Verwahrung des Führerscheins
Grundsätzlich ist ein von einer deutschen Behörde erteilter Führerschein für die Dauer des Fahrverbots amtlich zu verwahren.
Dies gilt auch für Sonderfahrerlaubnisse (z.B. Bundeswehr-, Ersatzführerschein, vorläufiger Fahrausweis). In ausländischen Führerscheinen ist das Fahrverbot zu vermerken, sofern ein(e) ausländische(r) Betroffene(r) es wünscht, kann zur Vermeidung des Eintrags der ausländische Führerschein für die Dauer des Fahrverbots bei der Bußgeldstelle auch verwahrt werden.
Zuständig für die Verwahrung des Führerscheines ist die Bußgeldstelle, die den Bußgeldbescheid mit dem Fahrverbot erlassen hat. Die Polizeidienststellen in den meisten Bundesländern nehmen die Führerscheine nicht mehr in Verwahrung.
Hinweis:
Sofern Mülheimer Bürgerinnen und Bürger einen Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot erhalten haben, nimmt die hiesige Bußgeldstelle die Führerscheine in Verwahrung.
Dazu ist neben dem Führerschein, der Bußgeldbescheid vorzulegen und mit der zuständigen Bußgeldstelle zu klären, ob diese damit einverstanden ist.
Die zuständige Bußgeldstelle wird dann von hier über die Verwahrung unterrichtet.
Die im Bußgeldbescheid festgesetzte Verbotsfrist beginnt - wie vorstehend ausgeführt - erst mit Ablieferung des Führerscheines zu laufen. Im Falle der Zusendung des Führerscheines (per Einschreiben empfohlen) beginnt der Fahrverbotsvollzug mit Eingang bei der Bußgeldstelle. Der Führerschein kann dann am Tag des Ablaufs des Fahrverbotes wieder abgeholt werden. Eine Zusendung erfolgt regelmäßig nur an außerhalb Mülheims wohnende Betroffene.
Kontakt
Stand: 12.01.2012













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