Wasserschutzgebiete
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Im Stadtgebiet Mülheim an der Ruhr liegen drei Wasserwerke, die größtenteils aus aufbereitetem Ruhrwasser Trinkwasser zur Versorgung der Bevölkerung gewinnen:
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In den Wasserwerken wird nach strengen Regeln der Trinkwasserverordnung das aus dem Untergrund geförderte Wasser aufbereitet und anschließend für die Bevölkerung in das Trinkwassernetz eingespeist.
Die Bezirksregierung hat die Wassergewinnungsbereiche um die Wasserwerke herum unter besonderen Schutz gestellt und zu diesem Zweck die Einrichtung von Wasserschutzzonen erlassen. Die Schutzvorschriften schreiben in umfangreicher Art vor, was in den einzelnen Zonen genehmigungspflichtig und was verboten ist.
Für alle drei Wasserwerke sind die Trinkwasserschutzzonen in drei Teile eingeteilt:
- In den jeweiligen Trinkwasserschutzzonen I der einzelnen Wasserwerke sind fast alle Handlungen verboten, da hier die eigentlichen Fördereinrichtungen liegen, die besonders vor Fremdeinflüssen geschützt werden müssen. Auch das Betreten dieser Flächen ist verboten.
- In der Trinkwasserschutzzone II kann zwar eine weitergehende Nutzung erfolgen, aber auch hier sind die Verbotsvorschriften noch sehr einschneidend, so dass von einer einigermaßen freien Grundstücksnutzung nicht gesprochen werden kann.
- In den den einzelnen Wasserwerken zugeordneten Trinkwasserschutzzonen IIIA und IIIB sieht der Verordnungsgeber zwar nur noch wenige Verbote vor, die sich in der Regel auf Handlungen mit wassergefährdenden Stoffen und anderen Schadstoffen beziehen, aber auch hier sind wesentliche Einschränkungen zu verzeichnen und genehmigungsbedürftig.
Weiterführende Informationen finden Sie in den textlichen Darstellungen und den Übersichtskarten der Trinkwasserschutzzonen.
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Stand: 03.06.2013
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