Überschwemmungsgebiete und Hochwasser

Überschwemmungsgebiete und Hochwasser

In Nordrhein-Westfalen werden seit vielen Jahren Überschwemmungsgebiete von hochwassergefährdeten Gewässern rechnerisch ermittelt und durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt beziehungsweise vorläufig gesichert.

Hochwasser an der Schlagd am RWW-Kraftwerk Kahlenberg - RWW

Überschwemmungsgebiete sind gemäß § 76 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstigen Gebieten, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

Als Berechnungsgrundlage für Überschwemmungsgebiete dient ein Hochwasserereignis, wie es statistisch gesehen, einmal in 100 Jahren zu erwarten wäre.

Die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten erfolgt mit dem Ziel, Schäden durch Hochwasserereignisse zu verringern oder sogar gänzlich zu vermeiden und zählt zu den strategischen Vorsorgemaßnahmen im vorbeugenden Hochwasserschutz. Für die Risikogebiete im Sinne der europäischen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie mussten Überschwemmungsgebiete bis zum 22. Dezember 2013 festgesetzt werden.

In Mülheim ist das Überschwemmungsgebiet im Einflussbereich des Borbecker Mühlenbachs vorläufig durch ordnungsbehördliche Verordnung gesichert. Für die Ruhr sowie den Rumbach und seine Nebengewässer wurden inzwischen Überschwemmungsgebiete festgesetzt. Nähere Information zu festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten können Sie hier abrufen:

Darüber hinaus finden Sie hier aktuelle Angaben zu Hochwasserlagen und Pegelständen:

  • Automatischer Ansagedienst Pegel Hattingen 02324 / 25757
  • Aktuelle Durchflussmengen in Mülheim an der Ruhr zwischen Stadthalle und Eisenbahnbrücke: Automatischer Ansagedienst des Ruhrverbandes 0208 / 382954.

In festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten sind Maßnahmen und Handlungen verboten, die sich nachteilig auf Hochwasserrückhaltung, Wasserabfluss und Hochwasserschutz auswirken können. Nur in Einzelfällen können die zuständigen Behörden Maßnahmen zulassen, wenn die vorgenannten Sachverhalte und Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen und eine Gefährdung von Leben und Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind.

Für Genehmigungsverfahren in den Überschwemmungsgebieten im Bereich Rumbach und Borbecker Mühlenbach ist die Untere Wasserbehörde im Amt für Umweltschutz zuständig (siehe Kontakte), für solche im Überschwemmungsgebiet der Ruhr die Bezirksregierung Düsseldorf (0211/475-0).

Weitere Informationen zum Thema Hochwasserschutz erhalten Sie im Dezernat VI - Stabsstelle Klimaschutz und Klimaanpassung (0208 / 455-6823).

Kontakt


Stand: 28.07.2022

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