Verkürzung der Sperrzeit für Kirmesveranstaltungen

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Verkürzung der Sperrzeit für Kirmesveranstaltungen in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 7. Juni 2010

Nach § 27 des Ordnungsbehördengesetzes und § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 der Gewerberechtsverordnung (GewRV) wird von der Stadt Mülheim an der Ruhr als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates vom 27.5.2010 für das Stadtgebiet Mülheim an der Ruhr folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen.

§ 1

Sperrzeit für Kirmesveranstaltungen

Der Beginn der Sperrzeit für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr veranstaltete Saarner Kirmes, die jedes Jahr in der letzten Juni- oder ersten Juliwoche beginnt und über einen Zeitraum von bis zu 9 Tagen stattfindet, wird auf 24.00 Uhr festgesetzt.

§ 2

Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten (§ 28 Abs. 1 Nr. 6 und 12 sowie Abs. 2 Nr. 4 GastG). Diese können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden (§ 28 Abs. 3 GastG).

§ 3

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt 1 Woche nach Ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft (7. Juni 2010)

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verkürzung der Sperrzeit für Kirmesveranstaltungen in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 19.9.2005 (verkündet im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr, Nr. 36 / Jahrgang 2005 vom 14.10.2005) außer Kraft.

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Stand: 14.10.2011

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