Unterhaltsvorschuss
Nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält ein Kind Leistungen, wenn es
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- in Deutschland seinen Wohnsitz hat,
- hier bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt und
- von dem anderen Elternteil nicht einen Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Regelbetrages erhält.
Die Leistungen werden innerhalb des Anspruchszeitraums für maximal 72 Monate, die nicht zusammenhängend sein müssen, gewährt.
Vom Regelbetrag abgezogen wird die Hälfte des Erstkindergeldes in allen Fällen.
Es werden weiterhin regelmäßig eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder Waisenbezüge, die das Kind erhält, abgezogen.
Bei Rückfragen sprechen Sie uns gerne an!
Kontakt
Stand: 17.10.2011














[schließen]
Bookmarken bei