Vorbescheid § 71 BauO NRW
(1) Vor Einreichung des Bauantrages kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid beantragt werden. Der Vorbescheid gilt zwei Jahre.
(2) § 69, § 72 Abs. 1 bis 3, §§ 73 und 74, § 75 Abs. 1 bis 3 und § 77 Abs. 2 gelten entsprechend.
(3) Betreffen die Fragen nach Absatz 1 die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer EntwurfsverfasserIn, die bauvorlageberechtigt sind, unterschrieben sein; § 70 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll.
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Stand: 12.04.2013
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