Unterhaltsvorschuss
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind Leistungen, wenn es unter anderem
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- seinen Wohnsitz in Deutschland hat,
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil keinen Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Mindestunterhaltes erhält.
Ein Kind ab vollendetem 12. Lebensjahr hat allerdings nur dann einen Anspruch, wenn
- es selbst nicht auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) angewiesen ist oder
- wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
Die Höhe des Unterhaltvorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes und dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Dieser wird alle zwei Jahre neu festgelegt.
Im Kalenderjahr 2024 ergeben sich nach Abzug des vollen Kindergeldes folgende Unterhaltsvorschussleistungen:
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 230.- Euro
- Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 301.- Euro
- Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 395.- Euro
Es werden weiterhin regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils, Waisenbezüge und zum Teil eigenes Einkommen des Kindes abgezogen.
Die Unterhaltsvorschusskasse ist telefonisch oder per E-Mail zu erreichen. Bitte setzen Sie sich vor Antragstellung mit der Unterhaltsvorschusskasse in Verbindung, um zu prüfen, ob ein Anspruch auf diese Leistung gegeben ist. Bitte füllen Sie für jedes Kind einen eigenen Antrag vollständig und sorgfältig aus und unterschreiben Sie an den gekennzeichneten Stellen. Die Anträge übersenden Sie bitte im Original per Post oder werfen diese mit den unten genannten Anlagen in den Hausbriefkasten Friedrichstraße 12, 45468 Mülheim an der Ruhr. Persönliche Vorsprachen erfolgen nach vorheriger Terminabsprache.
Beachten Sie unbedingt das beifügte Merkblatt (Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz)!
Bitte fügen Sie dem Antrag folgende Unterlagen in Fotokopie bei:
- Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Pass des beantragenden Elternteils
- Geburtsurkunde des Kindes mit eingetragenem Kindesvater
- Bei Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit: gültige Aufenthaltstitel von Ihnen und Ihrem Kind
- Kontokarte
- Scheidungsbeschluss/-urteil oder Nachweis über eingereichte Ehescheidung oder Schriftverkehr des Rechtsanwalts*der Rechtsanwältin über das Getrenntleben
- Unterhaltstitel (zum Beispiel Urkunde, Beschluss, Vergleich, Urteil) oder Nachweis über die bisherigen Bemühungen um Unterhaltszahlungen (zum Beispiel Schriftverkehr des Rechtsanwalts*der Rechtsanwältin, Antrag an das Familiengericht auf Unterhaltsfestsetzung)
- Nachweise über bereits erhaltene Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge oder Quittungen)
- Sollte der andere Elternteil verstorben sein: Bescheid über Halbwaisenrente
- Sollte sich der andere Elternteil in Haft befinden: Haftbescheinigung
- Wenn bereits Unterhaltsvorschuss bezogen wurde/wird: Name und Anschrift der Unterhaltsvorschussstelle, die zuletzt Leistungen gezahlt hat und deren Bescheide
Zusätzlich bei Kindern, die 12 oder älter sind oder in den nächsten zwei Monaten 12 Jahre alt werden:
- Vollständiger aktueller Bewilligungsbescheid des Jobcenters bei entsprechendem Leistungsbezug
Zusätzlich bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr:
- Aktuelle Schulbescheinigung
Wenn das Kind nicht in aktueller Schulausbildung ist:
- Ausbildungsvertrag oder Nachweis über derzeitige Beschäftigung des Kindes
- Einkommensnachweise des Kindes ab dem Monat der Antragstellung
- Nachweise über Einkünfte des Kindes aus Kapitalvermögen, die 120 Euro jährlich übersteigen
Informationen zum Unterhaltsvorschuss entnehmen Sie bitte dem beigefügten Merkblatt, das in verschiedenen Sprachen verfasst ist.
Kontakt
Frau Sommer
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Leitung
0208 / 455-5190
Kontakt
Kontext
- Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen_ (Dateigröße: 1277 KB/-typ: pdf)
- Information zum Unterhaltsvorschussgesetz - AR arabisch_ (Dateigröße: 964 KB/-typ: pdf)
- Information zum Unterhaltsvorschussgesetz - DE deutsch_ (Dateigröße: 517 KB/-typ: pdf)
- Information zum Unterhaltsvorschussgesetz - EN englisch_ (Dateigröße: 513 KB/-typ: pdf)
- Information zum Unterhaltsvorschussgesetz - PL polnisch_ (Dateigröße: 519 KB/-typ: pdf)
- Information zum Unterhaltsvorschussgesetz - RU russisch_ (Dateigröße: 522 KB/-typ: pdf)
- Information zum Unterhaltsvorschussgesetz - TR türkisch_ (Dateigröße: 514 KB/-typ: pdf)
- Information zum Unterhaltsvorschussgesetz - UA ukrainisch_ (Dateigröße: 521 KB/-typ: pdf)
Stand: 15.03.2024
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