Satzung - Verein der Freunde und Förderer des Schulsports in Mülheim

Satzung - Verein der Freunde und Förderer des Schulsports in Mülheim

Verein der Freunde und Förderer des Schulsports in Mülheim an der Ruhr

Verein der Freunde und Förderer des Schulsports in Mülheim an der Ruhr e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mittel und Mittelverwendung
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Geschäftsjahr
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand
§ 10 Kassenprüfung
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Verteilerausschuss
§ 13 Datenschutz
§ 14 Auflösung des Vereins
§15 Gültigkeit der Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der im Jahr 1999 gegründete Verein trägt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Schulsports in Mülheim an der Ruhr“.

Der Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Jugendpflege und Jugendfürsorge (§§ 51 fortfolgende der Abgabenordnung). Seine Hauptaufgabe ist die finanzielle Unterstützung der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Wettkämpfen und Projekten im außerunterrichtlichen Schulsport. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel und Mittelverwendung

Über die Verwendung der dem Verein zufließenden Mittel entscheidet der Verteilerausschuss.

Anträge auf Zuwendung können vom Ausschuss für den Schulsport, den Beratern im Schulsport in Mülheim und den an den Veranstaltungen und Projekten beteiligten Mülheimer Schulen gestellt werden.

Die Vereinsmitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen sind Auslagenerstattungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder werden, der ihn in seinem Bestreben unterstützen will. Eintrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod

Der Austritt kann mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand erklärt werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand oder ein vom ihm eingesetztes Gremium. Die Anrufung der nächst möglichen Mitgliederversammlung seitens des ausgeschlossenen Mitglieds ist zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Erstattung bereits gezahlter Beiträge oder Spenden ausgeschlossen.

§ 6 Beiträge

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Er ist ein Jahr im Voraus zu entrichten.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Verteilerausschuss

§ 9 Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Er besteht aus:

  • 1. der oder dem Vorsitzenden
  • 2. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • 3. der oder dem KassiererIn
  • 4. der oder dem GeschäftsführerIn
  • 5. der oder dem BeisitzerIn

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der oder die Vorsitzende und/oder der oder die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 10 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Sie kontrollieren die Kasse und Rechnungsführung. Sie berichten ihr Prüfergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz und dieser Satzung.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich ersten Kalenderhalbjahr einberufen. Zusätzlich können außerordentliche Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen werden. Hierzu bedarf es der schriftlichen Aufforderung an den Vorstand, der mindestens 1/3 von einem Drittel der Vereinsmitglieder unterzeichnet sein muss. Über jede Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Verteilerausschuss

Der Verteilerausschuss setzt sich aus fünf Personen zusammen:

  • der/dem Vorsitzenden des Ausschusses für den Schulsport der Stadt Mülheim und seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter,
  • der/dem Vorsitzenden des Fördervereins und seiner/seinem Stellvertreter/Stellvertreterin,
  • und einer Person, die von dem Verein der Freunde und Förderer des Schulsports für die Dauer von drei Jahren gewählt wird. Für diese Person hat der Ausschuss für den Schulsport ein Vorschlagsrecht.

Über die einzelnen Fördermaßnahmen entscheidet der Verteilerausschuss, der bei Vorliegen der Anträge kurzfristig um Genehmigung zu bitten ist.

Hierbei wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
 

§ 13 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3) Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden.

Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens drei Wochen vor Beschlussfassung allen Vereinsmitgliedern bekannt sein und muss von mindestens 2/3 zwei Dritteln der Vereinsmitglieder befürwortet werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mülheim an der Ruhr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Schulsports zu verwenden hat.
 

§ 15 Gültigkeit der Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.03.2022 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Mülheim an der Ruhr, 24.03.2022 

Kontakt


Stand: 13.12.2023

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