Straßenreinigung und Winterdienst

Straßenreinigung und Winterdienst

Winterdienst ist eine gemeinsame Sache

In Mülheim gibt es sieben verantwortliche Partner*innen, die sich um den Winterdienst kümmern, das sind: Grünflächenamt, ImmobilienService, MEG (Mülheimer Entsorgungsgesellschaft mbH), Ruhrbahn GmbH, Straßen.NRW, Umweltamt sowie die Bürger*innen und Eigentümer*innen. Damit alle wissen, wer, was, wann, wie tun muss, haben wir für Sie alle Informationen zusammengestellt.

Eine Schaufel und Beine einer Person im Schnee, die Wege von Schnee befreit. Winterdienst, Straßenreinigung - Canva

Straßenreinigung und Winterdienst gehören zur kommunalen Daseinsvorsorge. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrages erfüllt die Kommune damit ihre Pflicht zur Sicherung des Verkehrs, der Gefahrenabwehr und Pflege des Stadtbildes.
Diese Serviceleistungen dienen somit der Allgemeinheit.

Um diesen Ansprüchen gerecht zu werden, bedarf es einer umfassenden Organisation, Logistik und rechtlichen Ausgestaltung, zum Beispiel in Form einer Satzung.

Diese Dienstleistungen können nicht zum Nulltarif erbracht werden. Straßenreinigung und Gebührenerhebung bilden von daher eine untrennbare Einheit. Für alle zum Nutzen, von allen finanziert.

Unser Leitfaden soll Ihnen die komplexen Zusammenhänge zwischen rechtlichen Vorgaben, wirtschaftlichen Fakten und serviceorientiertem Handeln der Stadt Mülheim an der Ruhr vorstellen. Den Leitfaden können Sie sich unten herunterladen.

Das Wichtigste kurz und knapp!

Immer wieder gibt es im Herbst und Winter zahlreiche Beschwerden, wenn Laub, Eis und Schnee auf den Gehwegen erhebliche Unfallgefahren verursachen. Deshalb möchte das Amt für Umweltschutz Sie, die Bürger*innen und Eigentümer*innen über Ihre Reinigungs- und Winterdienstpflichten nach unserer Straßenreinigungssatzung informieren.

Paragraph Symbol für Straßenreinigungsatzung

Die Satzung verpflichtet alle Grundstückseigentümer*innen die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege, Verbindungswege, Wendehämmer, Treppenanlagen und auch einige Straßen zu reinigen und von Schnee und Eis zu befreien.
Die Verpflichtung gilt auch für Eigentümer*innen von Grundstücken, die aufgrund von Böschungen, Straßenbegleitgrün und ähnliches vom Gehweg, Verbindungsweg oder der Treppe getrennt sind.

Winterwartungspflicht besteht auch bei Verletzungen

Ihre Reinigungs- und Winterwartungspflicht besteht auch dann, wenn Sie wegen Gebrechlichkeit, frühem Arbeitsbeginn, Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, selbst zu räumen beziehungsweise zu streuen. Sie müssen dann dafür Sorge tragen, dass sich eine andere Person darum kümmert.

Die Besenreinigung muss regelmäßig durchgeführt werden

Die Besenreinigung muss einmal wöchentlich, bei Bedarf öfter (zum Beispiel bei starkem Laubfall oder Fruchtabwurf) durchgeführt werden. Dazu zählt auch das Entfernen von Wildwuchs. Kehricht, Laub, Unrat und derartiges sind von Ihnen aufzunehmen und zu entsorgen. Das Fegen auf die Fahrbahn ist nicht gestattet.

Bitte beachten Sie bei der Winterwartung:

Nach der vorgeschriebenen Zeit muss der gefallene Schnee entfernt worden sein

Gefallener Schnee und entstandene Glätte sind in der Zeit von 7 bis 20 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder nach Entstehen der Glätte zu beseitigen, nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte werktags bis 7 Uhr und sonn- und feiertags bis 9 Uhr.

Achtung,hier ist besondere Vorsicht geboten!

Ist in einer Straße kein Gehweg vorhanden, muss ein ausreichend breiter Streifen (1,20 Meter bis 1,50 Meter) für Fußgängerinnen und Fußgänger am Rand der Straße geräumt und gestreut werden.

An Haltestellen ist der Gehweg von Schnee freizuhalten

An Haltestellen für den öffentlichen Nahverkehr oder Schulbusse sind die Gehwege dergestalt von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

Achtung,hier ist besondere Vorsicht geboten!

Der Schnee soll nicht auf die Fahrbahn, sondern - wenn machbar - an den Gehwegrand geräumt werden. Ferner dürfen Sie Schnee und Eis von privaten Grundstücken nicht auf die Straße fegen.

Verbot auf Gehwegen von umweltgefährdenden Stoffen

Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen umweltgefährdenden auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten.

In Ausnahmefällen drüfen auftauende Stoffe verwendet werden

Nur in extremen Ausnahmefällen, wie bei Eisregen oder außergewöhnlicher Glätte, ferner auf Treppen, Rampen und vergleichbaren Gefahrstellen, dürfen noch auftauende Stoffe verwendet werden, soweit ein verkehrssicherer Zustand allein mit abstumpfenden Mitteln wie Granulat, Splitt oder Sand nicht hergestellt werden kann.

Bäume und begrünte Flächen sind zu achten

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen keinesfalls mit Salz bestreut und salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

Umweltfreundlicher Umgang mit der Natur

Umweltfreundliche Streumittel werden im Handel in haushaltsüblichen Packungen angeboten und sind leicht an dem bekannten Umweltzeichen „Blauer Engel” zu erkennen.

Bitte tragen Sie dazu bei, dass auch bei winterlichen Verhältnissen ein guter, geordneter und sicherer Verkehr zu Fuß gewährleistet ist.

Das Amt für Umweltschutz appelliert deshalb an Sie, Ihre Winterwartungspflicht verantwortungsbewusst zu erfüllen - damit alle Mülheimer*innen sicher und unfallfrei durch den Winter kommen!

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Stand: 08.01.2024

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