Wahlordnung für die Wahl des Jugendstadtrates
Wahlordnung für die Wahl des Jugendstadtrates
der Stadt Mülheim an der Ruhr
vom 15. Dezember 2017
§ 1 Geltungsbereich und Funktionsbezeichnungen
§ 2 Bekanntmachungen
§ 3 Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlvorstand
§ 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 5 Wahltag und Wahlzeit
§ 6 Wahlvorschläge
§ 7 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
§ 8 Stimmzettel
§ 9 Wählerverzeichnis
§ 10 Durchführung der Wahl und Stimmabgabe
§ 11 Auszählung der Stimmen und Ergebnisermittlung
§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses und Zuteilung der Mandate
§ 13 Benachrichtigung der gewählten Bewerber und Annahme der Wahl
§ 14 Mandatsverlust und Ersatzbestimmung von Mandatsträgern
§ 15 Wahlperiode
§ 16 Inkrafttreten
Anlage 1
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. Seite 966), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 7. Dezember 2017 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich und Funktionsbezeichnungen
Diese Wahlordnung gilt für die Wahl des Jugendstadtrates der Stadt Mülheim an der Ruhr. Wahlgebiet ist das Gebiet der kreisfreien Stadt Mülheim an der Ruhr. Die Funktionsbezeichnungen der Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
§ 2 Bekanntmachungen
Der Oberbürgermeister (Amt für Kinder, Jugend und Schule) macht durch Veröffentlichung im Internet auf der Homepage der Stadt Mülheim an der Ruhr
- den Wahltag, das Verfahren und die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (Wahlbekanntmachung) sowie
- das Wahlergebnis und die gewählten Bewerber
bekannt.
§ 3 Wahlbezirk, Wahlräume und Wahlvorstand
(1) Das Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr bildet einen einheitlichen Wahlbezirk.
Im Wahlgebiet werden Wahlräume in den jeweiligen Schulen gemäß der Anlage 1 eingerichtet. Darüber hinaus können weitere Wahlräume eingerichtet werden.
(2) Für jeden Wahlraum ist zur Durchführung der Wahl jeweils ein Wahlvorstand zu bilden. Dieser besteht aus einem Vorsteher, einem Stellvertreter, einem Schriftführer und weiteren zwei bis fünf Beisitzern. Dem Wahlvorstand können neben Wahlberechtigten auch Lehrer der Schule und städtische Bedienstete angehören. Der Wahlvorstand entscheidet durch Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag. Bewerber gemäß § 6 dürfen nicht Mitglied eines Wahlvorstandes sein.
§ 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Einwohner, die am Wahltag das vierzehnte und noch nicht das zweiundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und mit Hauptwohnung im Wahlgebiet gemeldet sind. Die Wahlberechtigten erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
(2) Wählbar sind alle in Absatz 1 genannten Personen.
§ 5 Wahltag und Wahlzeit
(1) Der Wahltag ist ein allgemeiner Schultag. Er wird vom Oberbürgermeister (Amt für Kinder, Jugend und Schule) festgelegt und spätestens am 60. Tag vor der Wahl gemäß § 2 Ziffer 1 bekannt gemacht. Eine Briefwahl findet nicht statt.
(2) Die Wahlzeit in den Schulen kann individuell festgelegt werden. Sie soll einen Zeitrahmen von sechs Stunden nicht unterschreiten. Sofern weitere Wahlräume im Wahlgebiet eingerichtet werden, kann die Wahlzeit von der Wahlzeit in den Schulen abweichen. Die Wahlzeit in den anderen Wahlräumen soll ebenfalls einen Zeitrahmen von sechs Stunden nicht unterschreiten. Die Wahlzeit wird durch Aushang in den Wahlräumen bekanntgemacht.
§ 6 Wahlvorschläge
(1) Der Oberbürgermeister (Amt für Kinder, Jugend und Schule) fordert mit der Wahlbekanntmachung (§ 2 Ziffer 1) zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Beim Oberbürgermeister (Rats- und Rechtsamt) können bis zum 35. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, Wahlvorschläge eingereicht werden. Wahlvorschläge können von den in § 4 Absatz 2 genannten Personen nur als Einzelwahlvorschlag eingereicht werden. Die Wahlvorschläge nebst Anlagen sind unter Verwendung der von der Stadt Mülheim an der Ruhr zur Verfügung gestellten Vordrucke in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben abzufassen. Die Vordrucke werden vom Oberbürgermeister (Rats- und Rechtsamt) kostenfrei ausgehändigt.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift der Hauptwohnung sowie die genaue Bezeichnung der Schule und der Schulform des Bewerbers enthalten. Bei Wahlberechtigten, die zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung keine der in § 8 Absatz 2 aufgeführten Schulformen im Wahlgebiet besuchen, entfällt die Angabe der Schule (Anderer Bewerber). Ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Er darf in einen Wahlvorschlag nur aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilt hat. Die ordnungsgemäße Einreichung der Zustimmungserklärung und der vom Oberbürgermeister (Rats- und Rechtsamt) ausgestellten Bescheinigung der Wählbarkeit sind bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach Absatz 1 Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.
(3) Jedem Wahlvorschlag müssen mindestens zehn gültige Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten beigefügt werden. Die Unterstützungsunterschrift ist persönlich und handschriftlich zu leisten. Unterstützungsunterschriften dürfen erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Neben der Unterschrift sind der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so sind alle weiteren Unterstützungsunterschriften ungültig. Die Leistung einer Unterstützungsunterschrift durch den Wahlbewerber ist zulässig. Die ordnungsgemäße Einreichung von mindestens zehn Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach Absatz 1 ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.
(4) Ein Wahlvorschlag kann durch schriftliche Erklärung des benannten Bewerbers oder von der Mehrheit der Unterzeichner der Unterstützungsunterschriften bis zum Ende der Einreichungsfrist nach Absatz 1 geändert oder zurückgenommen werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist ist jede Änderung ausgeschlossen.
(5) Werden mindestens zwölf oder gleich viele gültige Wahlvorschläge eingereicht, als Sitze nach § 12 Absatz 3 zu vergeben sind, findet eine Wahl nicht statt. Die Bewerber eines gültigen Wahlvorschlages gemäß § 7 Absatz 2 gelten als gewählt. § 13 findet entsprechend Anwendung. Bei weniger als zwölf gültigen Wahlvorschlägen wird die Wahl auf unbestimmte Zeit verschoben, Satz 2 findet keine Anwendung.
§ 7 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Oberbürgermeister (Rats- und Rechtsamt) hat die eingegangenen Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen. Stellt er Mängel fest, welche die Gültigkeit des Wahlvorschlages berühren, so fordert er den betroffenen Bewerber unverzüglich auf, diese Mängel zu beseitigen. Mängel eines Wahlvorschlages können nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 6 Absatz 1 behoben werden.
(2) Der Oberbürgermeister (Rats- und Rechtsamt) hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht worden sind oder den Anforderungen dieser Wahlordnung nicht entsprechen. Liegt ein gültiger Wahlvorschlag vor, ist dieser vom Oberbürgermeister (Rats- und Rechtsamt) zur Wahl zuzulassen.
§ 8 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel werden vom Oberbürgermeister (Rats- und Rechtsamt) hergestellt. Sie enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge und zusammengefasst und geordnet nach den Schulformen in absteigender Reihenfolge der Bewerberzahl; andere Bewerber werden daran anschließend aufgeführt. Bei einer gleichen Anzahl von Bewerbern innerhalb zweier oder mehrerer Schulformen werden die Schulformen alphabetisch von links nach rechts aufgeführt.
(2) Auf dem Stimmzettel werden die Schulformen wie folgt zusammengefasst:
- Berufs- und sonstige Schulen,
- Förderschulen,
- Gesamtschulen / Freie Waldorfschule,
- Gymnasien,
- Hauptschulen,
- Realschulen.
(3) Die Wahlvorschläge werden mit dem Namen und Vornamen des Bewerbers, dem Geburtsjahr und der genauen Bezeichnung der Schule aufgenommen. Bei anderen Bewerbern entfällt die Bezeichnung der Schule.
§ 9 Wählerverzeichnis
(1) Für das Wahlgebiet wird ein zentrales Wählerverzeichnis aufgestellt. Dieses Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt und kann in den Wahlräumen an Datensichtgeräten aufgerufen werden.
(2) Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Im Wählerverzeichnis sind nur die Personen einzutragen, die gemäß § 4 Absatz 1 wahlberechtigt sind. Aufgeführt sind im Wählerverzeichnis neben dem Familiennamen und Vornamen das Geburtsdatum und die Anschrift.
§ 10 Durchführung der Wahl und Stimmabgabe
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Gewählt wird in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Wahl oder die Ermittlung des Wahlergebnisses untersagt.
(2) Der Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab. Zu Beginn der Wahlhandlung wird jedem Wähler ein amtlicher Stimmzettel ausgehändigt. Der Wähler begibt sich sodann in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel, faltet ihn zusammen und wirft ihn in die Wahlurne. Die Stimmabgabe wird im automatisiert geführten Wählerverzeichnis dokumentiert.
(3) Die Wahlurne ist während der gesamten Wahlzeit bis zum Zeitpunkt der Stimmenauszählung verschlossenen zu halten. Eingeworfene Stimmzettel dürfen nicht mehr zurückgegeben werden.
(4) Der Wähler kann seine Stimme nur persönlich abgeben. Ein Wähler, der aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, die gesamte oder einen Teil der Wahlhandlung persönlich durchzuführen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen.
§ 11 Auszählung der Stimmen und Ergebnisermittlung
(1) Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt am Wahltag in dem jeweiligen Wahlraum unmittelbar nach Ablauf der Wahlzeit durch den dort eingesetzten Wahlvorstand.
(2) Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses ist zunächst die Gesamtzahl der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel festzustellen. Anschließend wird die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen und die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen ermittelt. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.
(3) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- nicht amtlich hergestellt ist,
- keine Kennzeichnung enthält,
- den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(4) Über die Tätigkeit des Wahlvorstandes ist eine Wahlniederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(5) Die Wahlniederschrift und die in einem Umschlag versiegelten Stimmzettel aus der Wahlurne sind gemeinsam mit den übrigen Wahlunterlagen dem Oberbürgermeister (Rats- und Rechtsamt) mit der Abholung der Wahlurne und der Wahlkabine spätestens am dritten Tag nach der Wahl zu übergeben.
§ 12 Feststellung des Wahlergebnisses und Zuteilung der Mandate
(1) Der Oberbürgermeister (Rats- und Rechtsamt) stellt spätestens am dritten Tag nach Eingang der Wahlniederschriften fest
- die Zahl der Wahlberechtigten,
- die Zahl der Wähler,
- die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen und die danach gewählten Bewerber,
- die Zahl der Bewerber, die in die Reserveliste aufgenommen werden.
(2) Der Oberbürgermeister (Rats- und Rechtsamt) ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen des Wahlvorstandes vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden. Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift.
(3) Die Zahl der zu wählenden Vertreter im Jugendstadtrat der Stadt Mülheim an der Ruhr beträgt 18. Jeder der in § 8 Absatz 2 genannten sechs Schulformen sowie den anderen Bewerbern ist ein Sitz zugeordnet (festes Mandat), den zunächst derjenige Bewerber der jeweiligen Schulform oder der anderen Bewerber erhält, welcher dort die meisten Stimmen erhalten hat. Die übrigen elf Mandate (freie Mandate) werden anschließend an die Bewerber mit den nächsthöheren Stimmenzahlen vergeben; hierbei sind die reinen Stimmenzahlen maßgeblich. Soweit für die festen Mandate kein Bewerber kandidiert hat oder Bewerber dort keine Stimme erhalten haben, werden diese Mandate ebenfalls als freie Mandate an die Bewerber mit den nächsthöheren Stimmenzahlen vergeben. Bei der Zuteilung der zu vergebenen Sitze entscheidet bei gleichen Stimmenzahlen das vom Oberbürgermeister (Rats- und Rechtsamt) zu ziehende Los.
(4) In die Reserveliste werden, getrennt nach Schulformen und anderen Bewerbern (§ 8), alle Bewerber aufgenommen, die mindestens eine Stimme erhalten haben, aber nicht an der Mandatsverteilung teilgenommen haben (Ersatzbewerber). Die Reihenfolge in der Reserveliste bestimmt sich innerhalb der Schulformen und der anderen Bewerber nach der Anzahl der errungenen Stimmenzahl, wobei die Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl an erster Stelle der Reserveliste stehen; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Oberbürgermeister (Rats- und Rechtsamt) zu ziehende Los.
§ 13 Benachrichtigung der gewählten Bewerber und Annahme der Wahl
(1) Der Oberbürgermeister (Amt für Kinder, Jugend und Schule) benachrichtigt die gewählten Bewerber und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Hierbei weist er darauf hin, dass
- die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Erklärung eingeht,
- eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt,
- eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann,
- die Mitgliedschaft mit dem Eingang der Annahmeerklärung, im Falle der Nummer 1 mit Fristablauf, erworben wird, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des alten Jugendstadtrates.
(2) Der Oberbürgermeister (Amt für Kinder, Jugend und Schule) macht die Namen der gewählten Bewerber im Internet auf der Homepage der Stadt Mülheim an der Ruhr bekannt. Die Veröffentlichung erfolgt unbeschadet der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber.
§ 14 Mandatsverlust und Ersatzbestimmung von Mandatsträgern
(1) Ein Mandatsträger verliert seinen Sitz durch Verzicht oder durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit. Die Vollendung des zweiundzwanzigsten Lebensjahres während der laufenden Wahlperiode führt nicht zum Verlust des Mandates.
(2) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Schriftführer des Jugendstadtrates gegenüber schriftlich erklärt wird. Der Verzicht kann auch mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.
(3) Wenn ein gewählter Bewerber die Annahme der Wahl ablehnt oder aus sonstigen Gründen ein Mandat frei wird, tritt an diese Stelle der Ersatzbewerber der entsprechenden Schulform oder der anderen Bewerber nach der Reihenfolge der Reserveliste (§ 12 Absatz 4). Ist die Reserveliste erschöpft, wird der Sitz dem Ersatzbewerber zugeteilt, der –unabhängig von der Schulform bzw. anderen Bewerbern- die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Oberbürgermeister (Rats- und Rechtsamt) zu ziehende Los. Sind alle Reservelisten erschöpft, bleibt der betreffende Sitz unbesetzt; die Mitgliederzahl des Jugendstadtrates vermindert sich entsprechend.
§ 15 Wahlperiode
(1) Die Mitglieder des Jugendstadtrates werden für die Dauer von zwei Schuljahren gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Jugendstadtrates weiter aus.
(2) Wird die Wahl gemäß § 6 Absatz 5 Satz 4 auf unbestimmte Zeit verschoben, so endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder drei Monate nach dem festgelegten Wahltag (§ 5 Absatz 1).
§ 16 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Briefwahlordnung vom 9. März 2015 außer Kraft.
Anlage 1:
Alphabetische Übersicht der Schulen (Kurzbezeichnung)
- Berufskolleg Lehnerstraße, Lehnerstraße 67,
- Berufskolleg Stadtmitte, Kluse 24 - 42 und Von-Bock-Straße 87 - 89,
- Freie Waldorfschule, Blumendeller Straße 29,
- Gesamtschule Saarn, Lehnerstraße 65,
- Gustav-Heinemann-Schule, Boverstraße 150,
- Karl-Ziegler-Schule, Schulstraße 2 - 6,
- Luisenschule, An den Buchen 36,
- Otto-Pankok-Schule, Von-Bock-Straße 81,
- Rembergschule, Rembergstraße 7,
- Städtische Gemeinschaftshauptschule Dümpten, Borbecker Straße 86 - 92 und Dependence Sanders Hof 7,
- Städt. Gymnasium Broich, Ritterstraße 21,
- Städt. Gymnasium Heißen, Kleiststraße 50,
- Städt. Realschule an der Mellinghofer Straße, Mellinghofer Straße 56 und Dependence Bruchstraße 87,
- Städtische Realschule Broich, Holzstraße 80,
- Städtische Realschule Stadtmitte, Oberstraße 92 - 94
- Wilhelm-Busch-Förderschule, Springweg 21 - 23 und Dependence Klotzdelle 3,
- Willy-Brandt-Schule, Willy-Brandt-Platz 1 - 2.
Kontakt
Stand: 27.06.2019
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