Urlaubssperre
Zur Landtagswahl 2022 dürfen nach Ablauf der Freistellungsfrist (31.01.2022) keine Urlaubsanträge mehr in den Fachbereichen genehmigt werden, die nur einen Zeitraum von ein bis zwei Tagen vor und/oder nach der Wahl umfassen, wenn diese zu einer Nichtteilnahme am Wahltag führen.
Gerade in den letzten beiden Wochen vor einer Wahl ist es für den Fall von kurzfristig nachzubesetzenden Positionen wichtig, dass ein verlässlich einsatzfähiger Mitarbeiterpool vorhanden ist. Dies bedeutet, dass alle nicht freigestellten Mitarbeiter*innen der Stadtverwaltung bei kurzfristigen Ausfällen bereits berufener Wahlhelfer*innen in den betroffen (Brief-)Wahlvorständen eingesetzt werden können.
Durch diese Regelung soll eine grundsätzliche, rechtlich zulässige Urlaubssperre für städt. Mitarbeiter*innen vermieden werden, die in einigen anderen Städten durchaus üblich ist.
In Ausnahmefällen kann es dann leider dazu kommen, dass Ihnen ein Wahleinsatz sehr kurzfristig vor dem Wahltag mitgeteilt wird.
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Stand: 02.12.2021
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