Satzung über die Nummerierung von Gebäuden

Satzung über die Nummerierung von Gebäuden

Satzung vom 9. März 1992 über die Nummerierung von Gebäuden

Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat in seiner Sitzung am 6. Februar 1992 aufgrund der §§ 4 und 28 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1991 (GV. NW. Seite 124), und § 126 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BauGB - BGBI. I Seite 2253), folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Grundsätze

  • (1) Für die an Straßen angrenzenden oder von Straßen aus zugänglichen Gebäude sind Hausnummern festzusetzen.
  • (2) Die Gebäude sind an den Straßen zu nummerieren, von denen sie ihren Zugang haben. Mehrere Hauseingänge oder Zugänge eines Gebäudes erhalten jeweils eine eigene Hausnummer.
  • (3) In besonderen Fällen können als Hausnummern auch Zahlen mit einem Buchstabenzusatz (Kleinbuchstaben) festgesetzt werden.

§ 2 Zuständigkeiten

  • (1) Die Hausnummern werden durch den Oberstadtdirektor, Vermessungs- und Katasteramt, festgesetzt.
  • (2) Der Oberstadtdirektor erläßt eine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung der Hausnummerierung.

§ 3 Vergabe von Hausnummern

  • (1) Bei der Errichtung von Neubauten werden die Hausnummern im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens festgesetzt.
  • (2) Aus ordnungsbehördlicher Sicht notwendige Änderungen oder Ergänzungen von Hausnummern werden von Amtswegen festgesetzt.
  • (3) Hausnummern werden auch auf Antrag vergeben. Der Antrag ist beim Oberstadtdirektor, Vermessungs- und Katasteramt, formlos zu stellen und muss den Grundsätzen des § 1 entsprechen.

§ 4 Pflichten des Eigentümers

  • (1) Die Eigentümer oder die ihnen gleichgestellten Rechtsinhaber von Grundstücken und deren baulichen Anlagen sind verpflichtet, auf eigene Kosten die festgesetzten Hausnummern am Gebäude anzubringen und instand zu halten.
  • (2) Für die Hausnummern werden arabische Zahlen mit einer Mindestgröße von 70 Millimetern und für die Buchstaben eine Mindestgröße von 50 Millimetern vorgeschrieben.
  • (3) Grundsätzlich müssen die Hausnummern von der Straße aus deutlich sichtbar und als solche erkennbar sein. Die Sichtbarkeit darf nicht durch Bäume, Sträucher, Vorbauten, Schilder, Schutzdächer und ähnlichem behindert werden.
  • (4) Zum leichteren Auffinden der Hauseingänge kann die festsetzende Behörde vom Eigentümer verlangen, daß Hinweisschilder an den von ihr dafür vorgesehenen Stellen angebracht werden.
  • (5) Die Hausnummer ist möglichst unmittelbar rechts neben dem Hauseingang in Höhe der Oberkante der Haustür anzubringen. Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes, so ist die Hausnummer an der zur Straße liegenden Gebäudeseite in gleicher Höhe anzusetzen und zwar an der dem Straßenzugang nächstliegenden Gebäudeecke. Ist bei Grundstücken mit Vorgärten, Zufahrten oder ähnlichem die Hausnummer von der Straße aus nicht erkennbar, dann ist die Hausnummer am straßenwärts gelegenen Eingang zum Grundstück zusätzlich anzubringen. Befinden sich auf dem Grundstück mehrere Gebäude, so sind die Hausnummern neben den einzelnen Gebäudeeingängen und außerdem an dem Zugang von der Straße zu befestigen.
  • (6) Bei Hausnummernänderungen dürfen die aufgehobenen Hausnummern erst nach Ablauf eines Jahres entfernt werden. Sie sind in der Übergangszeit vom Eigentümer Rot zu kreuzen.

§ 5 Bekanntmachung

  • Geänderte oder ergänzte Hausnummern sind ortsüblich bekanntzumachen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

  • (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich den in dieser Satzung begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt.
  • (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500,- Euro geahndet werden.

§ 7

  • Diese Satzung tritt nach dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung vom 9. März 1992 über die Nummerierung von Gebäuden wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung, nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
  • b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • c) der Oberstadtdirektor hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Mülheim an der Ruhr, 9. März 1992

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Stand: 05.06.2023

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