Bewachungsgewerbe Wer Bewachungstätigkeiten ausübt, braucht eine Erlaubnis. Bewachung im Sinne des § 34 a Gewerbeordnung ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. https://www1.muelheim-ruhr.de/node/1309

Bewachungsgewerbe

Bewachungsgewerbe nach § 34 a Gewerbeordnung

Wachmann mit der Aufschrift Security auf dem Rücken auf einer Rolltreppe. Infos zum Bewachungsgewerbe. - Pixabay

Wer Bewachungstätigkeiten ausübt, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Im Rahmen der Erlaubniserteilung überprüft daher das Ordnungsamt die Zuverlässigkeit der Antragstellenden sowie das Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse. 

Bewachung im Sinne des § 34 a Gewerbeordnung ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit.

Wichtige Hinweise:
Vorerlaubnisse werden nicht erteilt. Eine Ausübung von Tätigkeiten des Bewachungsgewerbes, im Sinne des § 34a der Gewerbeordnung, ist ohne entsprechende Erlaubnis nicht zulässig.

 

Unterlagen

Unterlagen

Die für die Erteilung einer Erlaubnis beizubringenden Unterlagen ergeben sich aus dem weiter unten hinterlegten Antragsvordruck.

Weitere Informationen, die für die Erlaubniserteilung wichtig sind, entnehmen Sie bitte dem ebenfalls hinterlegten Merkblatt.

 

Gebühren

Gebühren

Für die Erteilung einer Bewachungserlaubnis fallen Verwaltungsgebühren zwischen 1.400,-und 5.000,- Euro - je nach Verwaltungsaufwand - an.

 

Kontakt

Kontakt

Kontext


Stand: 16.02.2024

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