Trinkwassererwärmung - Meldungen von Großanlagen

Neue Kontrollpflichten für Betreiber von großen Trinkwasser-Anlagen zum Schutz vor Legionellen:

Trinkwasser kommt auf dem Weg bis zum Zapfhahn im Haushalt mit verschiedenen Werkstoffen in Berührung.Die neue, am 1. November 2011 in Kraft getretene Änderung der Trinkwasserverordnung schreibt unter anderem strengere Kontrollen auf Legionellen bei Großanlagen zur Trinkwassererwärmung vor. Diese Anlagen sind zunächst beim Gesundheitsamt zu melden und anschließend auf Legionellen zu untersuchen. Der Ablauf der Meldung sowie der Untersuchung ist im Folgenden dargestellt.

Meldung nach § 13 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung 2011
Anzeige von Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (TWE)

1) Nicht meldepflichtige Anlagen
2) Meldepflichtige Anlagen
3) Wer muss melden?
4) Was ist gewerblich oder öffentlich?
5) Wie erfolgt die Meldung?
6) An wen erfolgt die Meldung?
7) Gesetzliche Grundlage
8) Untersuchung auf Legionellen
9) Umfang der Untersuchung
10) Ergebnis der Untersuchung/Turnus der Untersuchungen

 

1) Nicht meldepflichtige Anlagen:
Grundsätzlich nicht melde- und untersuchungspflichtig sind Anlagen in Ein- oder Zweifamilienhäusern, unabhängig von der Größe des Speichers oder der Leitungslänge, sowie Anlagen zur Trinkwassererwärmung durch Durchlauferhitzer in den Wohnungen.

2) Meldepflichtige Anlagen:
Melde- und untersuchungspflichtig sind Anlagen, aus denen Wasser an Verbraucher in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen abgegeben wird, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Trinkwassererwärmungsanlagen mit einem Speichervolumen von mehr als 400 Liter, unabhängig von der Art wie das warme Wasser erzeugt wird.
  • Trinkwassererwärmungsanlagen mit einem Speichervolumen von weniger als 400 Liter, wenn das Leitungsvolumen zwischen Warmwasserbereitung und der entferntesten Zapfstelle mehr als 3 Liter beträgt (die Zirkulationsleitung bleibt dabei unberücksichtigt).

Die Meldepflicht gilt für neue, wie für bestehende Anlagen.

3) Wer muss melden?
Meldepflichtig ist der Eigentümer des Gebäudes oder eine von ihm beauftragte Person, z.B. Verwalter, Hausmeister, beauftragter Mieter etc. Eine beauftragte Person muss auf jeden Fall vom Eigentümer ermächtigt sein (pauschal oder im Einzelfall).

4) Was ist gewerblich oder öffentlich?

  • Gewerblich: Gewerblich bedeutet, die unmittelbare oder mittelbare zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit. Hierunter fällt unter anderem die Vermietung oder Verpachtung von Wohn- oder Gewerberäumen (z.B. ein Wohnhaus mit mehreren Miet-Parteien und einer zentralen Warmwasserbereitung mit Speicher)
  • Öffentlich: Öffentlich bedeutet, dass Trinkwasser für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehung verbundenen Personenkreis bereit gestellt wird (z.B. ein Sportzentrum in dem das Duschwasser in einer zentralen Warmwasserbereitung erwärmt und gespeichert wird).

5) Wie erfolgt die Meldung?

 

Sie füllen das

Formular online aus.

 

Alternativ haben Sie die Möglichkeit den Meldebogen, der weiter unten im Kontext zur Verfügung steht, herunter zu laden und per Fax oder auf dem Postwege an das Gesundheitsamt zu senden.

Direkt zum Online Service Dienst gelangen Sie hier.

 

Bitte beachten Sie im Falle der Übermittlung per Fax, dass die Vorwahl für Mülheim  (0208 ) mit eingegeben wird.

Bitte nehmen Sie Meldungen nur auf den beschriebenen Wegen vor.

6) An wen erfolgt die Meldung?
An das für den Ort in dem die Anlage betrieben wird zuständige Gesundheitsamt, hier Gesundheitsamt der Stadt Mülheim an der Ruhr, Heinrich-Melzer-Straße 3, 45468 Mülheim an der Ruhr.

7) Gesetzliche Grundlage:
§ 13 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung vom 3. Mai 2011
Aufgrund dieser Gesetzesgrundlage haben Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder e, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung nach der Definition der allgemein anerkannten Regeln der Technik befindet (DVGW-Merkblatt W551)  und die aus diesen Anlagen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit abgeben, den Bestand unverzüglich dem für sie zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Dies bedeutet, dass alle die Anlagen zur Trinkwassererwärmung zu melden sind, die zentral Trinkwasser erwärmen  (durch Heizung, Plattentauscher, Fernwärme oder zentrale Durchlauferhitzer) und dieses erwärmte Wasser in einem Speicher mit einem Volumen von mehr als 400 Liter bevorraten.
Ebenfalls meldepflichtig sind Anlagen mit einem kleineren Speicher, wenn das Leitungsvolumen  zwischen der Trinkwassererwärmung und der entferntesten Zapfstelle mehr als 3 Liter beträgt (die Zirkulationsleitung wird beim Berechnen des Leitungsvolumens nicht mit berücksichtigt), sowie  Anlagen mit zentralem Durchlauferhitzer und ohne Speicher bei einem entsprechenden Leitungsvolumen überschritten wird. Ein Leitungsvolumen von mehr als 3 Liter haben Leitungen  mit einem Leitungsdurchmesser  von ½ Zoll bei 12m Leitungslänge, von  ¾ Zoll bei 9m Leitungslänge und von 1 Zoll bei 6m Leitungslänge.

8) Untersuchung auf Legionellen
Entspricht eine Anlage den zuvor genannten Kriterien, so sind regelmäßige Untersuchungen auf Legionellen erforderlich. Mit der Untersuchung ist ein für diese Untersuchung zugelassenes Labor zu beauftragen.
Adressen finden Sie hier.    

Für das Beauftragen eines Instituts mit der Untersuchung, sowie für die Übernahme der Kosten ist der Betreiber der Anlage zuständig. Falls bisher nicht vorhanden, sind für die Probenahme geeignete Probenahmestellen nachzurüsten.

9) Umfang der Untersuchung
Es sind pro TWE mindestens drei Proben zu entnehmen und zu untersuchen und zwar Ausgang TWE (Vorlauf Zirkulation), Rücklauf Zirkulation und an der vom TWE entferntesten Warmwasserentnahmestelle. Gibt es im Haus mehrere (senkrechte) Verteilungsstränge, so ist an jedem Strang eine Probe zu entnehmen. Unter Umständen sind auf Anordnung des Gesundheitsamtes auch noch mehr Proben zu untersuchen

10) Ergebnis der Untersuchung/Turnus der Untersuchungen
Das Ergebnis der Untersuchung erhält der Auftraggeber vom Institut übersandt.

a) Ist der technische Maßnahmenwert eingehalten, kann der Befund abgelegt werden (mind. 5 Jahre aufbewahren) und im nächsten Jahr ist wieder eine Untersuchung durchzuführen (hier sind noch Änderungen möglich). Liegen die Untersuchungsergebnisse in drei aufeinander folgenden Jahren unterhalb des technischen Maßnahmewertes, kann, in Absprache mit dem Gesundheitsamt, die Häufigkeit der Untersuchungen reduziert werden.

b) Zeigt die Untersuchung eine Überschreitung des technischen Maßnahmewertes von 100 KBE/100 ml, so ist dies dem Gesundheitsamt schriftlich unter Vorlage des Untersuchungs-befundes zu melden (Verpflichtung nach § 16 Abs. 3 TVO))  und die Anlage in hygienischer und technischer Hinsicht zu überprüfen (Gefährdungsanalyse), um die Ursache für die Überschreitung des Wertes zu finden. Nach einer möglicherweise erforderlichen Sanierung sind weitere Untersuchungen zu beauftragen, um die Einhaltung des Maßnahmewertes nachzuweisen (dies ist auch dem Gesundheitsamt gegenüber nachzuweisen).

Sollten hierzu noch Fragen offen sein, steht für weitere Auskünfte der Gesundheitsingenieur der Stadt Mülheim an der Ruhr Klaus Bierod unter den unten genannten Kontaktdaten zur Verfügung.

Kontakt

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Stand: 24.05.2012

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