Die Satzung
Verein der Freunde und Förderer des Schulsports in Mülheim an der Ruhr
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mittel und Mittelverwendung
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Geschäftsjahr
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand
§ 10 Kassenprüfung
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Verteilerausschuss
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Schulsports in Mülheim an der Ruhr".
Unter diesem Namen soll er in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mülheim eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt der Verein den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Schulsports in Mülheim an der Ruhr e. V.".
Der Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Jugendpflege und Jugendfürsorge (§§ 51 ff. Abgabenordnung). Seine Hauptaufgabe ist die finanzielle Unterstützung der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Wettkämpfen und Projekten im außerunterrichtlichen Schulsport. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel und Mittelverwendung
Über die Verwendung der dem Verein zufließenden Mittel entscheidet der Verteilerausschuss.
Anträge auf Zuwendung können vom Ausschuss für den Schulsport, den Beauftragten für Schulsport in Mülheim und den an den Veranstaltungen und Projekten beteiligten Mülheimer Schulen gestellt werden.
Die Vereinsmitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen sind Auslagenerstattungen. Er darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zwecke des Vereins fremd sind.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der ihn in seinem Bestreben unterstützen will. Eintrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln. Über die Ausnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
Der Austritt kann mit vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich beim Vorstand erklärt werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand oder ein vom ihm eingesetztes Gremium. Die Anrufung der nächst möglichen Mitgliederversammlung seitens des ausgeschlossenen Mitglieds ist zulässig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist die Erstattung bereits gezahlter Beiträge oder Spenden ausgeschlossen.
§ 6 Beiträge
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Er ist ein Jahr im voraus zu entrichten.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Verteilerausschuss
§ 9 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Er besteht aus:
- 1. der/dem Vorsitzenden
- 2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- 3. der/dem Kassiererin/Kassierer
- 4. der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer
- 5. der/dem Beisitzer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende und/oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 10 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Sie kontrollieren die Kasse und Rechnungsführung. Sie berichten ihr Prüfergebnis der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr Aufgaben ergeben sich aus dem Gesetz und dieser Satzung.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von einer Woche.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich jeweils im Kalenderjahr einberufen. Zusätzlich können außerordentliche Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen werden. Hierzu bedarf es der schriftlichen Aufforderung an den Vorstand, der mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder unterzeichnet sein muss. Über jede Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Verteilerausschuss
Der Verteilerausschuss setzt sich aus 5 Personen zusammen:
- der/dem Vorsitzenden des Ausschusses für den Schulsport der Stadt Mülheim und seiner/seinem Stellvertreterin/Stellvertreter,
- der/dem Vorsitzenden des Fördervereins und seiner/seinem Stellvertreter/Stellvertreterin,
- und einer Person, die von dem Verein der Freunde und Förderer des Schulsports für die Dauer von drei Jahren gewählt wird. Für diese Person hat der Ausschuss für den Schulsport ein Vorschlagsrecht.
Über die einzelnen Fördermaßnahmen entscheidet der Verteilerausschuss, der bei vorliegen der Anträge kurzfristig vom Vorstand einzuberufen ist.
§ 13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden.
Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens drei Wochen vor Beschlussfassung allen Vereinsmitgliedern bekannt sein und muss von mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder befürwortet werden. Bei Auflösung des Verein oder bei Wegfall seines Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mülheim an der Ruhr, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Mülheim an der Ruhr, 17. August 1999
Kontakt
Stand: 01.03.2012










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