Umwelttipp: Grünschnitt noch im Februar erledigen!

Besonders das scheinbar wilde Gewirr aus Ästen, Blättern und Zweigen in dicht gewachsenen Gartenhecken, das manchen Hobbygärtner stört, bietet Vögeln und anderen Tieren wichtige Deckung. Nicht nur natürliche Feinde, wie Elstern und Eichhörnchen, sondern auch Hauskatzen, die in vielen Gärten häufiger auftauchen, machen im Dickicht getarnte Tiere weniger leicht aus. Die Untere Landschaftsbehörde der Stadt Mülheim weist darauf hin, dass Zeitpunkt und Umfang von Schnittmaßnahmen nicht im bloßen persönlichen Ermessen der Gartenbesitzer liegen, sondern im Landschaftsgesetz (www.recht.nrw.de/gesetze/Gesetz4910/4910.pdf) verbindlich geregelt sind. Demnach ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken sowie Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören.

Erlaubt sind währenddessen lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Alle umfangreicheren Arbeiten, die nicht bis zum Oktober aufgeschoben werden können, müssen daher noch im Februar durchgeführt werden. Diese Regelung schließt auch private Grundstücke ein. Sie dient dem Schutz von Wildtieren und insbesondere von Vogelbruten, gilt aber grundsätzlich, das heißt unabhängig davon, ob Tiere beobachtet wurden. Auch außerhalb der Frist verbietet das Landschaftsgesetz, ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tierarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Das kann zum Beispiel auch unbeabsichtigt beim Entfernen von Fassadenbegrünungen geschehen. Erlaubt sind Maßnahmen, die aufgrund ausdrücklicher behördlicher Zulassung vorgenommen werden und nicht aufgeschoben werden können. Hierzu gehört zum Beispiel die Beseitigung von Gehölzen, soweit dies zur Durchführung einer genehmigten Baumaßnahme erforderlich ist.

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Stand: 15.02.2006

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