Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates
Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 20.7.2004
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchstabe f sowie § 27 und der Genehmigung durch das Innenministerium vom 26.03.2004 nach § 126 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 8.7.2004 folgende Satzung beschlossen:
Wahlordnung für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Mülheim an der Ruhr § 1 Geltungsbereich
Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Mülheim an der Ruhr.
Wahlgebiet ist das Gebiet der kreisfreien Stadt Mülheim an der Ruhr.
§ 2 Geltung des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung NW
(1) Die Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes NW (KWahlG) in der jeweils geltenden Fassung über die die Kosten der Wahl (§ 47 Satz 1 KWahlG) und die Wahlkampfkosten (§ 48 KWahlG) gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften der Kommunalwahlordnung NW (KWahlO) in der jeweils geltenden Fassung über die Durchführung der Wahl (§ 33 bis § 44 KWahlO) und die Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 49 bis § 55 KWahlO) gelten entsprechend, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen trifft.
§ 3 Wahlorgane
(1) Wahlorgane sind
für das Wahlgebiet der Wahlleiter und der Wahlausschuss, für den Stimmbezirk der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand und für den Briefwahlbezirk der Briefwahlvorsteher und der Briefwahlvorstand.
(2) Wahlleiter ist der Hauptverwaltungsbeamte des Wahlgebietes, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt.
Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht diese Wahlordnung oder andere Rechtsvorschriften bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen.
(3) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebietes wählt.
Die Aufgaben des Wahlausschusses (§ 11 Abs. 3: Zulassung der Wahlvorschläge,
§ 24: Feststellung des Wahlergebnisses) können auch von dem zu den Kommunalwahlen gebildeten Wahlausschuss mit personenidentischer Zusammensetzung wahrgenommen werden.
Auf den Wahlausschuss finden die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Wahlausschuss in öffentlicher Sitzung entscheidet, dass er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag gibt und dass § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 und Abs. 3 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung NW (GO) in der jeweils geltenden Fassung außer Betracht bleiben.
(4) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis sechs Beisitzern.
Der Wahlleiter beruft den Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstandes aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten auch Bürger angehören.
Der Wahlvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlvorstehers den Ausschlag.
(5) Für die Briefwahlvorsteher und die Briefwahlvorstände gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Die Beisitzer des Wahlausschusses und die Mitglieder der Wahlvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 GO Anwendung finden.
(7) Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 4 Bekanntmachungen
Der Wahlleiter macht durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr
1. den Wahltag,
2. die Einteilung des Wahlgebietes in Stimmbezirke,
3. die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses und ihrer Vertreter sowie
Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung der Sitzungen,
4. die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen,
5. die zugelassenen Wahlvorschläge,
6. die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis,
7. die Wahlbekanntmachung und
8. das Wahlergebnis und die gewählten Bewerber
öffentlich bekannt.
§ 5 Stimmbezirke
Der Wahlleiter kann das Wahlgebiet in Stimmbezirke einteilen. Die Grenzen der bestehenden Kommunalwahlbezirke dürfen dabei nicht verändert werden. Die Einwohnerzahl eines Stimmbezirks darf nicht so gering sein, dass sich die Wahlentscheidung der einzelnen Wahlberechtigten ermitteln ließe.
§ 6 Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind mit Ausnahme der in Absatz 3 bezeichneten Personen alle Ausländer, die am Wahltag
1. 16 Jahre alt sind,
2. sich seit mindestens einem Jahr in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhalten und
3. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung haben.
(2) Darüber hinaus ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 auch wahlberechtigt, wer
a) zugleich Deutscher im Sinne des § 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder
b) die deutsche Staatsangehörigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Wahl durch Einbürgerung erlangt hat,
sofern von diesen Wahlberechtigten spätestens bis zum 45. Tag vor der Wahl ein Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis gestellt wird.
(3) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer,
a) auf die das Ausländergesetz nach seinem § 2 Abs. 1 keine Anwendung findet,
b) die Asylbewerber sind.
(4) Die Eintragung in das Melderegister gilt regelmäßig als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts.
§ 7 Wählbarkeit
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten sowie alle Bürger der Gemeinde.
§ 13 des Kommunalwahlgesetzes NW (Unvereinbarkeit) findet entsprechende Anwendung.
(2) Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
§ 8 Wahltag
(1) Der Wahltag ist ein Sonntag. Soweit das Innenministerium NW nichts anderes bestimmt, wird der Wahltermin vom Wahlleiter festgelegt und spätestens am neunzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt gemacht.
(2) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr. Der Wahlausschuss kann die Wahlzeit schon mit einem früheren Beginn festsetzen, wenn besondere Gründe dies erfordern.
§ 9 Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter fordert mit der Bekanntmachung des Wahltages zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Beim Wahlleiter können bis zum achtundvierzigsten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, Wahlvorschläge eingereicht werden.
Wahlvorschläge können von den in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen als Listenwahlvorschläge (Wählergruppe) oder als Einzelwahlvorschlag (Einzelbewerber) eingereicht werden.
Die Wahlvorschläge nebst Anlagen sind unter Verwendung der amtlichen Vordrucke in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen. § 30 gilt entsprechend.
Die amtlichen Vordrucke werden vom Wahlleiter auf Anforderung kostenfrei ausgehändigt.
(2) Listenwahlvorschläge müssen von 10, Wahlvorschläge von Einzelbewerbern von 5 Wahlberechtigten des Wahlgebiets persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden.
Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
Die Unterzeichnung eines Wahlvorschlages durch wahlberechtigte Bewerber ist zulässig.
Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages ist die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
(3) Jeder Wahlvorschlag muss Familienname, Vornamen, das Geburtsdatum, die Hauptwohnung und die Staatsangehörigkeit des Bewerbers enthalten.
Jeder Listenwahlvorschlag muss mit einer Bezeichnung der Wählergruppe versehen sein; fehlt diese, tritt ersatzweise der Name des ersten Bewerbers an die Stelle der Wahlvorschlagsbezeichnung.
Listenwahlvorschläge können auch zusätzlich mit einer Kurzbezeichnung, Wahlvorschläge von Einzelbewerbern auch mit einem Kennwort bezeichnet werden.
Ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Er darf in einen Wahlvorschlag nur aufgenommen werden, wenn er seine Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.
(4) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die den Wahlvorschlag als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson.
(1) In einem Listenwahlvorschlag soll für jeden Bewerber ein persönlicher Stellvertreter (Bewerberpaar) benannt werden. Darüber hinaus können ein Bewerber oder ein Bewerberpaar nur benannt werden, wenn diese in einer Wahlberechtigtenversammlung hierzu gewählt worden sind.
In dem Listenwahlvorschlag kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber oder ein Bewerberpaar, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber oder Ersatzbewerberpaar für einen in dem Listenwahlvorschlag aufgestellten Bewerber oder ein aufgestelltes Bewerberpaar sein sollen.
Die Bestimmung der Bewerber und Bewerberpaare, die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und Bewerberpaare in dem Listenwahlvorschlag sowie die Bestimmung der Ersatzbewerbung erfolgt durch geheime Wahl.
Stimmberechtigt ist, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
(2) Die Versammlung der Wahlberechtigten wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und bestimmt zwei weitere Wahlberechtigte, die gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt versichern, dass die Wahl der Bewerber und Bewerberpaare und die Festlegung der Reihenfolge in dem Listenwahlvorschlag in geheimer Abstimmung erfolgt sind.
Der Wahlleiter ist zur Annahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten und dem Ergebnis der Abstimmung sowie die Versicherung an Eides statt sind mit dem Listenwahlvorschlag einzureichen; die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist sind Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.
(3) Ein Einzelbewerber soll in seinem Wahlvorschlag ebenfalls einen persönlichen Stellvertreter benennen (Einzelbewerberpaar).
§ 11 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauenspersonen auf, sie rechtzeitig zu beseitigen. Die Vertrauensperson kann gegen Verfügungen des Wahlleiters den Wahlausschuss anrufen.
(2) Mängel eines Wahlvorschlages können nur solange behoben werden, als nicht über seine Zulassung entschieden wurde.
Sind in einem Listenwahlvorschlag die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber oder persönlicher Stellvertreter nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Listenwahlvorschlag gestrichen.
(3) Der Wahlausschuss entscheidet spätestens am neununddreißigsten Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht worden sind oder den Anforderungen dieser Wahlordnung nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.
§ 12 Zurücknahme eines Wahlvorschlages
(1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauens-person und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Ein Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.
(2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauens-person und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 10 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 9 Abs. 2 Satz 1 bedarf es nicht. Soweit nach Ablauf der Einreichungsfrist der persönliche Stellvertreter eines Bewerbers stirbt oder die Wählbarkeit verliert, bleibt der Wahlvorschlag davon unberührt.
Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist jede Änderung ausgeschlossen.
§ 13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am zwanzigsten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.
Die Wahlvorschläge sind mit den in § 9 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Angaben bekannt zu geben; statt des Tages der Geburt ist jeweils nur das Geburtsjahr des Bewerbers anzugeben.
(2) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt § 14 entsprechend.
§ 14 Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge, in der die für einen gültigen Wahlvorschlag erforderlichen Unterlagen beim Wahlleiter eingegangen sind, bei gleichzeitigem Eingang in alphabetischer Reihenfolge.
Die Listenwahlvorschläge werden mit der Bezeichnung und einer möglichen Kurzbezeichnung sowie den Namen und Vornamen der ersten drei Bewerber und, soweit persönliche Stellvertreter benannt sind, auch mit deren Namen und Vornamen, die Wahlvorschläge der Einzelbewerber mit deren Namen und Vornamen und, soweit ein persönlicher Stellvertreter benannt ist, auch mit dessen Namen und Vornamen sowie einem möglichen Kennwort aufgenommen.
§ 32 Absatz 6 KWahlO findet keine Anwendung.
§ 15 Wählerverzeichnis
(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
(2) Für jeden Stimmbezirk wird ein Wählerverzeichnis geführt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am fünfunddreißigsten Tag vor der Wahl (Stichtag) feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
(3) Der Wähler kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Inhaber eines Wahlscheins können in jedem Stimmbezirk des Wahlgebietes oder durch Briefwahl wählen.
Verlegt ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter nach dem Stichtag seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innerhalb des Wahlgebietes, so führt dies nicht zu einer Fortschreibung des Wählerverzeichnisses.
(4) Das Wählerverzeichnis ist an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum sechzehnten Tag vor der Wahl zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen. Ort und Zeitpunkt der Auslegung werden vom Wahlleiter öffentlich bekannt gemacht.
Innerhalb der Auslegungsfrist werden Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis aufgenommen oder gestrichen, es sei denn, dass es sich um offenbare Unrichtigkeiten handelt, die vom Wahlleiter bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses am zweiten Tag vor der Wahl zu berichtigen sind.
(5) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist beim Wahlleiter Einspruch einlegen.
Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen, ist dieser vor der Entscheidung zu hören.
Der Wahlleiter hat die Entscheidung unverzüglich zu fällen und dem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.
(6) Gegen die Entscheidung des Wahlleiters kann binnen drei Tagen nach Zustellung Beschwerde erhoben werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.
(7) Die Einspruchs- oder Beschwerdeentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs in einem möglichen Wahlprüfungsverfahren nicht aus (§ 29).
Jeder Wahlberechtigte erhält spätestens bis zum einundzwanzigsten Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung nach dem Muster der Anlage 2 und Anlage 3 zu § 13 KWahlO.
§ 17 Wahlscheinantrag und Erteilung von Wahlscheinen
(1) Die Erteilung eines Wahlscheines kann mündlich oder schriftlich beantragt werden, eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Die Schriftform gilt auch durch E-Mail, Telefax, Fernschreiben, Telegramm oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Form als gewahrt. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(2) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. § 19 Absatz 3 und Absatz 4 KWahlO und § 20 KWahlO gelten entsprechend.
(3) Hat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein erhalten, so wird in das Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch beim Wahlleiter eingelegt werden. Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen und für das Wahlscheinverfahren endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im Wahlprüfungsverfahren (§ 29) nicht aus.
§ 18 Öffentlichkeit der Wahl
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken und Briefwahlbezirken sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann aber im Interesse der Wahlhandlung die Zahl der im Wahllokal Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung und das Wahlergebnis untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Schrift, Bild oder Ton verboten.
§ 19 Stimmabgabe
(1) Der Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab.
Auf Verlangen, insbesondere wenn er eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat. Danach wirft er den Stimmzettel in die Wahlurne.
(3) Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. § 41 Absatz 1 Satz 3 KWahlO findet keine Anwendung.
§ 20 Briefwahl
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Wahlleiter in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
a) seinen Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Wahlumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage bis 16.00 Uhr bei ihm eingeht. § 26 Absatz 2 KWahlG, § 56 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 und § 57 Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 KWahlO gelten entsprechend.
§ 21 Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand.
- Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Wählerverzeichnisses festzustellen und mit der Zahl der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel zu vergleichen.
Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen ermittelt.
(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.
§ 22 Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 23 Ermittlung des Briefwahlergebnisses
Für die Tätigkeit der Briefwahlvorstände und die Ermittlung des Briefwahlergebnisses gelten § 27 KWahlG und §§ 56 und 58 bis 60 KWahlO entsprechend.
§ 24 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Nach vorangegangener Vorprüfung durch den Wahlleiter stellt der Wahlausschuss fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben und welche Bewerber, Bewerberpaare, Einzelbewerber und Einzelbewerberpaare gewählt worden sind. § 61 KWahlO gilt entsprechend.
(2) Die Sitzverteilung wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare-Niemeyer) ermittelt.
(3) Die Anzahl der zu wählenden Vertreter bestimmt sich nach der Hauptsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr in der jeweils geltenden Fassung.
§ 25 Benachrichtigung der gewählten Bewerber und Bekanntmachung
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Bewerber durch Zustellung und fordert sie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. § 36 KWahlG und § 62 KWahlO gelten entsprechend.
(2) Der Wahlleiter macht die Namen der gewählten Bewerber öffentlich bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.
(3) Vom Tage der Bekanntmachung ab läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Wahl (§ 29). Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 26 Ausübung des Mandats und Vertretung
(1) Die Ausübung des Mandats obliegt allein dem Bewerber (Mandatsträger). Soweit dieser an der Ausübung seines Mandats gehindert ist, wird er in allen Belangen ausschließlich von seinem persönlichen Stellvertreter vertreten.
(2) Der Mandatsträger hat den Vertretungsfall dem Vorsitzenden des Integrationsrates oder einem seiner Stellvertreter unverzüglich anzuzeigen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Integrationsrates.
§ 27 Mandatsverlust
(1) Ein Mandatsträger verliert seinen Sitz
1. durch Verzicht,
2. durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit,
3. durch ein Parteiverbot gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, durch eine Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes und durch eine Entscheidung nach Artikel 32 Absatz 2 der Landesverfassung (§ 46 KWahlG gilt entsprechend),
4. durch Ungültigkeit seiner Wahl gemäß einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren,
5. durch Inkompatibilität (§ 7 Absatz 1),
6. durch Annahme der Wahl zum Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Mülheim an der Ruhr.
(2) Ein Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann auch mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden. Wenn ein Mandatsträger sein Mandat verliert, erlischt mit diesem Zeitpunkt, soweit vorhanden, auch die persönliche Stellvertretung.
(3) Für den persönlichen Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass von dem Verlust der persönlichen Stellvertretung die Ausübung des Mandats unberührt bleibt.
§ 28 Ersatzbestimmung von Mandatsträgern
(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Mandatsträger stirbt oder sonst aus dem Integrationsrat ausscheidet, so scheidet damit das Bewerberpaar (§ 10 Absatz 1 Satz 1), soweit vorhanden, insgesamt aus. § 27 Absatz 3 gilt entsprechend. Unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Bewerberpaares das in dem Listenwahlvorschlag bezeichnete Ersatzbewerberpaar; gleiches gilt für Bewerber. In dem Listenwahlvorschlag bleiben diejenigen Bewerber oder persönlichen Stellvertreter außer Betracht, die aus der Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden sind oder die gemäß § 27 ihren Verzicht erklärt haben. Ist der Listenwahlvorschlag erschöpft, so bleiben die betreffenden Sitze unbesetzt; die Mitgliederzahl des Integrationsrates vermindert sich entsprechend.
(2) Der Wahlleiter stellt die Nachfolge oder das Freibleiben des Sitzes fest und macht dies öffentlich bekannt.
§ 29 Wahlprüfung
(1) Eine Wahlprüfung von Amts wegen erfolgt nicht.
(2) Gegen die Gültigkeit der Wahl oder die von der Wahlbehörde bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen kann Einspruch
erhoben werden, wenn
a) die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Bewerbers für ungültig erachtet wird,
b) die Wahl aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung für ungültig erachtet wird, sofern diese im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis und die damit verbundene Zuteilung der Sitze von entscheidendem Einfluss gewesen sein können,
c) die Wahl aufgrund der Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erachtet wird.
(3) Ein Einspruch kann von jedem Wahlberechtigten des Wahlgebietes sowie von jeder Person, die als Bewerber in einem Wahlvorschlag an der Wahl teilgenommen hat, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erhoben werden.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
(4) Über den Einspruch entscheidet der für die Kommunalwahlen gebildete Wahlprüfungsausschuss. Die Entscheidung ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einspruchsfrist zu treffen. § 40 Abs. 1 des Kommunal-wahlgesetzes NW findet entsprechende Anwendung.
Die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses ist endgültig; die Rechtsfolgen treten mit der Beschlussfassung ein.
§ 30 Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch.
§ 31 Fristen und Termine
Die in dieser Wahlordnung genannten Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt.
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.
§ 32 Amtsperiode
Die Mitglieder des Integrationsrates werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt. Die Wahl findet spätestens innerhalb von acht Wochen nach der Wahl des Rates statt.
Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neugewählten Integrationsrates weiter aus.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl des Beirates für ausländische Einwohnerinnen und Einwohner außer Kraft.
§ 16 Wahlbenachrichtigung
§ 10 Aufstellung der Bewerber
Kontakt
Stand: 10.12.2009













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