Versteigerer

Erlaubnis nach § 34 B Gewerbeordnung erforderlich

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde
(§ 34 b Gewerbeordnung – GewO -). Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte dem unterhalb des Beitrags hinterlegten Merkblatt.

Im Rahmen der Erlaubniserteilung sind insbesondere die Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie das Vorliegen von geordneten Vermögensverhältnissen zu prüfen. Die für die Erteilung einer Erlaubnis beizubringenden Unterlagen ergeben sich aus dem ebenfalls beigefügten Antragsvordruck.

Für die Erteilung der Erlaubnis fällt in der Regel eine Verwaltungsgebühr von
400 Euro an. Der Betrag ist fällig und zahlbar bei Antragstellung.

 

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Stand: 26.07.2011

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