Tiertransport - neue EU-Verordnung (EG) Nr. 1/2005

Tiertransport - neue EU-Verordnung (EG) Nr. 1/2005

Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen

Ein Schaf schaut aus der Gruppe zum Transport ausgewählter Tiere hoch. Infos zu Tiertransporten. - Pixabay

Seit dem 5. Januar 2007 regelt die neue EU-Verordnung den Schutz von Tieren beim Transport.

Mit dieser Verordnung wird der Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Europäischen Union, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, geregelt. Ziel ist es, den Tieren Verletzungen und unnötige Leiden zu ersparen und ihren Bedürfnissen während des Transports in angemessener Weise Rechnung zu tragen.

Die Rechtsvorschriften über den Schutz von Tieren beim Transport werden insofern verschärft, als alle am Transport beteiligten Personen mit ihren jeweiligen Verantwortlichkeiten aufgeführt werden. Außerdem gelten strengere Zulassungs-, Kontroll- und Transportvorschriften.

Transportkette und Verantwortlichkeiten

Mit der neuen Verordnung wird die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere auf sämtliche Personen ausgedehnt, die an dem Transportgeschehen beteiligt sind. All diese Personen müssen während der Vorgänge, für die sie zuständig sind, auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften achten.

Dies gilt nicht nur wie bisher für Transportunternehmen, sondern künftig auch für die Organisierenden der Transporte, die Fahrenden sowie die Tierhaltenden (Personal an Sammelstellen, auf Märkten, in Schlachthöfen, Erzeugr*innen).

Alle Beteiligten der Transportkette müssen angemessen geschult sein.
Insbesondere müssen die Fahrer*innen und Betreuer*innen ab dem 5. Januar 2008 einen Befähigungsnachweis besitzen, der ihnen von der zuständigen Behörde nach erfolgter Schulung und erfolgreichem Absolvieren der anschließenden Prüfung ausgestellt wird. Ergänzungslehrgänge mit abschließender behördlich anerkannter Prüfung für Fahrer*innen, die bereits eine Sachkundebescheinigung gemäß der nationalen Tierschutztransport-Verordnung besaßen, können beispielsweise bei der Deula in Freren oder bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen abgelegt werden.

Zulassungen und Kontrollen

Für alle Strecken über 65 Kilometer müssen Transportunternehmen eine Zulassung besitzen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates, in dem sie ansässig sind erteilt wurde. Um diese Zulassung zu erhalten, müssen die Antragstellenden nachweisen, dass sie über ausreichend und geeignetes Personal und Ausrüstung verfügen.

Für lange Transporte (über acht Stunden) müssen Antragstellende folgende Unterlagen beim zuständigen Veterinäramt einreichen:

  • Befähigungsnachweise für Betreuende und Fahrende
  • Zulassungsnachweise für die genutzten Transportmittel
  • Notfallpläne
  • Nachweis über Einsatz eines Navigationssystems
  • Fahrtenbuch bei Transporten durch verschiedene Mitgliedsstaaten

Die Zulassungen gelten für fünf Jahre und werden in einer elektronischen Datenbank erfasst, auf die sämtliche Behörden aller EU-Mitgliedsstaaten Zugriff haben.

Insbesondere an den Ausgangsorten und den Grenzkontrollstellen werden Transportfahrzeuge durch die zuständige Behörde kontrolliert. Darüber hinaus können in jeder Phase des Transportes stichprobenartige oder gezielte Kontrollen vorgenommen werden.

Technische Vorschriften für den Tiertransport

Die Verordnung sieht zum einen eine verbesserte Ausstattung der Transportfahrzeuge vor (Temperaturregelungssystem mit Temperaturschreiber und Warnsystem für die Fahrenden, mechanische Belüftungseinrichtungen). Außerdem sollen die Transportbedingungen für die Tiere verbessert werden - beispielsweise der ständige Zugang aller Tiere zu einer Tränkvorrichtung. Der Transport bestimmter junger Tiere ist über eine längere Strecke verboten. Des Weiteren ist der Transport von trächtigen Tieren im letzten Drittel der Trächtigkeit und eine Woche nach der Geburt nicht erlaubt.

Die Vorschriften über die Fahrzeiten und der den Tieren im Transportmittel zur Verfügung stehende Platz bleiben in der neuen Verordnung unberührt.

Die Anträge auf Ausstellung von Befähigungsnachweisen, auf die Zulassung von Straßentransportmitteln und Transportunternehmen finden Sie unten im Kontext.

Datenschutzhinweise des Veterinäramtes

Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.

Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.

Hier finden Sie Informationen zu den aktuellen EU-Datenschutzbestimmungen (EU-DSGVO).

Auf Anforderung übersenden wir Ihnen diese auch per Post.

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Stand: 23.08.2022

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