Tombolas sind genehmigungspflichtig!
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Dieser Spruch gilt auch im Zusammenhang mit dem Paragraphen 1 der Lotterieverordnung:
Danach sind Lotterien, Ausspielungen und Tombolas genehmigungspflichtig. Darauf macht jetzt das Ordnungsamt aufmerksam.
Genehmigungsfähig sind solche Veranstaltungen,
- "wenn ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis besteht,
- der Ertrag Zwecken zugute kommt, die allgemeiner Billigung sicher sind,
- der Ertrag, die Gewinne und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und
- der Veranstalter genügend Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Lotterie oder Ausspielung sowie für die zweckentsprechende Verwendung des Ertrages bietet."
– So steht es in der entsprechenden Verordnung.
Die Durchführung von Lotterien, Ausspielungen oder Tombolas kann gemeinnützigen Vereine, Verbände, Stiftungen und Körperschaften genehmigt werden. Wirtschaftsunternehmen können grundsätzlich keine Lotterieerlaubnis erhalten.
Im Ordnungsamt der Stadt steht Jörg Eickhoff (Tel.: 455-3230) zu Fragen der Erlaubnispflicht persönlich zur Verfügung.
Kontakt
Stand: 31.01.2005













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