Hornissen, Wespen, Wildbienen & Co

Hornissen, Wespen, Wildbienen & Co

Insekten erfüllen wichtige Aufgaben in der Natur, weswegen sie alle generell unter dem allgemeinen Schutz des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) § 39 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 stehen. Stärker gefährdete Arten, zu denen auch Hornissen, einige Wespenarten und Wildbienen (inklusive Hummeln) gehören, stehen hingegen unter dem besonderen Schutz nach § 44 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG. Für diese Arten gelten die in den oben genannten Paragraphen beschriebenen Zugriffsverbote.

Das bedeutet, dass wildlebende Tiere nicht mutwillig beunruhigt, gefangen, verletzt oder getötet werden dürfen. Auch die Lebensstätten aller wildlebender Tiere dürfen nicht beeinträchtigt oder zerstört werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können gemäß § 69 Absatz 7 BNatSchG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen § 44 BNatSchG kann im schlimmsten Fall ein Strafverfahren nach §§ 71 ff. BNatSchG drohen.

Helle Erdhummel auf einer Blume. Wie alle Hummelarten sind auch Helle Erdhummeln (Bombus lucorum) besonders geschützt und liefern einen wichtigen Beitrag zur Bestäubung von Nutz- und Zierpflanzen. - Amt für Umweltschutz

Damit ist auch die Beschädigung oder Zerstörung eines Hornissen-, Wespen- oder Wildbienennestes grundsätzlich verboten. In begründeten Einzelfällen besteht die Möglichkeit, eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 BNatSchG bei der Unteren Naturschutzbehörde von den vorgenannten Verboten zu beantragen. Im Rahmen dieses Antrages müssen Antragsstellende auf geeignete Weise darlegen, dass die gesetzlichen Ausnahmetatbestände (zum Beispiel fachärztliches Attest für vorhandene Allergien) tatsächlich vorliegen. Fällt die Prüfung des Antrages positiv aus, wird eine naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Absatz 2 BNatSchG erteilt, die es ermöglicht, die Umsiedlung oder Entfernung des Nestes vornehmen zu dürfen. Hiermit sollte auf jeden Fall eine Fachfirma beauftragt werden.

Kann aufgrund der rechtlichen Vorgaben keine Befreiung erteilt werden, ist eine Entfernung oder Umsiedlung ausgeschlossen. In diesen Fällen kollidiert das persönliche Empfinden mit den gesetzlichen Bestimmungen. Versuchen Sie, sich mit der Situation zu arrangieren. Ein friedliches Miteinander zwischen Mensch und Insekt ist möglich, wenn für die begrenzte Zeit die neuen Mitbewohner*innen akzeptieren werden und ihnen die nötigen Freiräume eingeräumt werden. Denn mit etwas Rücksichtnahme bekommen Menschen in den meisten Fällen von diesen Tieren nicht viel mit und die Aktivitätszeit dieser Arten endet meist im Herbst.

Ein kleiner Tipp, falls Sie Wespen oder Hornissen im Garten haben und fürchten, dass Sie beim Grillen oder Frühstücken gestört werden: 20 bis 30 Minuten bevor Sie grillen oder essen wollen, stellen Sie einen Teller mit einem kleinen Stückchen Grillfleisch oder einem Klecks Marmelade in ausreichenden Abstand von Ihrem Tisch auf. Die Wespen und Hornissen werden so keine Augen mehr für Ihr Grillgut oder Marmeladenbrötchen haben. Zur Vermeidung von Konflikten mit Wespen eignet sich auch eine Sprühflasche mit Wasser. Besprüht man die Wespen, denken sie, es regne und fliegen sofort zurück zum Nest.

Wespennest und einzelne Wespen. Infos zu Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen - Canva

Checkliste

  • Sie haben ein bewohntes Nest entdeckt.
  • Nähern Sie sich dem Nest nicht weiter und vermeiden Sie hektische Bewegungen. Die Tiere sind nicht von Haus aus aggressiv, aber "panische Bewegungen" können eine Aktion zum Schutz der Nachkommen und des Nestes auslösen.
  • Ziehen Sie am besten eine Fachfirma (Schädlingsbekämpfung) für die Beurteilung über das weitere Vorgehen hinzu.

 

Unterlagen

Unterlagen

  • Stellen Sie einen Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde auf Befreiung. 
  • Nutzen Sie hierfür das Antragsformular (siehe Kontext)!
  • Warten Sie unbedingt auf die Antwort (Befreiung oder Ablehnung des Antrags) der Unteren Naturschutzbehörde.

 

Gebühren

Gebühren

Für die Bearbeitung des Antrags entstehen zurzeit Verwaltungsgebühren in Höhe von 30,00 Euro (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW / § 5 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz NRW). 

 

Kontakt

Kontakt

Kontext


Stand: 25.07.2023

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