Verbrennen von Gartenabfällen
Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art ist nach der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr grundsätzlich untersagt.
Davon ausgenommen sind nur die regional üblichen Brauchtumsfeuer zu Ostern - in der Nacht von Ostersamstag auf Ostersonntag -, und Sankt Martin, soweit ausschließlich pflanzliche Teile verwendet werden.
Da die Satzung diese Brauchtumsfeuer bereits vorsieht, bedarf es keiner Genehmigung durch die Untere Abfallwirtschaftsbehörde.
Um eine Gefährdung von Tieren auszuschließen, sind die Holzhaufen erst unmittelbar vor dem Entzünden des Feuers aufzubauen.
Dabei müssen auch andere gesetzliche Regelungen beachtet werden. So darf zum Beispiel der Straßenverkehr durch unzumutbare Rauchbelästigung nicht behindert werden, in Landschafts- und Naturschutzgebieten ist offenes Feuer immer verboten. Ebenso ist in der Nähe von feuergefährdeten Anlagen (z.B. Ölraffinerien) jedes offene Feuer untersagt. Auch das Nachbarrecht ist zu beachten, wonach niemand unzumutbar belästigt werden darf.
Diese Traditionsfeuer dürfen aber nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung durchgeführt werden, sondern ausschließlich um einen Brauch zu pflegen.
Eine Anmeldung bei der Feuerwehr ist gesetzlich zwar nicht vorgegeben, jedoch empfehlenswert. So hat die Erfahrung gezeigt, dass die Feuerwehr ausgerückt ist, weil von Bürgern Osterfeuer als Brandherde gemeldet wurden.
Kontakt
Stand: 09.03.2012













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