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Verjährung
Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der möglichen auszusprechenden Höchstgeldbuße. Je nach betroffenem Gesetz sind dies zwischen 6 Monate und 3 Jahren. Eine Besonderheit besteht für Verkehrsordnungswidrigkeiten; diese verjähren gemäß § 26 StVG bereits nach 3 Monaten, sofern kein Bußgeldbescheid erlassen wurde.
Berechnet werden die obigen Fristen in der Regel ab Tattag bzw. wann die Tat entdeckt wurde.
Durch entsprechende Handlungen der Polizeidienststellen bzw. der Bußgeldstelle werden die Fristen unterbrochen, z.B. durch die Versendung von Anhörungsbögen oder durch eine Anschriftenermittlung.
Ist die Verjährung eingetreten, so muss das Verfahren eingestellt werden.
Kontakt
Stand: 15.05.2012













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