Wahl des Schulleiters Berufskolleg Stadtmitte: "Keine Politik nach Gutsherrenart"

Zur Wahl des Schulleiters am Berufskolleg Stadtmitte und den daraus folgenden Reaktionen stellt Schuldezernent Peter Vermeulen folgendes fest:

"In verschiedenen Presseberichten, einem offenen Brief des Schülerrates am Berufskolleg Stadtmitte und einem offenen Elternbrief von zwei Klassenpflegschafts-Vorsitzenden wird das Votum des Schulausschusses vom 11.09.2006 stark kritisiert. Vorgeworfen wird u. a. eine "Politik nach Gutsherrenart". Im Elternbrief wird konkret der Vorwurf an die Verwaltung der Stadt Mülheim gerichtet, sie ignoriere "offensichtlich bewusst den Willen ihrer Bürgerinnen und Bürger".

Diese Darstellung ist falsch.

Richtig ist:



1.Die Schulleitungsstelle am Berufskolleg Stadtmitte wurde im März 2006, also vor Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes ausgeschrieben. Das Verfahren findet somit zwingend nach altem Recht statt.



  1. Die Bezirksregierung Düsseldorf prüft die fachliche Eignung der Bewerber und schlägt der Stadt Mülheim den oder die bestgeeigneten Bewerber vor. Im vorliegenden Fall wurden zwei gleichwertige Bewerber vorgeschlagen.




  2. Die Schulkonferenz hat sich im Rahmen des nach altem Recht bestehenden Anhörungsrechtes einstimmig für einen Kandidaten ausgesprochen. Trotz der gesetzlichen Formulierung "Die Anregung der Schulkonferenz ist angemessen zu würdigen" entsteht dadurch keine Bindungswirkung für den Schulausschuss. Die Verwaltung der Stadt Mülheim an der Ruhr (Dezernent und Fachverwaltung) hat keinen Grund gesehen, die Anregung der Schulkonferenz zu beanstanden und hat dem Schulausschuss vorgeschlagen, sich dem einstimmigen Votum der Schulkonferenz anzuschließen. Insofern ist jeder Vorwurf gegen die Verwaltung in dieser Sache unberechtigt.




  3. Nach altem Recht übt der Schulträger durch ein Votum des Schulausschusses sein Vorschlagsrecht für einen der von der Bezirksregierung benannten Bewerber aus. Der Schulausschuss erfährt die Qualifikationsbeurteilung der Bezirksregierung.
    Die Entscheidung lag beim Schulausschuss. Die gewählten Mitglieder des Schulausschusses haben sich nach Vorstellung der beiden Bewerber, in Kenntnis des Verwaltungsvorschlags und des Votums der Schulkonferenz in geheimer Wahl für einen anderen als den durch die Schulkonferenz empfohlenen Bewerber ausgesprochen.




  4. Das Verfahren wurde nach Recht und Gesetz durchgeführt. Das Votum des Schulausschusses ist auch nach Mitteilung der Bezirksregierung Düsseldorf rechtlich nicht zu beanstanden.




  1. Das neue Schulgesetz hat den § 61 "Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters" verändert und sieht bei künftigen Stellenbesetzungen ein neues Verfahren vor. Nach neuem Recht würde die Schulkonferenz in geheimer Wahl zwischen den beiden Kandidaten abgestimmt haben. Allerdings verbleibt dem Schulträger das Recht, seine Zustimmung zu dieser Wahl mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit des nach der Hauptsatzung zuständigen Gremiums zu verweigern. Nimmt man das Votum des Schulausschusses als Maßstab, so wäre auch nach neuem Recht eine Zwei-Drittel-Mehrheit für den anderen Kandidaten zustande gekommen und somit die Zustimmung verwehrt worden.






Abschließend bleibt festzustellen: Der Schulträger, hier vertreten durch die gewählten Mitglieder des Schulausschusses, hat rechtmäßig und ohne jeden Verfahrensfehler gehandelt und ein eindeutiges Votum für den nach seiner Sicht für die Schule heute und für die künftige Entwicklung geeignetesten Bewerber ausgewählt. Die Verwaltung ist gehalten, dieses Votum zu akzeptieren." 

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Stand: 20.09.2006

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