Flächenerhebung Niederschlagswasser

Flächenerhebung Niederschlagswasser

Flächendeckende Neuerhebung der Bemessungsgrundlagen zur Veranlagung der Niederschlagswassergebühren

Veranlagungsobjekt mit Nutzungsarten und versiegelten Flächen (z. T. projiziert)

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungsanlage werden von der Stadt Mülheim an der Ruhr Abwassergebühren erhoben. Diese werden seit dem 1. Januar 1998 getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser berechnet und festgesetzt. Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in das städtische Kanalnetz gelangt.

Hier finden Sie Informationen über den gesplitteten Gebührenmaßstab.

Vor mehr als zehn Jahren hat die erste stadtweite Erhebung der Flächendaten stattgefunden. Nachdem viele dieser Daten in der Vergangenheit lediglich fortgeschrieben worden sind, soll die flächendeckende Neuerhebung der Bemessungsgrundlagen zu den einzelnen Veranlagungsobjekten durchgeführt werden, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Veranlagungsgrundlagen zu überprüfen. Zu diesem Zweck wird eine Befragung aller Gebührenpflichtigen durchgeführt, in deren Rahmen ein maschinenlesbarer Fragebogen versandt wird.

Warum erhalte ich einen Fragebogen?

Dieser Fragebogen wurde an alle Eigentümer*innen von Grundstücken in Mülheim an der Ruhr versendet.
Für jedes Grundstück werden die Flächen abgefragt, die die Grundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr bilden.
Laut Satzung sind die Grundstückseigentümer*innen (oder Erbbauberechtigten) auskunftspflichtig und müssen ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen.

…obwohl ich nicht mehr Eigentümer*in des Grundstücks bin?

Sollten Sie nicht mehr Eigentümer*in sein, den Eigentumswechsel dem Amt für Umweltschutz aber bereits mitgeteilt haben, hat sich dessen Verarbeitung möglicherweise mit der Erstellung der Fragebögen überschnitten. Bitte wenden Sie sich an das Amt für Umweltschutz (0208 / 455-7090).
Sollten Sie den Eigentumswechsel dem Amt für Umweltschutz noch nicht mitgeteilt haben, holen Sie dies bitte nach. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt für Umweltschutz (0208 / 455-7090).

Warum werden die Flächendaten abgefragt?

Nach über 16 Jahren, die seit der letzten Erhebung von Flächendaten vergangen sind, ist eine stadtweite Neuerhebung erforderlich. Viele Grundstücke haben seitdem Änderungen erfahren, die sich auch auf die abflusswirksamen Flächen ausgewirkt haben können. Nicht nur die Berechnung der Niederschlagswassergebühren wird dadurch beeinflusst, sondern auch Planungen bezüglich des Kanalnetzes.

Bin ich auskunftspflichtig?

Laut Satzung sind die Grundstückseigentümer*innen (oder Erbbauberechtigten) auskunftspflichtig und müssen ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen. Stellvertretend kann diese Aufgabe von Zustellbevollmächtigten übernommen werden. Die Angaben sind mit Unterschrift zu dokumentieren.

Muss ich den Fragebogen zurücksenden?

Bitte senden Sie den Fragebogen zurück, ein Freiumschlag liegt bei!
Um Ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen, muss Ihre Selbstauskunft dem Amt in dieser Form vorgelegt werden.

…wenn sich an meinem Grundstück nichts geändert hat?

Füllen Sie den Fragebogen auch aus, wenn Sie der Meinung sind, an Ihrem Grundstück habe sich nichts verändert. Sie bestätigen damit die derzeitigen Flächenangaben und die Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr.

Sollten Sie Ihre derzeitige Bemessungsgrundlage nicht noch einmal überprüfen und die Ergebnisse in die einzelnen Kategorien eintragen wollen, tragen Sie bitte Ihre derzeitige Bemessungsgrundlage unter Punkt 2.3 (Summe der Flächen zu 2.1. und 2.2) ein. Diese m²-Zahl (m² = Quadratmeter) finden Sie auch auf den Gebührenbescheiden. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie weiterhin deren Gültigkeit.

…wenn ich bereits vor einiger Zeit einen ähnlichen Fragebogen ausgefüllt habe?

Aus organisatorischen Gründen wurden alle Grundstückseigentümer*innen angeschrieben. Auch wenn Sie bereits vor einiger Zeit einen Fragebogen ausgefüllt haben, füllen Sie diesen bitte erneut aus. Der vorherige Fragebogen wurde nochmals überarbeitet. Sie bestätigen damit die derzeitigen Flächenangaben und die Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr.

…wenn aufgrund meines Antrags auf meinem Grundstück eine Messung von der sem GmbH (Stadtentwässerung Mülheim) durchgeführt wurde?

Aus organisatorischen Gründen wurden alle Grundstückseigentümer*innen  angeschrieben. Auch wenn Ihr Grundstück vor einiger Zeit von der sem GmbH (Stadtentwässerung Mülheim) vermessen wurde, füllen Sie den Fragebogen bitte aus.

Kann der Fragebogen auch per Fax zurückgesendet werden?

Ja, aber da der Fragebogen nach Eingang gescannt und maschinell ausgelesen wird, liefert das Original die besten Ergebnisse. Sollten Sie dennoch per Fax antworten wollen, senden Sie dieses bitte an 0208 / 455-58-7090.

Kann der Fragebogen als E-Mail zurückgesendet werden?

Ja, gerne können Sie den Fragebogen als Anhang einer E-Mail senden.
Formlose Selbstauskünfte per E-Mail (ohne eingescannten und ausgefüllten Fragebogen im Anhang) können nicht akzeptiert werden. Flächenangaben in einer E-Mail oder die Erklärung, dass am Grundstück nichts verändert worden sei, können ebenso wenig als Antwort gewertet werden, wie der Verweis auf Messungen seitens der sem GmbH (Stadtentwässerung Mülheim) oder auf damalige Selbsterklärungen.

Was geschieht nach Eingang des Fragebogens beim Amt für Umweltschutz?

Die Fragebögen werden gescannt, maschinell gelesen und mit Hilfe des EAN-Code (der Strichcode am linken Rand) dem jeweiligen Grundstück zugeordnet.
Ihre Angaben finden dann in den Gebührenbescheiden für das Jahr 2015 Berücksichtigung, sofern die Gebühren nicht erstmalig zu erheben sind.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Amt für Umweltschutz (schriftlich oder unter 0208 / 455-7090).

Was ist bei der aufgedruckten Adresse zu beachten?

Erhebungsbogen zur Ermittlung der abflusswirksamen Grundstücksflächen (Flächenerhebung): Absender, Abgabepflichtige(r)

Bitte prüfen Sie, ob Ihre Daten (Name und Anschrift) korrekt angegeben sind.
Sollten Sie die zustellbevollmächtigte Person sein, prüfen Sie bitte, ob die Daten der Abgabepflichtigen richtig sind.
Bei Fragen oder Unstimmigkeiten wenden Sie sich bitte unbedingt an das Amt für Umweltschutz (schriftlich oder unter 0208 / 455-7090).

Muss ich eine Telefonnummer angeben?

Diese Angabe ist freiwillig, bietet aber die Möglichkeit bei Rückfragen schneller und einfacher mit Ihnen in Kontakt treten zu können.

Was bedeuten die allgemeinen Angaben zum Grundstück?

Erhebungsbogen zur Ermittlung der abflusswirksamen Grundstücksflächen (Flächenerhebung): Angaben zum Grundstück

Der Fragebogen ist nur für das hier genannte Grundstück auszufüllen.
Die Grundstücksbezeichnung setzt sich zusammen aus der Straße (gegebenenfalls mit Hausnummer) und der Bezeichnung im Liegenschaftskataster, bestehend aus Gemarkung, Flur und Flurstück. Durch diese katastermäßige Einordnung ist die genaue Lokalisierung des Grundstücks im Stadtgebiet möglich.

Ihr Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen, diese sind dann hier aufgeführt (siehe: Gemarkung/Flur/Flurstück(e)). Die Flächenangaben im Fragebogen müssen entsprechend gemeinsam für alle aufgeführten Flurstücke eingetragen werden.
Sollten Sie Angaben bezüglich Ihres Grundstücks für falsch halten, wenden Sie sich bitte an das Amt für Umweltschutz (0208 / 455-7090).

Die angegebene Grundstücksgröße spiegelt die im Grundbuch und Liegenschaftskataster eingetragenen Quadratmeter wider beziehungsweise weist sie die Größe Ihrer gemeinsam zu veranlagenden Flurstücke aus.

Warum habe ich mehrere Fragebögen erhalten?

Sollten Sie mehrere Fragebögen erhalten haben, sind Sie Eigentümer*in mehrerer (Einzel-)Grundstücke. Dann müssen Sie für jedes Ihrer Grundstücke einen eigenen Fragebogen ausfüllen.
Ob Ihr Besitz aus einem oder mehreren Grundstücken besteht, können Sie dem Grundbuch (siehe: Bestandsverzeichnis) entnehmen. Hat ein Flurstück dort eine eigene laufende Nummer, so ist es ein eigenständiges Grundstück und die Gebühren sind gegebenenfalls separat zu erheben.
Um dies festzustellen, ist auch ein separater Fragebogen erforderlich.
Sollten Sie Angaben bezüglich Ihres Grundstücks für falsch halten, wenden Sie sich bitte an das Amt für Umweltschutz (schriftlich oder unter 0208 / 455-7090).
Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie zu viele oder zu wenige Fragebögen erhalten haben, wenden Sie sich bitte ebenfalls an das Amt für Umweltschutz (schriftlich oder unter 0208 / 455-7090).

Was zeigt das Luftbild?

Das Luftbild zeigt mit gelber Umrandung Ihr Grundstück, also den Bereich auf den sich Ihre Angaben im folgenden Fragebogen beziehen werden. Die gelben Ziffern sind die Flurstücksnummern.
Je nachdem, ob Ihr Besitz aus einem oder mehreren Flurstücken besteht, sind ein oder mehrere Flurstücke gelb umrandet.
Sollte das Luftbild hier nicht Ihren gesamten Besitz gelb umrandet zeigen, sollten Sie einen weiteren Brief mit einem separaten Fragebogen erhalten haben.
Sollten Sie Angaben bezüglich Ihres Grundstücks für falsch halten, wenden Sie sich bitte an das Amt für Umweltschutz (schriftlich oder unter 0208 / 455-7090).
Sollten Sie der Meinung sein, dass Sie zu viele oder zu wenige Fragebögen erhalten haben, wenden Sie sich bitte ebenfalls an das Amt für Umweltschutz (schriftlich oder unter 0208 / 455-7090).

Warum muss ich angeben, ob das Grundstück an das Kanalnetz angeschlossen ist?

Erhebungsbogen zur Ermittlung der abflusswirksamen Grundstücksflächen (Flächenerhebung): Anschluss an das städtische Kanalnetz

Abfließendes Niederschlagswasser wird, wenn es nicht auf dem Grundstück versickern kann, in den Kanal eingeleitet - dies ist gebührenpflichtig. Die Einleitung muss nicht auf dem Grundstück selbst stattfinden (ummittelbare Einleitung), sie kann auch erst auf einem angrenzenden Grundstück oder der Straße erfolgen (mittelbare Einleitung).
Ausnahmen von der Benutzung des Kanalnetzes durch die Einleitung von Niederschlagswasser bilden Anlagen zur Versickerung oder Einleitung von Niederschlagswasser in Oberflächengewässer sowie Regenwassernutzungsanlagen. Alle Anlagen dieser Art sind genehmigungspflichtig und es muss sichergestellt sein, dass kein Überlauf zum Kanal vorhanden ist.

Wozu ist das Kanalanschlussdatum anzugeben?

Erhebungsbogen zur Ermittlung der abflusswirksamen Grundstücksflächen (Flächenerhebung): Erstmalige Einleitung von Niederschlagswasser

Das Kanalanschlussdatum beschreibt den Tag, ab dem das Kanalnetz für ein Grundstück für Einleitungen von Niederschlagswasser zu nutzen war. Niederschlagswassergebühren sind ab dem nächsten Monatsersten zu zahlen. Die Angabe des Kanalanschlussdatums im Fragebogen ist vor allem bei neu entstandenen Grundstücken (Neubauten) von Bedeutung.
Wenn Sie keine Aussage zum Kanalanschlussdatum treffen können, lassen Sie die Felder frei, tragen Sie keine Striche oder Fragezeichen ein.

Was ist eine Regenwassernutzungsanlage?

Erhebungsbogen zur Ermittlung der abflusswirksamen Grundstücksflächen (Flächenerhebung): Regenwassernutzungsanlage

Alle Anlagen, die der Nutzung von Regenwasser dienen, aber gleichzeitig auch eine Verringerung der abflusswirksamen Flächen bewirken, dürfen keinen Überlauf zum Kanal haben. Es muss eine dauerhafte Abkopplung der Flächen zur Niederschlagswassergewinnung gewährleistet sein. Daher stellen beispielsweise die oft zur Gartenbewässerung benutzten Regentonnen keine Regenwassernutzungsanlage im hier gemeinten Sinn dar.
Beachten Sie, dass jede Planung und Inbetriebnahme von Regenwassernutzungsanlagen mit der sem GmbH (Stadtentwässerung Mülheim) abgestimmt werden muss. Die Niederschlagswassergebühr reduziert sich dadurch, ebenso wie sich auch Änderungen bei der Berechnung der Schmutzwassergebühr ergeben.

Erhebungsbogen zur Ermittlung der abflusswirksamen Grundstücksflächen (Flächenerhebung): Einleitung von einer Regenwassernutzungsanlage

Nachdem Sie Ihre Regenwassernutzungsanlage per Antrag von der sem GmbH (Stadtentwässerung Mülheim) haben genehmigen lassen, reicht eine formlose Mitteilung an das Amt für Umweltschutz, um ab dem nächsten Monatsersten nach Inbetriebnahme eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühren zu erzielen.

Was sind abflusswirksame Flächen?

Erhebungsbogen zur Ermittlung der abflusswirksamen Grundstücksflächen (Flächenerhebung): Abflusswirksame Flächen

Abflusswirksame Flächen sind alle bebauten, überbauten und befestigten Flächen, von denen Niederschlagswasser nicht auf dem Grundstück versickern kann, sondern in den Kanal eingeleitet wird.
Diese Einleitung kann einerseits unmittelbar auf dem Grundstück über Rinnen und Einlaufschächte stattfinden, andererseits kann auch sie mittelbar erfolgen, indem das Regenwasser zum Beispiel über eine Hoffläche zur Straße fließt und dort in den Gully (Straßeneinlauf) gelangt.
Allgemeine Informationen über Einleitungsmöglichkeiten auf Ihrem Grundstück können Sie in der Regel Ihren Bauunterlagen entnehmen, während sich die genauen Abflusseigenschaften jeder einzelnen Fläche am besten beobachten lassen.

Geben Sie auf dem Fragebogen nur die abflusswirksamen Flächen an; diese Flächen bilden die Bemessungsgrundlage für Ihre Niederschlagswassergebühr.

Veranlagungsobjekt mit Nutzungsarten und versiegelten Flächen (z. T. projiziert)

Was sind bebaute und überbaute Flächen?

Erhebungsbogen zur Ermittlung der abflusswirksamen Grundstücksflächen (Flächenerhebung): Bebaute und/oder überbaute Flächen ohne Gründach

Bebaute und überbaute Flächen umfassen alle Grundstücksflächen, die von Gebäuden überdeckt sind. Hierzu zählen alle Dach- und Gebäudeflächen. Dabei sind zunächst die jeweiligen Gebäudeaußenkanten im Grundriss als Begrenzung anzusehen, anschließend noch Dachüberstände und Balkone hinzuzurechnen.

Stellen Sie sich dazu Ihr Grundstück in der Draufsicht vor, so wie es die Skizze zeigt. Stellen Sie sich dann die Frage oder beobachten Sie, wohin Niederschlagswasser von den bebauten und überbauten Flächen abfließt.

Im Fragebogen sind nur die bebauten und befestigten Flächen anzugeben, die abflusswirksam sind (Punkt 2.1).
Bitte tragen Sie Ihre Angaben getrennt für Gebäude, Anbauten und Garagen/Carports ein.
Bitte geben Sie diese Flächen jeweils in Quadratmetern (m²) mit zwei Nachkommastellen an.
Wenn Sie keine Flächen anzugeben haben, lassen Sie die Kästchen bitte frei, tragen Sie keine Nullen oder Striche ein!

(Flächen mit Gründächern sind nicht hier, sondern unter Punkt 3.1 einzutragen.)

Was sind befestigte Flächen?

Erhebungsbogen zur Ermittlung der abflusswirksamen Grundstücksflächen (Flächenerhebung): Befestigte Flächen ohne Rasengittersteine

Befestigte Flächen sind betonierte, asphaltierte, plattierte, gepflasterte oder mit sonstigen Materialien überdeckte Flächen, also Flächen mit jedweder Form eines Bodenbelags.

Stellen Sie sich Ihr Grundstück in der Draufsicht vor, so wie es die Skizze zeigt. Stellen Sie sich dann die Frage oder beobachten Sie, wohin Niederschlagswasser von den befestigten Flächen abfließt.

Im Fragebogen sind nur die abflusswirksamen befestigten Flächen anzugeben (Punkt 2.2). Bitte machen Sie Ihre Angaben getrennt für Zuwegungen, Hofflächen/Terrassen/Kellertreppen sowie Park- und Stellplatzflächen. Bitte geben Sie diese Flächen jeweils in Quadratmetern (m²) mit zwei Nachkommastellen an.
Wenn Sie keine Flächen anzugeben haben, lassen Sie die Kästchen bitte frei, tragen Sie keine Nullen oder Striche ein!

Bitte beachten Sie, dass Flächen mit sogenanntem Ökopflaster als versiegelte Flächen gelten, die in Mülheim nicht ermäßigungsfähig und daher unter Punkt 2.2 anzugeben sind!
Flächen mit Schotterrasen gelten nicht als befestigt, und müssen folglich nicht angegeben werden.
(Flächen mit Rasengittersteinen sind nicht hier, sondern unter Punkt 3.2 einzutragen.)

Wozu die Angabe der Summen?

Erhebungsbogen zur Ermittlung der abflusswirksamen Grundstücksflächen (Flächenerhebung): Summe der Flächen

Prüfen Sie bitte Ihre Angaben, sie liefern die Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr.
Addieren Sie alle unter Punkt 2.1 und 2.2 eingetragenen Flächenwerte und geben Sie dieses Gesamtflächenmaß in Quadratmetern (m²) mit zwei Nachkommastellen unter Punkt 2.3 an.
Wenn Sie keine Flächen anzugeben haben, lassen Sie die Kästchen bitte frei, tragen Sie keine Nullen oder Striche ein!

Was sind ermäßigungsfähige Flächen?

Erhebungsbogen zur Ermittlung der abflusswirksamen Grundstücksflächen (Flächenerhebung): Ermäßigungsfähige Flächen

Ermäßigungsfähig sind laut Satzung der Stadt nur zwei Flächenarten. Für Gründächer und Rasengittersteine wird ein geringerer Gebührensatz erhoben, sofern die Flächen mindestens 10 m² umfassen.

 

Befestigung mit Rasengittersteinen: die Gebühr ermäßigt sich

Grünbedachung: die Niederschlagswassergebühr ermäßigt sich Befestigung mit Schotterrasen: die Fläche wird nicht berücksichtigt
Befestigung mit Rasengittersteinen: die Gebühr ermäßigt sich Grünbedachung: die Gebühr ermäßigt sich Befestigung mit Schotterrasen: diese Fläche ist nicht gebührenrelevant

Gründachflächen

Erhebungsbogen zur Ermittlung der abflusswirksamen Grundstücksflächen (Flächenerhebung): Gründachflächen

Gründächer sind unter Punkt 3.1 mit der gesamten Größe anzugeben.
Bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr wird der sogenannte Abflussbeiwert berücksichtigt, das heißt es wird eine um 50 % geringere Gebühr erhoben.
Sollten Sie in mehreren Bereichen Grünbedachung haben, tragen Sie die Werte bitte in die entsprechenden Kategorien (Haus, Anbau, Garage/Carport) und anschließend noch die Summe ein.
Wenn Sie keine Flächen anzugeben haben, lassen Sie die Kästchen bitte frei, tragen Sie keine Nullen oder Striche ein!

Rasengittersteine

Erhebungsbogen zur Ermittlung der abflusswirksamen Grundstücksflächen (Flächenerhebung): Rasengittersteine

Flächen mit Rasengittersteinen sind unter Punkt 3.2 mit der gesamten Größe anzugeben. Bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr wird der sogenannte Abflussbeiwert berücksichtigt, das heißt es wird eine um 30 % geringere Gebühr erhoben.
Sollten Sie in mehreren Bereichen Rasengittersteine haben, tragen Sie die Werte bitte in die entsprechenden Kategorien (Zuwegungen zu Gebäuden, Hoffläche/Terrasse/Kellertreppe, Park- oder Stellplatz) und anschließend noch die Summe ein.
Wenn Sie keine Flächen anzugeben haben, lassen Sie die Kästchen bitte frei, tragen Sie keine Nullen oder Striche ein!

Warum ist die Unterschrift erforderlich?

Erhebungsbogen zur Ermittlung der abflusswirksamen Grundstücksflächen (Flächenerhebung): Versicherung

Mit der Unterschrift bestätigen Sie Ihre Angaben.
Nicht unterschriebene Fragebögen werden an die Eigentümer*innen mit der Aufforderung zurückgesandt, die Angaben auf dem Fragebogen per Unterschrift zu bestätigen.

Was kann ich tun, wenn …

... ich meine Angaben auf einem bereits abgeschickten Fragebogen korrigieren möchte?
... ich feststelle, dass ich auf dem Fragebogen falsche Angaben gemacht habe?
... ich den Fragebogen nicht mehr auffinden kann?

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Amt für Umweltschutz (schriftlich, per E-Mail oder unter 0208 / 455-7090), damit Ihnen ein neuer Fragebogen zugeschickt werden kann.

Rechtsgrundlagen für die Gebührenerhebung

Kommunalabgabengesetz

für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt - GV. NRW. - Seite 712), in der zurzeit gültigen Fassung - insbesondere §§ 6, 7 (Pflicht zur Gebührenerhebung)

Abwassergebührensatzung

Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 22. Dezember 1997 für die Stadt Mülheim an der Ruhr in der zurzeit gültigen Fassung

Hinweis zur Mitwirkungspflicht:

Die Mitwirkungspflicht ist in der Abwassergebührensatzung vom 22. Dezember 1997 für die Stadt Mülheim an der Ruhr in der zurzeit gültigen Fassung verankert.

§ 11 (Mitwirkungspflicht)

Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt sämtliche Sachverhalte, die für die Gebührenerhebung relevant sind, unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen. Weiterhin sind die Grundstückseigentümer*innen verpflichtet, der Stadt auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Feststellung der Gebührenpflicht sowie für die Heranziehung zu Abwassergebühren erforderlich sind.
Unabhängig von den bereits in den §§ 4 und 6 normierten Pflichten gilt dies insbesondere, wenn die Abwasseranlage erstmalig in Anspruch genommen wird, die angeschlossenen Flächen im Sinne des § 8 zu ermitteln sind, sich die Größe der angeschlossenen Flächen ändert, Ermäßigungstatbestände wegfallen.
Zur Überprüfung der angegebenen Daten und Sachverhalte, insbesondere im Rahmen von Ermäßigungsverfahren, haben die Gebührenpflichtigen das Betreten ihrer Grundstücke durch städtische Bedienstete oder von der Stadt beauftragte Dritte zu dulden.

§ 13 (Ordnungswidrigkeit)

Ordnungswidrig handelt, wer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder bewusst falsche oder unvollständige Angaben, die der Gebührenbemessung zugrunde gelegt werden oder werden sollen, macht. Diese Ordnungswidrigkeit - sie schließt auch den Versuch ein - kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.

Kontakt


Stand: 09.02.2023

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