Eingliederungszuschüsse

Eingliederungszuschüsse

Zielgruppe

Menschen mit besonderem Einarbeitungsbedarf oder Menschen mit einer Behindung und besonderer Einarbeitungserfordernis.

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Personen einstellen, deren Leistung erwartbar geringer als üblich ist, können Sie eine Förderung in Form eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt erhalten. Dieser Zuschuss soll die zunächst geringere Leistung der Arbeitskraft ausgleichen. Der Zuschuss ist zeitlich befristet.

Voraussetzungen

  • Die potentielle Mitarbeiter*in bezieht Bürgergeldleistungen 
  • Bei der Person ist eine geringere Arbeitsleistung als üblich zu erwarten, so dass eine längere Einarbeitungszeit erforderlich wird
  • Das Beschäftigungsverhältnis kann nur dann gefördert werden, wenn die Vermittlung in eine ungeförderte Beschäftigung aus persönlichen Gründen (zum Beispiel wegen gesundheitlicher Einschränkungen) erschwert ist.
  • Förderhöhe und -dauer hängen immer vom Einzelfall ab
  Höhe Dauer Besonderheiten

Eingliederungszuschuss

bis zu 50 Prozent bis 12 Monate keine
Eingliederungszuschuss für Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben bis zu 50 Prozent bis 36 Monate keine
Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte Menschen bis zu 70 Prozent bis 24 Monate nach 12 Monaten verringert sich der Zuschuss jährlich um 10 Prozent, jedoch nicht unter 30 Prozent der Förderung
Eingliederungszuschuss für besonders schwerbehinderte Menschen bis zu 70 Prozent bis 60 Monate nach 24 Monaten verringert sich der Zuschuss jährlich um 10 Prozent, jedoch nicht unter 30 Prozent der Förderung
Eingliederungszuschuss für besonders schwerbehinderte Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben

bis zu 70 Prozent

bis 96 Monate nach 24 Monaten verringert sich der Zuschuss jährlich um 10 Prozent, jedoch nicht unter 30 Prozent der Förderung

Bitte beachten Sie:

  • Der Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses ist vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages und der Arbeitsaufnahme der neuen Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu stellen. Die Förderhöhe und -dauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
  • Eine normale betriebsübliche Einarbeitung kann nicht gefördert werden.
  • Ob eine Förderung möglich ist, entscheidet das Jobcenter. Es ergibt sich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
  • Wenn Sie einen Eingliederungszuschuss für eine neue Arbeitskraft erhalten, müssen Sie diese auch nach dem Ende der Förderung eine bestimmte Zeit weiterbeschäftigen. Diese sogenannte „Nachbeschäftigungszeit“ entspricht in der Regel der Förderdauer, höchstens 12 Monate.
  • Wenn Sie das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ohne wichtigen Grund beenden, müssen Sie den Zuschuss zurückzahlen.

Kontakt


Stand: 24.04.2024

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel