte als umweltfreundlich gelten können, ist vom Marktteilnehmer selbst zu erbringen.

  2. Voraussetzung für eine Teilnahmeberechtigung ist die Einhaltung der Angaben lt. Anmeldeformular; Abweichungen davon in wesentlichen Teilen können die Teilnahmegenehmigung in Frage stellen.

  3. Die Zuweisung des Standplatzes erfolgt durch die Stadt. Andere als die zugewiesenen Standplätze dürfen nicht belegt werden.

  4. Der Aufbau der Stände darf frühestens am Markttag ab .........7.00......Uhr erfolgen. Fahrzeuge dürfen den Platz nur zum Ent- und Beladen befahren und haben den Platz anschließend wieder zu verlassen, sofern es sich nicht um Fahrzeuge handelt, für die eine besondere Genehmigung zum Verbleib vorliegt.

  5. Das Befahren des Platzes während der Veranstaltung ist nicht gestattet.

  6. Kunststoffverpackungen sind zu vermeiden.

  7. Für angebotene Esswaren und Getränke sollen Geschirr, Gläser und Bestecke im Mehrwegsystem benutzt werden. Sofern ein Spülmobil gestellt ist, obliegt dem Aussteller die Nutzung im Bring- und Holsystem.

  8. Für die nicht gewerbsmäßige Abgabe von Speisen und Getränken bitten wir um die Beachtung der „Hinweise für die Abgabe von Lebensmitteln bei Straßen-, Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen“ der Lebensmittelüberwachung des Ordnungsamtes. Für gewerbsmäßige Veranstaltungen gilt ansonsten das Lebensmittelhygiene-Recht.

  9. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, seinen Stand in einem sauberen Zustand zu halten und nach Beendigung der Veranstaltung den Platz am und um den Stand zu säubern.

  10. Alle Teilnehmer haben an ihren Ständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen sowie mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in vorgeschriebener Weise anzugeben.

  11. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung und die Verordnung über Preisangaben, sind zu beachten.

  12. Eine Gebühr für die Inanspruchnahme des Platzes wird nicht erhoben.

  13. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die Händlern oder Dritten entstehen. Vorsorge gegen Haftpflichtansprüche hat jeder Teilnehmer selbst zu treffen.

 

II. Informationsstände

  1. Es können Vereine und Gruppen teilnehmen, die sich ausschließlich oder teilweise mit Fragen der Umwelt beschäftigen.
  2. Die Vorschriften für Verkaufsstände gelten, sofern sie für die Informationsstände anwendbar sind, analog.

Kontakt


Stand: 06.04.2011

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