Preise & Bedingungen
Preise und Bedingungen für die Nutzung der Begegnungsstätte
Die Datei über die Nutzungsentgelte finden Sie auch im Anhang als PDF. Bilder von den einzelnen Räumen finden Sie in der Navigation unter "Vermietung".
1. Folgende Räumlichkeiten der Begegnungsstätte Feldmann-Stiftung können auf Antrag vertraglich überlassen werden:
- Veranstaltungsraum (Saal) im Fachwerkhaus: circa 120 Quadtratmeter (qm) / Tische und Stühle für rund 80 Personen
der Raum steht für Vermietungen ab 19 Uhr zur Verfügung. Ausnahmen sind Hochzeitsfeierlichkeiten an Samstagen - Seminarraum im Obergeschoss: circa 45 qm / Tische und Stühle für rund 40 Personen / Teeküche
- Backsteinhaus: zwei Räume von je circa 35 qm auf zwei Ebenen / Tische und Stühle für rund 30 Personen / offener Kamin
Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung von Räumlichkeiten besteht nicht.
2. Für die zeitweise Überlassung von Räumlichkeiten in der Begegnungsstätte Feldmann-Stiftung zu privaten Anlässen wird ein Nutzungsentgelt erhoben.
a) Entgelt für die Raumnutzung
Neben einem Grundbetrag wird zur Abdeckung der nutzungsbedingten Kosten (Verbrauchskosten, Zeitzuschläge etc.) je Nutzungsstunde ein Zuschlag erhoben. Jede angefangene Stunde zählt als volle Stunde.
Für die anzumietenden Räume gelten folgende Beträge:
Raum | Grundbetrag | Zuschlag je Stunde | Zuschlag je Stunde |
Dienstag · Mittwoch · Donnerstag | Freitag · Samstag Sonntag · Feiertag (Vortag von Feiertagen) |
||
Veranstaltungsraum im Fachwerkhaus |
140,00 | 8,00 | 15,00 |
Seminarraum | 75,00 * | 5,00 | 10,00 |
Backsteinhaus | 75,00 * | 5,00 | 10,00 |
Gruppenraum Villa (nicht für private Zwecke) |
75,00 | 5,00 | 10,00 |
* Bei Anmietung Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag -ausgenommen an Feiertagen und Tagen vor einem Feiertag - ermäßigt sich zwischen 10 bis 18 Uhr die Grundgebühr um 50%. Der Zuschlag je Stunde bleibt unverändert. Eine weitere Ermäßigung gemäß Ziffer 4 ist in diesen Fällen nicht möglich. |
Sofern die angemieteten Räumlichkeiten nicht in dem vertraglich vereinbarten Zustand zurückgegeben werden, ist die Betriebsleitung berechtigt, dem Veranstalter darüber hinaus die zusätzlich zu erbringenden Leistungen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen.
b) Entgelt für Geschirrnutzung
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 10. Oktober 2019 den Beschluss gefasst, dass das Geschirr der Einrichtung zu nutzen ist.
- Kaffeegedeck (Tasse, Untertasse, Dessertteller, einschließlich Besteck) 1,50 Euro
- Menügedeck (Großer Teller, flach, Dessertteller, einschließlich Besteck) 2,00 Euro
- Gläser (je 50 Stück) 10,00 Euro
c) Entgelt für die Überlassung der Musikanlage im Veranstaltungsraum
- Pauschale 40,00 Euro
Die vorgenannten Entgelte sind spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstag zu entrichten.
3. In Ausnahmefällen kann eine Kaution erhoben werden. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt frühestens einen Tag nach dem Veranstaltungstermin.
4. In Mülheim an der Ruhr ansässigen Vereinen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind, kann für satzungsgemäße Zwecke auf die unter Ziffer 2 a) genannten Entgelte bei einmaligen Anmietungen ein Nachlass von 20% beziehungsweise bei kontinuierlichen Nutzungen ein Nachlass von 50% gewährt werden.
Dieser Nachlass gilt auch für die örtlichen Gliederungen der Gewerkschaften und Parteien sowie für örtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Bei Kooperationsveranstaltungen zwischen den Begegnungsstätten und anderen Nutzern (Vereine, Verbände etc.) kann auf die Erhebung eines Nutzungsentgeltes verzichtet werden.
6. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter, kann die Betriebsleitung bezüglich der Entgelte abweichende Regelungen treffen.
7. Bei Antragstellung wird eine Verwaltungsgebühr von 35,00 Euro fällig, die bei Zustandekommen eines Vertrages verrechnet wird. Bei Absagen wird dieser Betrag einbehalten.
8. Bei Absagen, die kurzfristiger als 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin erfolgen, sind außerdem 30% des unter 2 a) aufgeführten Grundbetrages zu zahlen. Sollten die Räume für den vereinbarten Termin anderweitig vermietet werden können, so entfällt die Zahlung des 30%-igen Zuschlages.
Nutzungsbedingungen
1. Für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung ist der*die Veranstalter*in verantwortlich. Er*Sie ist verpflichtet, die Bestimmungen zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit zu beachten. Gegebenenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen sind rechtzeitig einzuholen und dem Hausverwalter vorzulegen. Der*Die Veranstalter*in ist verpflichtet, geltende steuerrechtliche Vorschriften zu beachten sowie eventuell anfallende GEMA- und andere Gebühren zu entrichten.
2. Der Raum und die Einrichtung werden in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Der*Die Veranstalter*in überzeugt sich davon vor der Übergabe. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt.
3. Die Bestuhlung aller Räumlichkeiten erfolgt in Absprache mit dem*der Hausverwalter*in. Das Aufstellen der Tische und Stühle ist Aufgabe des+der Veranstalter*in. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten ist mit dem*der Hausverwalter*in abzusprechen.
4. Der*Die Veranstalter*in verpflichtet sich, mit Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer, spätestens jedoch um 1.00 Uhr, die Räume in gesäubertem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Fußböden der benutzten Räumlichkeiten sind besenrein zu verlassen. Leergut und Abfälle sind vom Veranstaltenden wieder mitzunehmen. Sofern die genutzten Räumlichkeiten nicht in dem vorgeschriebenen Zustand zurückgegeben werden, ist der Kulturbetrieb berechtigt, dem Veranstaltenden die zusätzlich zu erbringenden Leistungen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen. Ab 22.00 Uhr darf Musik nur noch in Zimmerlautstärke gespielt werden. Beim Verlassen der Begegnungsstätte ist auf die Bewohner*innen der angrenzenden Häuser Rücksicht zu nehmen.
5. Das Parken auf dem Gelände der Begegnungsstätte ist nicht gestattet.
6. Dem*Der Hausverwalter*in der Begegnungsstätte steht gegenüber dem Veranstaltenden und den Teilnehmer*innn der Veranstaltung das Hausrecht zu. Seinen*Ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Er*Sie hat das Recht, jederzeit, auch während der Veranstaltung, die überlassenen Räume zu betreten.
7. Der*Die Veranstalter*in haftet für alle Schäden, die durch ihn*sie, seine Beauftragten, die Besucher*innen oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit der Benutzung der Räumlichkeiten sowie durch mitgebrachte Anlagen oder Geräte entstehen. In diese Haftung sind auch Schäden am Grundstück, Gebäude und Inventar einbezogen.
Der Kulturbetrieb ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten der*des Veranstaltenden zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
Der Kulturbetrieb ist auch berechtigt, die Überlassung davon abhängig zu machen, dass der*die Veranstalter*in eine Haftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden abschließt oder auf Verlangen Sicherheit leistet.
8. Der Kulturbetrieb übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Veranstaltenden Mitwirkenden und Besucher*innen aus der Benutzung entstehen. Er*Sie haftet auch nicht für Beschädigungen oder das Abhandenkommen von Material oder Inventar, das vom Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung im Bereich der Begegnungsstätte gelagert oder verwendet wird.
9. Der Kulturbetrieb ist berechtigt, aus begründetem Anlass vom Vertrag zurückzutreten und die Benutzungen zu untersagen, insbesondere wenn
a) durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Begegnungsstätte zu befürchten ist,
b) der*die Veranstalter*in gegen die Abmachungen dieses Nutzungsvertrages verstößt,
c) der Kulturbetrieb die Räumlichkeiten wegen notwendiger Reparatur- oder Reinigungsarbeiten nicht bereitstellen kann.
Sofern der Kulturbetrieb von seinem Rücknahmerecht Gebrauch macht, stehen dem*der Veranstalter*in keinerlei Schadenersatzansprüche zu.
Kontakt
Kontext
Stand: 05.10.2022
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