Archiv-Beitrag vom 23.12.2022Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe

Archiv-Beitrag vom 23.12.2022Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe

Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr vom 19. Dezember 2013

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2013 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. Seite 313) und der §§ 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. Seite 194) sowie der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. Seite 687) nachstehende Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr beschlossen:

§ 1  Grundsatz
§ 2  Gebührenverzeichnis
§ 3  Gebührenschuldner
§ 4  Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
§ 5  Gebühren bei teilweiser Inanspruchnahme
§ 6  Inkrafttreten

§ 1 Grundsatz

Die Stadt Mülheim an der Ruhr erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe, die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen und für die Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen.

§ 2 Gebührenverzeichnis

A Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten

1. Erwerb von Reihengrabstätten

1.1 für Verstorbene in Särgen über 1,20 Meter 1.285 Euro
1.2 für Verstorbene in Särgen bis 1,20 Meter (auch eingeäschert) 150 Euro
1.3 Urnenreihengrabstätte 1.157 Euro
1.4 anonyme Urnenreihengrabstätte 1.332 Euro
1.5

anonyme Erdreihengrabstätte für Verstorben in Särge

über 1,20 Meter

1.820 Euro
1.6

Erfolgt die Erdbestattung nach Ziffer 1.1 oder 1.2 ohne Sarg,

richtet sich die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße, die für einen

Verstorbenen abhängig von seiner Körpergröße erforderlich wäre.

 
1.7 Inanspruchnahme von Aschestreufeldern 1.076 Euro

2. Erwerb von Wahlgrabstätten

2.1 Wahlgrabstätten, je Stelle 1.992 Euro
2.2 Familiengrabstätten, je Stelle 2.307 Euro
2.3

Waldgrabstätten, Grüfte und Waldurnengrabstätten, Grabfläche

je Quadratmeter

975 Euro
2.4 kleine Urnenwahlgrabstätte *   (1,5 x 1,0 Meter) 1.449 Euro
2.5 große Urnenwahlgrabstätte *   (2,0 x 1,5 Meter) 1.992 Euro
* zur Beisetzung von bis zu vier Urnen
2.6

Urnenstelen (einzeln stehend oder im Verbund als Urnenwand),

je Kammer für bis zu drei Urnen

2.160 Euro
2.7

Bei Verlängerungen und vorzeitigen Verlängerunge

(ohne Beisetzung) des Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ist für jedes angefangene Jahr des Verlängerungszeitraumes 1/30 der am Tage der Antragstellung für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der entsprechenden Grabstätte geltenden Gebühr zu entrichten.

 
2.8

Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ist für jedes angefangene Jahr des Verlängerungszeitraumes 1/30 der am Tage der Antragstellung für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der entsprechenden Grabstätte geltenden Gebühr zu entrichten.

 

3. Erwerb von Sondergrabstätten mit Pflegepauschale

3.1

Reihengrabstätte im Sondergrabfeld

(Särge über 1,20 Meter, zuzüglich Pflegekosten)

1.315 Euro
3.1.1

Partnergrabstätte - zweistellige Wahlgrabstätte
(Särge über 1,20 Meter, je Stelle, zuzüglich Pflegekosten

in Höhe von 1.140 Euro)

1.992 Euro
3.2

Urnenreihengrabstätte im Sondergrabfeld,

zuzüglich Pflegekosten

1.174 Euro
3.2.1

Partnergrabstätte - zweistellige Wahlgrabstätte

(zur Beisetzung von insgesamt zwei Urnen,

zuzüglich Pflegekostenin Höhe von 1.140 Euro)
1.992 Euro
3.3

Hainbestattungen für Urnen mit Gemeinschaftsgrabmal,

inklusive Pflegekosten

2.087 Euro
3.3.1

Hainbestattungen für Särge mit Gemeinschaftsgrabmal,

inklusive Pflegekosten

2.886 Euro
3.4

Urnenreihengrabstätte mit Gemeinschaftsgrabmal im

Baumbestattungsfeld, inklusive Pflegekosten

2.114 Euro
3.4.1

Erwerb eines Familienbaumes für sechs Urnenstellen

(Urnenwahlgrabstätte im Baumbestattungsfeld inklusive einem

Grabmal) inklusive Pflegekosten, je Stelle

2.114 Euro
3.5

Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Urnenreihengrabstellen,

je Stelle, zuzüglich Pflegekosten

1.157 Euro
3.6

Bei Verlängerungen und vorzeitigen Verlängerungen

(ohne Beisetzung) des Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ist für jedes angefangene Jahr des Verlängerungszeitraumes 1/30 der am Tage der Antragstellung für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der entsprechenden Grabstätte geltenden Gebühr zu entrichten.

 
3.7

Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ist die am Tage nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes geltende Gebühr zu entrichten.

 

B Grabbereitung

4. Grundgebühr

4.1 Grundgebühr, wird bei jeder Beisetzung in Rechnung gestellt 159 Euro

5. Dienstleistungen zur Durchführung einer Beisetzung inklusive Öffnen und Schließen von Reihengrabstätten

5.1 für Verstorbene in Särgen über 1,20 Meter 547 Euro
5.2 für Verstorbene in Särgen bis 1,20 Meter 141 Euro
5.3 für Urnen 61 Euro
5.4 auf Aschestreufeldern 75 Euro
5.5

Erfolgt die Erdbestattung nach Ziffer 5.1 oder 5.2 ohne Sarg, richtet sich die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße, die für einen Verstorbenen abhängig von seiner Körpergröße erforderlich wäre.

 

6. Dienstleistungen zur Durchführung einer Beisetzung inklusive Öffnen und Schließen von Wahlgrabstätten und Sondergrabstellen

6.1 für Verstorbene in Särgen über 1,20 Meter 657 Euro
6.1.1 Waldgrabstelle für Verstorbene in Särgen über 1,20 Meter 891 Euro
6.2 für Verstorbene in Särgen bis 1,20 Meter 142 Euro
6.3 für Urnen 99 Euro
6.4

Erfolgt die Erdbestattung nach Ziffer 6.1 oder 6.2 ohne Sarg,

richtet sich die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße, die für einen

Verstorbenen abhängig von seiner Körpergröße erforderlich wäre.

 

7. Besonderer Arbeitsaufwand

Besonderer Arbeitsaufwand und Überstunden werden nach tatsächlichem
Aufwand berechnet. Grundlage sind die Betriebsstundensätze für den Personal-
und Maschineneinsatz. Der Betriebstundensatz für Personal beträgt 40,64 Euro,
die Stundensätze für die üblicherweise eingesetzten Maschinen / Fahrzeuge
betragen 16,63 Euro (Muldenkipper / Minikipper), 24,11 Euro (Transporter) und
40,93 Euro (Friedhofsbagger).

C Ausgrabungen und Umbettungen

8. Ausgrabungen

8.1 von Särgen 1.066 Euro
8.2 von Urnen   118 Euro

9. Umbettungen

9.1 von Särgen 1.726 Euro
9.2 von Urnen   216 Euro

D Verwaltungsgebühren

10. Genehmigungen

10.1

Genehmigung zur Teilung einer Grabstätte

Zweitschrift der Erwerbsurkunde, je Urkunde gebührenfrei

82 Euro
10.2

Gebühr für allgemeine Verwaltungstätigkeiten

(keine Beisetzungsangelegenheiten), zum Beispiel

Bearbeitung von Verzichtserklärungen, Entzugsverfahren

sowie Schlüsselbeschaffungen

21 Euro

11. Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und ähnliche einschließlich Überprüfung der Standfestigkeit

11.1

liegende Grabmale, Holzkreuze bis 1,20 m Höhe,

Einfassungen

21 Euro
11.2 stehende Grabmale und bauliche Anlagen auf Reihengrabstätten 91 Euro
11.3 stehende Grabmale und bauliche Anlagen auf Wahlgrabstätten 133 Euro

E Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und Nebenleistungen (Gebühr je Bestattungsfall)

12. Benutzung der Friedhofshalle

12.1 Aufbahrungsraum 162 Euro
12.2 Abschiedsraum (Hauptfriedhof und Styrum) 200 Euro
12.3 Trauerfeierraum (maximal eine Stunde) 165 Euro
  Gebühr für jede weitere angebrochene Stunde 83 Euro
Beisetzung „ab Halle“ (Nutzung der Nebenräume) 41 Euro

13. Nebenleistungen

13.1

Grunddekoration Trauerfeierraum Hauptfriedhof, Altstadt und

Dümpten II (Pflanzkübel und Kerzen)
46 Euro

14. Aufbahrungs- oder Abschiedsraum - Grunddekoration

14.1 Hauptfriedhof, Dümpten II und Styrum (Pflanzkübel und Kerzen) 25 Euro

15. Benutzung der Orgel

15.1 Gebühr für die Benutzung der Orgel 6 Euro

16. Benutzung des Obduktionsraumes und der Kühlzellen

16.1 nur Hauptfriedhof 91 Euro

17. Trennsteine

17.1 liefern und verlegen 146 Euro

18. Vorzeitig zurückgegebene Grabstätten

18.1

Abräumen und Herrichtennach Ablauf, vorzeitiger Rückgabe oder Entziehung des Nutzungsrechts werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

Grundlage sind die Betriebsstundensätze für den Personal- und Maschineneinsatz. Der Betriebstundensatz für Personal beträgt 40,64 Euro, die Stundensätze für die üblicherweise eingesetzten Maschinen / Fahrzeuge betragen 16,63 Euro (Muldenkipper / Minikipper) und 40,93 Euro (Friedhofsbagger).

18.2 Unterhaltung der Grabstätten nach vorzeitiger Rückgabe oder
Entziehung des Nutzungsrechtes
18.2.1

Reihengrabstätten, Wahlgrabstellen,

große Urnenwahlgrabstätten, je Jahr   

38 Euro
18.2.2 Waldgrabstätten, Waldurnengrabstätten, Grüfte und
historische Grabstätten, je Jahr/m²
17 Euro
18.2.3

Urnenreihengrabstätten, kleine Urnenwahlgrabstätten

und Kinderreihengrabstätten je Jahr

25 Euro

§ 3 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist:
a) bei der Benutzungsgebühr:

  •  der Antragsteller (Benutzer), sonst derjenige, der zur Bestattung verpflichtet ist,

b) bei der Verwaltungsgebühr:

  • der Antragsteller, ansonsten derjenige, in dessen Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird,

c) bei Gebühren anlässlich der vorzeitigen Rückgabe oder der Entziehung des
    Nutzungsrechtes
:

  • derjenige, der als Nutzungsberechtigter oder Verantwortlicher für eine Grabstätte durch Handeln oder Unterlassen aufgrund der Bestimmungen der jeweils gültigen Friedhofssatzung Leistungen des Friedhofsträgers veranlasst,

d) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gebührenschuldner nach den
    Buchstaben a bis c:

  • derjenige, der für deren Gebührenschuld kraft eines anderen Gesetzes haftet.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung, spätestens mit dem Beginn der tatsächlichen Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen beziehungsweise mit dem Beginn der Tätigkeit des Friedhofsträgers.
Die Gebühren werden grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der Friedhofsträger ist berechtigt, in Ausnahmefällen Vorauszahlungen zu verlangen.

§ 5 Gebühren bei teilweiser Inanspruchnahme

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes, der Bestattungseinrichtungen oder auf andere Leistungen des Friedhofsträgers zurückgenommen, ermäßigen sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen.

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 21. Juni 2011 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nr. 16 / 2011) außer Kraft.

Kontakt


Stand: 02.01.2023

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