Registrierung eines Lebensmittelbetriebes

Registrierung eines Lebensmittelbetriebes

Kaffee und Kuchen, Infos zur Anmeldung eines Lebensmittelbetriebes - Pixabay

Lebensmittelunternehmer*innen haben ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Jegliche Betriebsstätten sind der Behörde zu melden (Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene).

Hier finden Sie den erforderlichen Antrag.

Datenschutzhinweise des Veterinäramtes und der Lebensmittelüberwachung

Ab 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU).

Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Ansprüche und Rechte.

Welche Daten im Einzelnen verarbeitet und in welcher Weise genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den jeweils von Ihnen beantragten Leistungen beziehungsweise nach der Art der öffentlichen Aufgabe.

Hier finden Sie Informationen zu den aktuellen EU-Datenschutzbestimmungen (EU-DSGVO).

Auf Anforderung übersenden wir Ihnen diese auch postalisch.

Kontakt


Stand: 24.06.2024

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