Tombolas und Lotterien sind "anzeigepflichtig"
Sogenannte "Ausspielungen" (Tombolas) und Lotterien sind laut Lotteriestaatsvertrag anzeigepflichtig und nur bestimmten Organisationen möglich. Darauf weist aus gegebenem Anlass das Ordnungsamt der Stadt hin. Wer ohne behördliche Erlaubnis eine solche Veranstaltung durchführt macht sich strafbar und kann mit einer hohen Geldstrafe belegt werden.
Eine Zulassung für solche "Glücksspielen" kommt nur für Veranstalter in Frage, die eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt nachweisen können. Außerdem dürfen Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege, Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren und Stiftungen diese Veranstaltungen durchführen.
Die Genehmigung muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung unter Angabe des Verwendungszweckes und des Spielkapitals sowie der Dauer der Veranstaltung der örtlichen Ordnungsbehörde (Stadt Mülheim an der Ruhr, -Ordnungsamt-, Viktoriastr. 17-19, 45468 Mülheim an der Ruhr) angezeigt werden. Der Anzeige ist die Bescheinigung der Gemeinnützigkeit beizufügen. Es kann unter der Adresse www.stadt-muelheim.de ein Merkblatt, welches auf die weiteren Voraussetzungen zur Durchführung einer solchen Veranstaltung sowie auf die strafrechtlichen Konsequenzen der Durchführung einer Ausspielung ohne die erforderliche Erlaubnis hinweist, angefordert werden. Sollten weitere Fragen bestehen, steht das Ordnungsamt unter der Rufnummer: 0208/455-3230 zur Verfügung.
Kontakt
Stand: 31.07.2006













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