Archiv-Beitrag vom 23.12.2022Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe
Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr vom 19. Dezember 2013
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2013 aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. Seite 313) und der §§ 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. Seite 194) sowie der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. Seite 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. Seite 687) nachstehende Gebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr beschlossen:
§ 1 Grundsatz
§ 2 Gebührenverzeichnis
§ 3 Gebührenschuldner
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
§ 5 Gebühren bei teilweiser Inanspruchnahme
§ 6 Inkrafttreten
§ 1 Grundsatz
Die Stadt Mülheim an der Ruhr erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe, die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen und für die Leistungen der Friedhofsverwaltung Gebühren gemäß den nachstehenden Bestimmungen.
§ 2 Gebührenverzeichnis
A Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Erwerb von Reihengrabstätten
1.1 | für Verstorbene in Särgen über 1,20 Meter | 1.285 Euro |
1.2 | für Verstorbene in Särgen bis 1,20 Meter (auch eingeäschert) | 150 Euro |
1.3 | Urnenreihengrabstätte | 1.157 Euro |
1.4 | anonyme Urnenreihengrabstätte | 1.332 Euro |
1.5 |
anonyme Erdreihengrabstätte für Verstorben in Särge über 1,20 Meter |
1.820 Euro |
1.6 |
Erfolgt die Erdbestattung nach Ziffer 1.1 oder 1.2 ohne Sarg, richtet sich die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße, die für einen Verstorbenen abhängig von seiner Körpergröße erforderlich wäre. |
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1.7 | Inanspruchnahme von Aschestreufeldern | 1.076 Euro |
2. Erwerb von Wahlgrabstätten
2.1 | Wahlgrabstätten, je Stelle | 1.992 Euro |
2.2 | Familiengrabstätten, je Stelle | 2.307 Euro |
2.3 |
Waldgrabstätten, Grüfte und Waldurnengrabstätten, Grabfläche je Quadratmeter |
975 Euro |
2.4 | kleine Urnenwahlgrabstätte * (1,5 x 1,0 Meter) | 1.449 Euro |
2.5 | große Urnenwahlgrabstätte * (2,0 x 1,5 Meter) | 1.992 Euro |
* zur Beisetzung von bis zu vier Urnen | ||
2.6 |
Urnenstelen (einzeln stehend oder im Verbund als Urnenwand), je Kammer für bis zu drei Urnen |
2.160 Euro |
2.7 |
Bei Verlängerungen und vorzeitigen Verlängerunge (ohne Beisetzung) des Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ist für jedes angefangene Jahr des Verlängerungszeitraumes 1/30 der am Tage der Antragstellung für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der entsprechenden Grabstätte geltenden Gebühr zu entrichten. |
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2.8 |
Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ist für jedes angefangene Jahr des Verlängerungszeitraumes 1/30 der am Tage der Antragstellung für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der entsprechenden Grabstätte geltenden Gebühr zu entrichten. |
3. Erwerb von Sondergrabstätten mit Pflegepauschale
3.1 |
Reihengrabstätte im Sondergrabfeld (Särge über 1,20 Meter, zuzüglich Pflegekosten) |
1.315 Euro |
3.1.1 |
Partnergrabstätte - zweistellige Wahlgrabstätte in Höhe von 1.140 Euro) |
1.992 Euro |
3.2 |
Urnenreihengrabstätte im Sondergrabfeld, zuzüglich Pflegekosten |
1.174 Euro |
3.2.1 |
Partnergrabstätte - zweistellige Wahlgrabstätte (zur Beisetzung von insgesamt zwei Urnen, zuzüglich Pflegekostenin Höhe von 1.140 Euro) |
1.992 Euro |
3.3 |
Hainbestattungen für Urnen mit Gemeinschaftsgrabmal, inklusive Pflegekosten |
2.087 Euro |
3.3.1 |
Hainbestattungen für Särge mit Gemeinschaftsgrabmal, inklusive Pflegekosten |
2.886 Euro |
3.4 |
Urnenreihengrabstätte mit Gemeinschaftsgrabmal im Baumbestattungsfeld, inklusive Pflegekosten |
2.114 Euro |
3.4.1 |
Erwerb eines Familienbaumes für sechs Urnenstellen (Urnenwahlgrabstätte im Baumbestattungsfeld inklusive einem Grabmal) inklusive Pflegekosten, je Stelle |
2.114 Euro |
3.5 |
Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Urnenreihengrabstellen, je Stelle, zuzüglich Pflegekosten |
1.157 Euro |
3.6 |
Bei Verlängerungen und vorzeitigen Verlängerungen (ohne Beisetzung) des Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ist für jedes angefangene Jahr des Verlängerungszeitraumes 1/30 der am Tage der Antragstellung für den Erwerb des Nutzungsrechtes an der entsprechenden Grabstätte geltenden Gebühr zu entrichten. |
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3.7 |
Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Wahl- und Urnenwahlgrabstätten ist die am Tage nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes geltende Gebühr zu entrichten. |
B Grabbereitung
4. Grundgebühr
4.1 | Grundgebühr, wird bei jeder Beisetzung in Rechnung gestellt | 159 Euro |
5. Dienstleistungen zur Durchführung einer Beisetzung inklusive Öffnen und Schließen von Reihengrabstätten
5.1 | für Verstorbene in Särgen über 1,20 Meter | 547 Euro |
5.2 | für Verstorbene in Särgen bis 1,20 Meter | 141 Euro |
5.3 | für Urnen | 61 Euro |
5.4 | auf Aschestreufeldern | 75 Euro |
5.5 |
Erfolgt die Erdbestattung nach Ziffer 5.1 oder 5.2 ohne Sarg, richtet sich die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße, die für einen Verstorbenen abhängig von seiner Körpergröße erforderlich wäre. |
6. Dienstleistungen zur Durchführung einer Beisetzung inklusive Öffnen und Schließen von Wahlgrabstätten und Sondergrabstellen
6.1 | für Verstorbene in Särgen über 1,20 Meter | 657 Euro |
6.1.1 | Waldgrabstelle für Verstorbene in Särgen über 1,20 Meter | 891 Euro |
6.2 | für Verstorbene in Särgen bis 1,20 Meter | 142 Euro |
6.3 | für Urnen | 99 Euro |
6.4 |
Erfolgt die Erdbestattung nach Ziffer 6.1 oder 6.2 ohne Sarg, richtet sich die Erwerbsgebühr nach der Sarggröße, die für einen Verstorbenen abhängig von seiner Körpergröße erforderlich wäre. |
7. Besonderer Arbeitsaufwand
Besonderer Arbeitsaufwand und Überstunden werden nach tatsächlichem
Aufwand berechnet. Grundlage sind die Betriebsstundensätze für den Personal-
und Maschineneinsatz. Der Betriebstundensatz für Personal beträgt 40,64 Euro,
die Stundensätze für die üblicherweise eingesetzten Maschinen / Fahrzeuge
betragen 16,63 Euro (Muldenkipper / Minikipper), 24,11 Euro (Transporter) und
40,93 Euro (Friedhofsbagger).
C Ausgrabungen und Umbettungen
8. Ausgrabungen
8.1 | von Särgen | 1.066 Euro |
8.2 | von Urnen | 118 Euro |
9. Umbettungen
9.1 | von Särgen | 1.726 Euro |
9.2 | von Urnen | 216 Euro |
D Verwaltungsgebühren
10. Genehmigungen
10.1 |
Genehmigung zur Teilung einer Grabstätte Zweitschrift der Erwerbsurkunde, je Urkunde gebührenfrei |
82 Euro |
10.2 |
Gebühr für allgemeine Verwaltungstätigkeiten (keine Beisetzungsangelegenheiten), zum Beispiel Bearbeitung von Verzichtserklärungen, Entzugsverfahren sowie Schlüsselbeschaffungen |
21 Euro |
11. Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen, Einfassungen und ähnliche einschließlich Überprüfung der Standfestigkeit
11.1 |
liegende Grabmale, Holzkreuze bis 1,20 m Höhe, Einfassungen |
21 Euro |
11.2 | stehende Grabmale und bauliche Anlagen auf Reihengrabstätten | 91 Euro |
11.3 | stehende Grabmale und bauliche Anlagen auf Wahlgrabstätten | 133 Euro |
E Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und Nebenleistungen (Gebühr je Bestattungsfall)
12. Benutzung der Friedhofshalle
12.1 | Aufbahrungsraum | 162 Euro |
12.2 | Abschiedsraum (Hauptfriedhof und Styrum) | 200 Euro |
12.3 | Trauerfeierraum (maximal eine Stunde) | 165 Euro |
Gebühr für jede weitere angebrochene Stunde | 83 Euro | |
Beisetzung „ab Halle“ (Nutzung der Nebenräume) | 41 Euro |
13. Nebenleistungen
13.1 |
Grunddekoration Trauerfeierraum Hauptfriedhof, Altstadt und Dümpten II (Pflanzkübel und Kerzen) |
46 Euro |
14. Aufbahrungs- oder Abschiedsraum - Grunddekoration
14.1 | Hauptfriedhof, Dümpten II und Styrum (Pflanzkübel und Kerzen) | 25 Euro |
15. Benutzung der Orgel
15.1 | Gebühr für die Benutzung der Orgel | 6 Euro |
16. Benutzung des Obduktionsraumes und der Kühlzellen
16.1 | nur Hauptfriedhof | 91 Euro |
17. Trennsteine
17.1 | liefern und verlegen | 146 Euro |
18. Vorzeitig zurückgegebene Grabstätten
18.1 |
Abräumen und Herrichtennach Ablauf, vorzeitiger Rückgabe oder Entziehung des Nutzungsrechts werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Grundlage sind die Betriebsstundensätze für den Personal- und Maschineneinsatz. Der Betriebstundensatz für Personal beträgt 40,64 Euro, die Stundensätze für die üblicherweise eingesetzten Maschinen / Fahrzeuge betragen 16,63 Euro (Muldenkipper / Minikipper) und 40,93 Euro (Friedhofsbagger). |
|
18.2 | Unterhaltung der Grabstätten nach vorzeitiger Rückgabe oder Entziehung des Nutzungsrechtes |
|
18.2.1 |
Reihengrabstätten, Wahlgrabstellen, große Urnenwahlgrabstätten, je Jahr |
38 Euro |
18.2.2 | Waldgrabstätten, Waldurnengrabstätten, Grüfte und historische Grabstätten, je Jahr/m² |
17 Euro |
18.2.3 |
Urnenreihengrabstätten, kleine Urnenwahlgrabstätten und Kinderreihengrabstätten je Jahr |
25 Euro |
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
a) bei der Benutzungsgebühr:
- der Antragsteller (Benutzer), sonst derjenige, der zur Bestattung verpflichtet ist,
b) bei der Verwaltungsgebühr:
- der Antragsteller, ansonsten derjenige, in dessen Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird,
c) bei Gebühren anlässlich der vorzeitigen Rückgabe oder der Entziehung des
Nutzungsrechtes:
- derjenige, der als Nutzungsberechtigter oder Verantwortlicher für eine Grabstätte durch Handeln oder Unterlassen aufgrund der Bestimmungen der jeweils gültigen Friedhofssatzung Leistungen des Friedhofsträgers veranlasst,
d) im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gebührenschuldner nach den
Buchstaben a bis c:
- derjenige, der für deren Gebührenschuld kraft eines anderen Gesetzes haftet.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Antragstellung, spätestens mit dem Beginn der tatsächlichen Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen beziehungsweise mit dem Beginn der Tätigkeit des Friedhofsträgers.
Die Gebühren werden grundsätzlich einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Der Friedhofsträger ist berechtigt, in Ausnahmefällen Vorauszahlungen zu verlangen.
§ 5 Gebühren bei teilweiser Inanspruchnahme
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes, der Bestattungseinrichtungen oder auf andere Leistungen des Friedhofsträgers zurückgenommen, ermäßigen sich die Gebühren entsprechend dem Umfang der noch nicht erbrachten Leistungen.
§ 6 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Mülheim an der Ruhr in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 21. Juni 2011 für die städtischen Friedhöfe in Mülheim an der Ruhr (veröffentlicht im Amtsblatt für die Stadt Mülheim an der Ruhr Nr. 16 / 2011) außer Kraft.
Kontakt
Stand: 02.01.2023
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