PfandleihgewerbeWer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34 Gewerbeordnung - GewO -).https://www1.muelheim-ruhr.de/node/927
Mülheim an der Ruhr/Ordnungsamt
Am Rathaus145468Mülheim an der Ruhr
Pfandleihgewerbe
Pfandleiher und Pfandleiherinnen nach § 34 Gewerbeordnung
Im Rahmen der Erlaubniserteilung sind insbesondere die Zuverlässigkeit der Antragstellenden sowie das Vorliegen von geordneten Vermögensverhältnissen zu prüfen. Wer ein Pfandleihgewerbe betreiben will, bedarf gemäß § 34 Gewerbeordnung (GewO) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem unterhalb dieses Beitrages hinterlegten Merkblatt.
Unterlagen
Die für die Erteilung einer Erlaubnis beizubringenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsvordruck.
Gebühren
Der Gebührenrahmen für die Verwaltungsgebühr gemäß Tarifstelle 12.7.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung beträgt bis zu 1.000,00 Euro.
Der Betrag ist fällig und zahlbar bei Antragstellung.
Aufgrund der aktuellen Coronakrise ist eine persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Der Zugang zum Rathaus erfolgt ausschließlich über den Turmeingang. Das Tragen einer Schutzmaske ist zum eigenen Schutz und zum Schutz der Mitarbeitenden erforderlich. Vorsprachen ohne Schutzmasken und ohne Termin sind nicht möglich.
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