Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 für Mülheim vom 3. Dezember 2020
Gemäß § 28 Absatz 1, § 28a des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I Seite 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetz vom 18. November 2020 (BGBl. I Seite 2397) in Verbindung mit §§ 3 Absatz 2 Nummer (Nr.) 8, 16 Seite 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. November 2020 in der in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW Seite 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. Seite 244) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung erlässt
der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr
folgende
Allgemeinverfügung
zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2:
Für die Stadt Mülheim an der Ruhr wird ab dem 3. Dezember 2020 angeordnet:
1.
Im fußläufigen Bereich der in der Anlage aufgeführten Straßen sind Personen zu den Haupteinkaufszeiten, montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 8.00 bis 16.00 Uhr zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Die Verpflichtung kann durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung kann in den in der jeweils gültigen CoronaSchVO festgelegten Ausnahmen vorübergehend abgelegt werden.
2.
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 CoronaSchVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die unter Ziffer 1. erfolgte Anordnung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 1a in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
3.
Diese Allgemeinverfügung tritt am 3. Dezember 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 3. November 2020 außer Kraft.
Begründung:
Die Stadt Mülheim an der Ruhr ist als örtliche Ordnungsbehörde für die Anordnung und Durchführung des Infektionsschutzgesetzes zuständig (§ 3 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz vom14. April 2020 – IfSBG). Gemäß § 28 Absatz 1, Satz 1, 2 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheidende festgestellt werden, oder sich ergibt, dass ein verstorbener Kranker oder eine verstorbene Kranke, Krankheitsverdächtige*r oder Ausscheidende*r war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Die Stadt Mülheim an der Ruhr kann nach §§ 28, 28a IfSG und der Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020 die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung der Verbreitung von Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich sind.
Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das Coronavirus in Deutschland wird durch das Robert-Koch-Institut eine erhebliche Gefährdungslage in Bezug auf die Verbreitung des Virus angenommen. Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten und die erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen zu verzögern. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem CO-VID-19 Virus bei engem Kontakt ohne Einhaltung von Mindestabständen und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten.
Die getroffene Anordnung stellt eine nach § 28 Absatz 1, Satz 3, § 28 a Infektionsschutzgesetz (IfSG), notwendige und damit angemessene Schutzmaßnahme zum Schutze der Allgemeinheit vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infektionen mit dem COVID-19 Virus in der Bevölkerung dar. Damit soll ein möglichst weitgehender Gesundheitsschutz erreicht werden.
Bei den in der Anlage benannten Straßen handelt es sich um publikumsträchtige Straße, auf denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 Meter (m) zwischen Personen zu erwarten ist. Damit besteht die Gefahr, dass sich an diesen Orten Infektionen weiterverbreiten. Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in den entsprechenden Straßen unter freiem Himmel stellt eine wirksame und nur gering belastende Schutzmaßnahme dar, um die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern.
Das in § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG eingeräumte Ermessen wird pflichtgemäß ausgeübt. Hierbei sind die entgegengesetzten Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abgewogen worden. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Verlangsamung der Verbreiterung des Virus und dadurch der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems rechtfertigt die getroffenen Einschränkungen und überwiegt gegenüber den entgegenstehenden privaten Interessen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht 40213 Düsseldorf, Bastionstraße 39, Klage erhoben werden.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I Seite 3803).
Hinweise:
Die Vorschriften der CoronaSchVO bleiben unberührt und sind zu beachten.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 VwVfG NRW einen Tag nach der Bekanntmachung als bekanntgegeben.
Mülheim an der Ruhr, 2. Dezember 2020
Otto
Anlage
Einkaufsstraßen, auf denen eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen ist:
Innenstadt:
• Schloßstraße
• Eppinghofer Straße
• Kurt-Schumacher-Platz
• Leineweber Straße von Ruhrstraße bis Kaiserplatz
• Wallstraße von Friedrich-Ebert-Straße bis Viktoriastraße
• Viktoriastraße
• Kohlenkamp von Leineweberstraße bis Wallstraße
• Löhberg
• Rathausmarkt
• Schollenstraße
• Straße Am Rathaus
• Friedrich- Ebert-Straße von Leineweber Straße bis Bahnstraße
• Ruhrpromenade von Schloßbrücke bis Bahnstraße
• Bachstraße
• Stichstraße SQS Stadtquartier
• Bachstraße
Stadtteile:
• Düsseldorfer Straße von Straßburger Allee bis Kölner Straße
• Duisburger Straße von Hausnummer 187 bis Karlsruher Straße
• Prinzeß- Luise- Straße von Bülowstraße bis Pestalozzistraße
• Oberhausener Straße von Roonstraße bis Augustastraße
• Hingbergstraße von Heinrich-Lemberg-Straße bis Bushaltestelle Heißen Kirche
• Honigsberger Straße von Hausnummer 64 bis Kreisverkehr
• Hardenbergstraße von Heinrich-Lemberg-Straße bis Kreisverkehr
• Paul- Kosmalla-Straße von Kreisverkehr bis Hausnummer 13
• Zeppelinstraße von B 1 bis Dinnendahlshöhe
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Stand: 19.04.2022
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