Baurechtliche Anforderungen bei der Errichtung von Solaranlagen und Wärmepumpen und Hinweise zur Errichtung von Kleinwindanlagen

Baurechtliche Anforderungen bei der Errichtung von Solaranlagen und Wärmepumpen und Hinweise zur Errichtung von Kleinwindanlagen

  • Abweichungserfordernis bei grenzständig errichteten Solaranlagen auf Doppel- und Reihenhäusern
  • Abweichungserfordernis bei der Errichtung von Wärmepumpen die weniger als 3,00 Meter Grenzabstand einhalten
  • Regelungen zur Errichtung von Kleinwindanlagen

Arbeiter an einem Sicherheitsseil befestigt montiert Teile eines Solardaches. Energiewende, Umweltschutz, Naturschutz, natürliche Energiequellen, Sanierung, - Canva

Sehr geehrte Bürger*innen,

mit dem Erlass zum Ausbau von erneuerbaren Energien vom 16. Dezember 2022 hat das Landesbauministerium den Weg bereitet, gemäß § 32 (5) Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) 2018 (Fassung 2021) erforderliche Abstände von Solaranlagen zu Grundstückgrenzen und grenzständigen Brandwänden bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 im Regelfall zu unterschreiten. Klarstellend sind mit Solaranlagen sowohl Sonnenkollektoren (Photovoltaik), als auch Solarenergieanlagen (Solarthermie) gemeint, grenzständig errichtete Solaranlagen sind solche, deren Mindestabstand zu  vorgenannten Grenzen in der Baustoffklassifizierung „brennbar“ 1,25 Meter unterschreitet und deren Mindestabstand in der Baustoffklassifizierung „nicht brennbar“ 0,50 Meter unterschreitet.

In diesen Fällen haben Sie, je dreifach im Original, einen schriftlichen Antrag gemäß § 69 Absatz 1 BauO NRW bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen. Der Abweichungsbescheid ist gebührenpflichtig (150,- Euro). Bitte verwenden Sie dazu das im Kontext zu entnehmende Antragsformular. Dort zu finden ist ebenso vorgenannter Erlass zum Ausbau erneuerbarer Energien als Rechtsgrundlage. Die Errichtung der vorgenannten baulichen Anlagen selbst ist gemäß § 62 (1) Nr. 3 BauO NRW genehmigungsfrei.

Bitte reichen Sie mit dem Abweichungsantrag einen aktuellen, das heißt höchstens sechs Monate alten Auszug aus der Liegenschaftskarte (Katasterauszug) ein, in dem die gegenständlichen, abweichenden baulichen Anlagen vermasst auf der Dachfläche (als Viereck(e)) eingezeichnet sind. Der Abstand zur Nachbargrenze ist ebenso vermaßt einzuzeichnen. Einen Katasterauszug können Sie beim Amt für Geodaten, Kataster und Wohnbauförderung bestellen (servicecenterbauen@muelheim-ruhr.de).

Nach Auskunft des Landesbauministeriums vom 9. März 2023 gilt die Anweisung zu Erteilung solcher bauordnungsrechtlicher Abweichungen für alle Solaranlagen, unabhängig von deren Baustoffklassifizierung „brennbar“ oder „nicht brennbar“. Darüber hinaus ist im Rahmen der vorgenannten Auskunft auch geregelt worden, dass weder eine Beteiligung der Feuerwehr, noch eine Nachbarbeteiligung nach § 72 BauO NRW für die Zulassung einer solchen Abweichung erforderlich ist, da öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange nicht berührt werden.

Das zuvor beschriebene Vorgehen gilt ebenfalls für die Errichtung von Wärmepumpen, die den gemäß § 6 (5) BauO erforderlichen Mindestabstand von 3,00 Meter zur Grundstückgrenze nicht einhalten, da diese nach aktueller Rechtsprechung Bestandteile eines Gebäudes sind und gemäß § 6 (1) BauO NRW Abstandflächen auslösen. Wärmepumpen selbst können ebenfalls gemäß § 62 (1) Nr. 4 c BauO NRW genehmigungsfrei errichtet werden. Es gilt nicht für Wärmepumpen, die im Rahmen einer geschlossenen Bauweise unmittelbar vor angrenzenden Gebäudeabschlusswänden errichtet werden.

Zur Wahrung der nachbarschützenden Belange benötigen Sie darüber hinaus eine Fachunternehmerbescheinigung der Aufstellerin der Wärmepumpe, durch die deren ordnungsgemäße Aufstellung, insbesondere die Einhaltung der jeweils zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Schallschutzvorschriften bestätigt wird. Die Lärmwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) nach der jeweiligen Gebietstypik sind zwingend einzuhalten. Die Fachunternehmerbescheinigung sollte dauerhaft aufbewahrt und während der gesamten Nutzungsdauer auf Verlangen vorgezeigt werden können.

Kleinwindanlagen dürfen gemäß § 62 (1) Nr. 3c BauO NRW nur in Baugebieten genehmigungsfrei errichtet werden, die keine reinen Wohngebiete (WR) gemäß § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO), keine allgemeinen Wohngebiete (WA) gemäß § 4 BauNVO und keine Mischgebiete (MI) gemäß § 6 BauNVO sind. Für Kleinwindanlagen in diesen Gebieten ist ein Bauantrag im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW zu stellen.

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Stand: 13.03.2023

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