Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates nach § 27 GO NRW

Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates nach § 27 GO NRW

Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates nach § 27 GO NRW in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 1. Oktober 2009

(zuletzt geändert durch die Zweite Änderungssatzung vom 24. Februar 2014)

Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Buchstabe f sowie § 27 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GV. NRW - Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW Seite 564), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 20. Februar 2014 die Zweite Satzung zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates in der Stadt Mülheim an der Ruhr beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Geltung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung NRW
§ 3 Wahlorgane
§ 4 Bekanntmachungen
§ 5 Stimmbezirke
§ 6 Wahlberechtigung
§ 7 Wählbarkeit
§ 8 Wahltag
§ 9 Wahlvorschläge
§ 10 Zusätzliche Anforderungen bei Listenwahlvorschlägen
§ 11 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
§ 12 Rücknahme eines Wahlvorschlages
§ 13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
§ 14 Stimmzettel
§ 15 Wählerverzeichnis
§ 16 Wahlbenachrichtigung
§ 17 Wahlscheinantrag und Erteilung von Wahlscheinen
§ 18 Öffentlichkeit der Wahl
§ 19 Stimmabgabe
§ 20 Briefwahl
§ 21 Stimmenzählung
§ 22 Ungültige Stimmen
§ 23 Ermittlung des Briefwahlergebnisses
§ 24 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 25 Benachrichtigung der gewählten Bewerber sowie deren Stellvertreter und Bekanntmachung
§ 26 Mandatsverlust
§ 27 Ersatzbestimmung von Mandatsträgern
§ 28 Wahlprüfung
§ 29 Amtssprache
§ 30 Fristen und Termine
§ 31 Amtsperiode
§ 32 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Mülheim an der Ruhr. Wahlgebiet ist das Gebiet der kreisfreien Stadt Mülheim an der Ruhr.

§ 2 Geltung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung NRW

(1) Für die Wahl zum Integrationsrat gelten die Vorschriften der §§ 2, 5 Absatz 1, 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und 48 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) entsprechend; § 29 Kommunalwahlgesetz gilt entsprechend, soweit diese Wahlordnung keine abweichenden Regelungen in § 21 trifft.

(2) Die Vorschriften der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO) in der jeweils geltenden Fassung über die Durchführung der Wahl (§ 33 bis § 44 KWahlO) und die Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 49 bis § 55 KWahlO) gelten entsprechend, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen trifft.

§ 3 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind für das Wahlgebiet der Wahlleiter und der Wahlausschuss, für den Stimmbezirk der Wahlvorstand und für den Briefwahlbezirk der Briefwahlvorstand. Erfolgt eine zentrale Stimmenzählung gemäß § 21 dieser Wahlordnung, sind hierfür eigene Wahlvorstände einzuberufen.

(2) Wahlleiter ist der Hauptverwaltungsbeamte des Wahlgebietes, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht diese Wahlordnung oder andere Rechtsvorschriften bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.

(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebietes wählt. Die Aufgaben des Wahlausschusses (§ 11 Absatz 3: Zulassung der Wahlvorschläge, § 24: Feststellung des Wahlergebnisses) können auch von dem zu den Kommunalwahlen gebildeten Wahlausschuss mit personenidentischer Zusammensetzung wahrgenommen werden. Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58 Absatz 1 Satz 7 bis 10 und Absatz 3 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in der jeweils geltenden Fassung außer Betracht bleiben.

(4) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Wahlleiter beruft den Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstandes aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten auch Bürger angehören. Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.

(5) Für die Briefwahlvorsteher und die Briefwahlvorstände gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Die Beisitzer des Wahlausschusses und die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 GO NRW Anwendung finden.

(7) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 4 Bekanntmachungen

Der Wahlleiter macht durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr:

  1. den Wahltag,
  2. die Einteilung des Wahlgebietes in Stimmbezirke,
  3. die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer Vertreter sowie Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen,
  4. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
  5. die zugelassenen Wahlvorschläge,
  6. die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis,
  7. die Wahlbekanntmachung und
  8. das Wahlergebnis und die gewählten Bewerber

öffentlich bekannt.

§ 5 Stimmbezirke

Die Stimmbezirke entsprechen den Stimmbezirken in der jeweils gültigen Einteilung des Wahlgebietes zu den Kommunalwahlen gemäß § 5 Kommunalwahlgesetz NRW. Die Wahllokale entsprechen den Wahllokalen zu den Kommunalwahlen.

§ 6 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist, wer

  1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
  2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
  3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
  4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (Bundesgesetzblatt Teil I - BGBl. I - Seite 3458), erworben hat.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

  1. 16 Jahre alt sein,
  2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

Wahlberechtigte Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie haben den Nachweis über die Wahlberechtigung zu führen.

(2) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer

  1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.   Februar 2008 (BGBl. I Seite 162), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1555), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder
  2. die Asylbewerber sind.

(3) Die Eintragung in das Melderegister gilt regelmäßig als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts.

§ 7 Wählbarkeit

(1) Wählbar sind mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs alle wahlberechtigten Personen nach § 6 Absatz 1 sowie alle Bürger.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag

  1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
  2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.

(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

§ 8 Wahltag

Die Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahlen statt. Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

§ 9 Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter fordert mit der Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Beim Wahlleiter können bis zum achtundvierzigsten Tag vor der Wahl, 18 Uhr, Wahlvorschläge eingereicht werden. Wahlvorschläge können von den in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen als Listenwahlvorschläge (Wählergruppe) oder als Einzelwahlvorschlag (Einzelbewerber) eingereicht werden. Die Wahlvorschläge nebst Anlagen sind unter Verwendung der amtlichen Vordrucke in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen. § 29 gilt entsprechend. Die amtlichen Vordrucke werden vom Wahlleiter auf Anforderung kostenfrei ausgehändigt.

(2) Für die Mitglieder nach Listenwahlvorschlägen und Einzelbewerber können Stellvertreter benannt werden. Bei Einzelbewerbern muss in diesem Fall die Benennung einer konkreten Person als Stellvertreter erfolgen. Bei Listenwahlvorschlägen bestimmt sich die Reihenfolge der Stellvertretung in entsprechender Anwendung des § 45 Absatz 1 KWahlG, so dass an die Stelle des verhinderten gewählten Bewerbers der für ihn auf der Liste aufgestellte Ersatzbewerber tritt, falls ein solcher nicht benannt ist beziehungsweise dieser auch verhindert ist, der Listennächste tritt.

(3) Listenwahlvorschläge müssen von zehn, Wahlvorschläge von Einzelbewerbern von fünf Wahlberechtigten des Wahlgebiets persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Ein Wahlberechtiger darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch wahlberechtigte Bewerber ist zulässig. Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages ist die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

(4) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vornamen, das Geburtsdatum, die Hauptwohnung und die Staatsangehörigkeit des Bewerbers enthalten. Jeder Listenwahlvorschlag muss mit einer Bezeichnung der Wählergruppe in deutscher Sprache versehen sein; fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung. Listenwahlvorschläge können auch zusätzlich mit einer Kurzbezeichnung in deutscher Sprache, Wahlvorschläge von Einzelbewerbern auch mit einem Kennwort in deutscher Sprache bezeichnet werden. Ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Er darf in einen Wahlvorschlag nur aufgenommen werden, wenn er seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.

(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.

§ 10 Zusätzliche Anforderungen bei Listenwahlvorschlägen

(1) Ein Bewerber kann für einen Listenwahlvorschlag nur benannt werden, wenn er in einer Wahlberechtigtenversammlung hierzu gewählt worden ist. In dem Listen-wahlvorschlag kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber für einen in dem Listenwahlvorschlag aufgestellten Bewerber sein kann. Die Bestimmung der Bewerber, die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in dem Listenwahlvorschlag sowie die Bestimmung der Ersatzbewerbung erfolgt durch geheime Wahl. Stimmberechtigt ist, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

(2) Die Versammlung der Wahlberechtigten wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und bestimmt zwei weitere Wahlberechtigte, die gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt versichern, dass die Wahl der Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Der Versammlungsleiter und die Unterzeichner der Versicherung an Eides statt müssen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsfähig sein. Der Wahlleiter ist zur Annahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten und dem Ergebnis der Abstimmung sowie die Versicherung an Eides statt sind mit dem Listenwahlvorschlag einzureichen; die Beibringung einer Ausfertigung der Nieder-schrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist sind Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.

§ 11 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauenspersonen auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen.

(2) Mängel eines Wahlvorschlages, die nicht die Gültigkeit nach § 10 Absatz 3 betreffen, können nur solange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden wurde. Dies gilt für unvollständige Personalangaben und fehlende Wählbarkeitsbescheinigungen. Sind in einem Listenwahlvorschlag diese Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Listenwahlvorschlag gestrichen.

(3) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am dreißigsten Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht worden sind oder den Anforderungen dieser Wahlordnung nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung unzulässig sind.

(4) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des Wahlausschusses von der Vertrauensperson des Wahlvorschlags oder vom Wahlleiter Beschwerde eingelegt werden. Der Wahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. Die Beschwerde kann nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Gründe gestützt werden. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt dem Hauptausschuss und muss spätestens am vierundzwanzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden. Die Beschwerdeentscheidung ist für die Aufstellung der Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren nach § 28 nicht aus.

§ 12 Rücknahme eines Wahlvorschlages

(1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.

(2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 10 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 9 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist jede Änderung ausgeschlossen.

§ 13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am zwanzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. Die Wahlvorschläge sind mit den in § 9 Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Angaben bekannt zu geben; statt des Tages der Geburt ist jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben.

(2) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 14 entsprechend.

§ 14 Stimmzettel

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach der Stimmenzahl, welche die Wählergruppen und Einzelbewerber bei der letzten Wahl erreicht haben; sonstige Wahlvorschläge schließen sich in der Reihenfolge des Eingangs an, bei gleichzeitigem Eingang in alphabetischer Reihenfolge. Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung und einer möglichen Kurzbezeichnung sowie den Namen und Vornamen der ersten drei Bewerber, die Wahlvorschläge der Einzelbewerber mit deren Namen und Vornamen sowie einem möglichen Kennwort aufgenommen. Benennt ein Einzelbewerber einen Stellvertreter gemäß § 9 Absatz 2 sind auch dessen Name und Vornamen anzugeben. Ein Eindruck der Stellvertreter bei den Listenwahlvorschlägen entfällt aufgrund der Regelung nach § 9 Absatz 2 dieser Wahlordnung.

§ 32 Absatz 6 KWahlO findet keine Anwendung.

§ 15 Wählerverzeichnis

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wähler-verzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am fünfunddreißigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum sechszehnten Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der zuständigen Behörde gemeldeten Wahlberechtigten. Diese Wahlberechtigten sollen bei der Anmeldung darauf hingewiesen werden, dass sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der für die neue Wohnung zuständigen Gemeinde eingetragen werden und dass sie nur in der Zuzugsgemeinde wahlberechtigt sind. In der Fortzugsgemeinde sind die Betroffenen aus dem Wählerverzeichnis zu streichen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 Absatz 5 KWahlO.

(3) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Inhaber eines Wahlscheins können in jedem Stimmbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen. Verlegt ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter nach dem Stichtag seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innerhalb des Wahlgebietes, so führt dies nicht zu einer Fortschreibung des Wählerverzeichnisses.

(4) Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl für Wahlberechtigte zur Einsichtname bereit gehalten. Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme werden vom Wahlleiter öffentlich bekannt gemacht. Innerhalb der Einsichtsfrist werden Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder gestrichen, es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die vom Wahlleiter bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses am zweiten Tag vor der Wahl zu berichtigen sind.

(5) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist beim Wahlleiter Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, ist dieser vor der Entscheidung zu hören. Der Wahlleiter hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.

(6) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde erhoben werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.

(7) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs in einem möglichen Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 28).

§ 16 Wahlbenachrichtigung

Jeder Wahlberechtigte erhält spätestens bis zum einundzwanzigsten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung nach dem Muster der Anlage 2 und Anlage 3 zu § 13 KWahlO.

§ 17 Wahlscheinantrag und Erteilung von Wahlscheinen

(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann mündlich oder schriftlich beantragt werden, eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Die Schriftform gilt auch durch E-Mail, Telefax, Fernschreiben, Telegramm oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Form als gewahrt. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

(2) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. An eine andere Person als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. § 19 Absatz 3 und Absatz 4 KWahlO und § 20 KWahlO gelten entsprechend.

(3) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird in das Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch beim Wahlleiter eingelegt werden. Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen und für das Wahlscheinverfahren endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren (§ 29) nicht aus.

(4) Werden Wahlberechtigte, die bereits einen Wahlschein erhalten haben, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. § 20 Absatz 8 KWahlO gilt entsprechend.

§ 18 Öffentlichkeit der Wahl

(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken und Briefwahlbezirken sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann aber im Interesse der Wahlhandlung die Zahl der im Wahllokal Anwesenden beschränken.

(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt.

(3) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

§ 19 Stimmabgabe

(1) Der Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat. Danach wirft er den Stimmzettel in die Wahlurne.

(3) Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. § 41 Absatz 1 Satz 3 KWahlO findet keine Anwendung.

§ 20 Briefwahl

Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Wahlleiter in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

a) seinen Wahlschein,

b) in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16 Uhr bei ihm eingeht.

§ 26 Absatz 2 KWahlG, § 56 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 und § 57 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 KWahlO gelten entsprechend.

§ 21 Stimmenzählung

(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand oder abweichend davon auch durch eigens dafür berufene Wahlvorstände an zentraler Stelle.

(2) Werden für die Stimmenzählung eigene Wahlvorstände gebildet, gelten die Regelungen der §§ 29 und 30 KWahlG entsprechend.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.

§ 22 Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel:

  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 23 Ermittlung des Briefwahlergebnisses

Für die Tätigkeit der Briefwahlvorstände und die Ermittlung des Briefwahlergebnisses gelten § 27 KWahlG und §§ 56 und 58 bis 60 KWahlO entsprechend.

§ 24 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Nach vorangegangener Vorprüfung durch den Wahlleiter stellt der Wahlausschuss fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben und welche Bewerber und Einzelbewerber gewählt worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. § 61 Kommunalwahlordnung (KWahlO) gilt entsprechend.

(2) Die Sitzverteilung wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) ermittelt. Entfallen auf eine Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerber auf der Reserveliste benannt sind, so bleiben die Sitze unbesetzt.

(3) Die Anzahl der zu wählenden Vertreter bestimmt sich nach der Hauptsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr in der jeweils geltenden Fassung.

§ 25 Benachrichtigung der gewählten Bewerber sowie deren Stellvertreter und Bekanntmachung

(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber und deren Stellvertreter durch Zustellung und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. § 36 KWahlG und § 62 KWahlO gelten entsprechend.

(2) Der Wahlleiter macht die Namen der gewählten Bewerber und deren Stellvertreter öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.

(3) Vom Tage der Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl (§ 28). Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

§ 26 Mandatsverlust

(1)     Ein Mandatsträger verliert seinen Sitz:

  1. durch Verzicht,
  2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
  3. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, durch eine Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung (§ 46 KWahlG gilt entsprechend),
  4. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,
  5. durch Inkompatibilität (§ 7 Absatz 1),
  6. durch Annahme der Wahl zum Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Mülheim an der Ruh.

(2) Ein Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann auch mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die gewählten Stellvertreter entsprechend.

§ 27 Ersatzbestimmung von Mandatsträgern

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Mandatsträger stirbt oder sonst aus dem Integrationsrat ausscheidet, so wird der Sitz von dem auf der Reserveliste dieses Listenwahlvorschlages stehenden, nächsten Bewerber besetzt. Die Reihenfolge des Listenwahlvorschlages ist dabei einzuhalten.

In dem Listenwahlvorschlag bleiben diejenigen Bewerber außer Betracht, die aus der Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden sind oder die gemäß § 26 ihren Verzicht erklärt haben. Ist der Listenwahlvorschlag erschöpft, so bleiben die betreffenden Sitze unbesetzt; die Mitgliederzahl des Integrationsrates vermindert sich entsprechend.

(2) Wenn ein gewählter Einzelbewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn er als Mandatsträger stirbt oder sonst aus dem Integrationsrat ausscheidet, so wird sein Sitz von seinem Stellvertreter besetzt. Scheidet der Stellvertreter aus dem Integrationsrat aus, so wird sein Sitz nicht nachbesetzt. Die Mitgliederzahl des Integrationsrates vermindert sich entsprechend, wenn für einen ausgeschiedenen Einzelbewerber kein Stellvertreter benannt ist.

(3) Der Wahlleiter stellt die Nachfolge oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich bekannt.

§ 28 Wahlprüfung

(1) Über die Gültigkeit der Wahl ist von Amts wegen zu beschließen. § 40 Absatz 1 des KWahlG findet entsprechende Anwendung.

(2) Gegen die Gültigkeit der Wahl oder die von der Wahlbehörde bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch erhoben werden, wenn

  • a) die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Bewerbers für ungültig erachtet wird,
  • b) die Wahl aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung für ungültig erachtet wird, sofern diese im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis und die damit verbundene Zuteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können,
  • c) die Wahl aufgrund der Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erachtet wird.

(3) Ein Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten des Wahlgebietes sowie von jeder Person, die als Bewerber in einem Wahlvorschlag an der Wahl teilgenommen hat, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben werden. Der Einspruch ist beim Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.

(4) Über den Einspruch entscheidet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss. Die Entscheidung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einspruchsfrist zu treffen. Die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist endgültig; die Rechtsfolgen treten mit der Beschlussfassung ein.

§ 29 Amtssprache

Die Amtssprache ist deutsch.

§ 30 Fristen und Termine

Die in dieser Wahlordnung genannten Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt.

Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 31 Amtsperiode

Die Mitglieder des Integrationsrates werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt.

Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Integrationsrates weiter aus.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl des Gremiums für Integration (zuletzt geändert durch die erste Änderungssatzung vom 14. Juni 2010) außer Kraft.

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Stand: 10.07.2019

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