Beistandschaften und Vormundschaften
Die Einrichtung einer Beistandschaft nach § 1712 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Anspruch für alleinerziehende Elternteile - auch bei gemeinsamer elterlicher
Sorge -, wenn sich das Kind in ihrer Obhut befindet. Die Einrichtung einer Beistandschaft ist für diesen Personenkreis freiwillig und nicht mit Kosten verbunden.
Eine Beistandschaft kann für folgende Bereiche eingerichtet werden und tritt auf schriftlichen Antrag ein:
- die Feststellung der Vaterschaft und / oder
- die Regelung der Unterhaltsansprüche des Kindes
Die Beistandschaft umfasst auch die Prozessführung für das Kind vor dem Familiengericht.
Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist nicht von Bedeutung, es ist jedoch Voraussetzung, dass das Kind minderjährig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Vormundschaften werden geführt, soweit dem Elternteil die gesetzliche Vertretung des Kindes nicht zusteht (zum Beispiel bei Minderjährigkeit der Kindesmutter oder Entzug der elterlichen Sorge).
Unterlagen
Neben dem schriftlichen Antrag, der auch zu Protokoll erklärt werden kann, werden die Geburtsurkunde des Kindes, der Pass oder Personalausweis, evtl. das Scheidungsurteil und evtl. vorhandene Unterhaltstitel (Urteil, Urkunde oder Beschluss) benötigt.
Kontakt
Stand: 26.07.2011














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