Gebührensatzung für die Abfallentsorgung

Gebührensatzung für die Abfallentsorgung

Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der
Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28. Juli 2004
in der Fassung der sechzehnten Änderungssatzung vom 26. November 2021

Gültig ab 1. Januar 2022

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Absatz 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWest-falen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. Seite 916), des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. Seite 250), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. Seite 442) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW Seite 712), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. Seite 1029), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 11. November 2021 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt:
§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenberechnung
§ 3 Gebühren
§ 4 Gebührenpflichtige und Zeitraum der Gebührenpflicht
§ 5 Begriff des Grundstücks
§ 6 Heranziehung und Fälligkeit
§ 7 Anzeige- und Auskunftspflicht

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Benutzung der städtischen Abfallentsorgung werden öffentlich-rechtliche Gebühren erhoben.

§ 2 Gebührenberechnung

Die Gebühren werden nach der Inanspruchnahme der Einrichtung der städtischen Abfallentsorgung bemessen. Berechnungsmaßstäbe sind das bereitgestellte Behältervolumen, die Häufigkeit der Abfuhr und/oder der Zeitaufwand.

§ 3 Gebühren

1.

Gebühr für Abfälle aus Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen bei regelmäßiger Behälterabfuhr

1.1

vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung.

1.1.1

Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)

1.1.1.1

für fahrbare Restabfallbehälter mit

60 Liter Inhalt

250,61 Euro/Jahr

1.1.1.2

für fahrbare Restabfallbehälter mit

80 Liter Inhalt

298,92 Euro/Jahr

1.1.1.3

für fahrbare Restabfallbehälter mit

120 Liter Inhalt

395,53 Euro/Jahr

1.1.1.4

für fahrbare Restabfallbehälter mit

240 Liter Inhalt

650,15 Euro/Jahr

1.1.1.5

für fahrbare Restabfallbehälter mit

660 Liter Inhalt

1.831,98 Euro/Jahr

1.1.1.6

für fahrbare Restabfallbehälter mit

770 Liter Inhalt

2.119,69 Euro/Jahr

1.1.1.7

für fahrbare Restabfallbehälter mit

1.100 Liter Inhalt

2.841,92 Euro/Jahr

1.1.1.8 für Unterflurbehälter für Restabfall mit je 1.000 Liter Inhalt 2.758,94 Euro/Jahr
 

Diese Sätze sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen. Für die außerhalb der Regelabfuhr zusätzlich durchgeführten Leerungen wird bei fahrbaren Behältern ein Aufschlag von 15 % festgesetzt.

1.1.2

Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche

1.1.2.1

für fahrbare Restabfallbehälter mit

60 Liter Inhalt

125,31 Euro/Jahr

1.1.2.2

für fahrbare Restabfallbehälter mit

80 Liter Inhalt

149,47 Euro/Jahr

1.2

Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 die unter den Punkten 1.2.1.1 bis 1.2.1.5 und 1.2.2.1 bis 1.2.2.2 aufgeführten Leistungen angeboten:

1.2.1

Bei einmaliger Leerung jede Woche (Regelabfuhr)

1.2.1.1

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

33,03 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

66,06 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

115,60 Euro/Jahr

   

über 100 Meter, je angefangene 100 Meter

115,60 Euro/Jahr

   

bis 10 Meter über Stufen

66,06 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen

115,60 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen

132,10 Euro/Jahr

    über 100 Meter über Stufen, je angefangene 100 Meter 132,10 Euro/Jahr
    aus dem Keller 132,10 Euro/Jahr

1.2.1.2

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

35,23 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

70,45 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

123,31 Euro/Jahr

   

über 100 Meter, je angefangene 100 Meter

123,31 Euro/Jahr

   

bis 10 Meter über Stufen

70,45 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen

123,31 Euro/Jahr

    von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen 140,92 Euro/Jahr
    über 100 Meter über Stufen, je angefangene 100 Meter 140,92 Euro/Jahr
   

aus dem Keller

140,92 Euro/Jahr

1.2.1.3

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 120 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

39,63 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

79,27 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

138,71 Euro/Jahr

    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 138,71 Euro/Jahr

1.2.1.4

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 240 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

44,04 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

88,07 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

154,13 Euro/Jahr

    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 154,13 Euro/Jahr

1.2.1.5

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 660 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

132,10 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

264,23 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

462,37 Euro/Jahr

    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 462,37 Euro/Jahr

1.2.1.6

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 770 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

149,73 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

299,46 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

524,06 Euro/Jahr

    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 524,06 Euro/Jahr

1.2.1.7

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 1.100 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

167,34Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

334,68 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

585,68 Euro/Jahr

    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 585,68 Euro/Jahr
 

Die Sätze 1.2.1.1 bis 1.2.1.7 sind bei Leerungen der Restabfallbehälter, die über die Regelabfuhr unter 1.1.1 hinausgehen, mit der Zahl dieser Leerungen zu vervielfältigen.

 

Bei einer Abholung über Stufen sind ausschließlich Restabfallbehälter von 60  Liter und 80 Liter Inhalt zulässig.

1.2.2

Bei einmaliger Leerung jede zweite Woche

1.2.2.1

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 60 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

16,51 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

33,03 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

57,80 Euro/Jahr

   

über 100 Meter, je angefangene 100 Meter

57,80 Euro/Jahr

   

bis 10 Meter über Stufen

33,03 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen

57,80 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen

66,06 Euro/Jahr

    über 100 Meter über Stufen, je angefangene 100 Meter 66,06 Euro/Jahr
    aus dem Keller

66,06 Euro/Jahr

1.2.2.2

bei Abholung eines fahrbaren Restabfallbehälters mit 80 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

17,62 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

35,23 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

61,64 Euro/Jahr

   

über 100 Meter, je angefangene 100 Meter

61,64 Euro/Jahr

   

bis 10 Meter über Stufen

35,23 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter über Stufen

61,64 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter über Stufen

70,45 Euro/Jahr

1.3

Die Leerung des Bioabfallbehälters beziehungsweise der Bioabfallbehälter erfolgt jede zweite Woche und in den Monaten April bis einschließlich November jede Woche.

 

Die Gebührensätze für zusätzliche Bioabfallbehälter gemäß § 14 Absatz 3, Satz 3 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung betragen bei Abholung vom Abholplatz gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung:

1.3.1

für fahrbare Bioabfallbehälter mit 120 Liter Inhalt

98,89 Euro/Jahr

1.3.2

für fahrbare Bioabfallbehälter mit 240 Liter Inhalt

162,54 Euro/Jahr

1.4

Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.4.1, 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Leistungen angeboten:

1.4.1

bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 120 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

33,03 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

66,06 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

115,60 Euro/Jahr

    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 115,60 Euro/Jahr

1.4.2

Bei Abholung eines fahrbaren Bioabfallbehälters mit 240 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:

 
   

bis 10 Meter

36,70 Euro/Jahr

   

von 10 Meter bis 30 Meter

73,40 Euro/Jahr

   

von 30 Meter bis 100 Meter

128,44 Euro/Jahr

    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 128,44 Euro/Jahr
1.5 Die Leerung des/r Abfallbehälter/s für Altpapier (Blaue Tonne/n) erfolgt jede vierte Woche.
1.6 Außerhalb des Abholplatzes (Vollservice) gemäß § 18 der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der zurzeit gültigen Fassung werden die unter den Punkten 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 aufgeführten Leistungen angeboten:
1.6.1 bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 120 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:  
    bis 10 Meter 9,90 Euro/Jahr
    von 10 Meter bis 30 Meter 19,82 Euro/Jahr
    von 30 Meter bis 100 Meter 34,68 Euro/Jahr
    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 34,68 Euro/Jahr
1.6.2 bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 240 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:  
    bis 10 Meter 11,00 Euro/Jahr
    von 10 Meter bis 30 Meter 22,03 Euro/Jahr
    von 30 Meter bis 100 Meter 38,54 Euro/Jahr
    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 38,54 Euro/Jahr
1.6.3 bei Abholung eines fahrbaren Abfallbehälters für Altpapier (Blaue Tonne) mit 1.100 Liter Inhalt entstehen folgende zusätzliche Gebühren:  
    bis 10 Meter 42,12 Euro/Jahr
    von 10 Meter bis 30 Meter 83,67 Euro/Jahr
    von 30 Meter bis 100 Meter 146,43 Euro/Jahr
    über 100 Meter, je angefangene 100 Meter 146,43 Euro/Jahr

2.

Gebühr für sonstige Leistungen zur Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen

2.1

Abfallentsorgung mit Großraumwechselcontainern

 

Die Gebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren für die Behältergestellung und den Transport zuzüglich der Entsorgungskosten.

2.1.1

Grundgebühren für Behältergestellung und Transport

2.1.1.1

für die Gestellung eines Großraumwechselcontainers pro

 
 

Kalendermonat (gleich Mindestgebühr)

55,50 Euro

2.1.1.2

für die Gestellung einer Abfallpresse pro Kalendermonat

 
 

(gleich Mindestgebühr)

317,20 Euro

2.1.1.3

je Transport

133,00 Euro

2.1.1.4

bei gleichzeitiger Abholung von zwei Großraumwechselcontainern bei dem Gebührenpflichtigen unter Einsatz eines Containerfahrzeuges mit Anhänger pro Behälter je Transport

106,20 Euro

2.1.2

Entsorgungskosten

 

 

für Abfälle aus Haushaltungen, die nicht über die regelmäßige Behälterabfuhr gemäß 1.1 und 1.2 der Satzung, sondern über Großraumwechselcontainer entsorgt werden und brennbare Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen

124,30 Euro/Tonne

2.2

Für Abfuhr mit städtischen Sammelfahrzeugen verschiedener Größen nach Zeitaufwand (Berechnungseinheit je 6 Minuten)

459,00 Euro/Stunde

2.3

Behälterabfuhr außerhalb der regelmäßigen Abfuhr bei ausschließlicher Abholung vom Abholplatz

 

2.3.1

Bei Ausleihen eines

 

2.3.1.1

Abfallbehälters mit 80 Liter Inhalt

44,30 Euro/Stück

2.3.1.2

Abfallbehälters mit 120 Liter Inhalt

48,70 Euro/Stück

2.3.1.3

Abfallbehälters mit 240 Liter Inhalt

57,50 Euro/Stück

2.3.1.4

Abfallbehälters mit 660 Liter Inhalt

72,60 Euro/Stück

2.3.1.5

Abfallbehälters mit 770 Liter Inhalt

73,50 Euro/Stück

2.3.1.6

Abfallbehälters mit 1.100 Liter Inhalt

85,90 Euro/Stück

2.3.2

Für jeden weiteren Behälter, begrenzt bei 80 bis 240 Liter Inhalt auf 10 Behälter und bei 660 bis 1.100 Liter Inhalt auf 6 Behälter, wird nur der Preis für die Entsorgung berechnet.

2.3.2.1

Für Abfallbehälter mit 80 Liter Inhalt

4,80 Euro/Stück

2.3.2.2

Für Abfallbehälter mit 120 Liter Inhalt

7,50 Euro/Stück

2.3.2.3

Für Abfallbehälter mit 240 Liter Inhalt

13,70 Euro/Stück

2.3.2.4

Für Abfallbehälter mit 660 Liter Inhalt

30,00 Euro/Stück

2.3.2.5

Für Abfallbehälter mit 770 Liter Inhalt

33,60 Euro/Stück

2.3.2.6

Für Abfallbehälter mit 1.100 Liter Inhalt

47,30 Euro/Stück

3.

Gebühr je Abfallsack mit 120 Liter Inhalt

5,10 Euro

4.

Gebühr je Laubsack mit 120 Liter Inhalt

1,70 Euro

5.

Gebühr für den Austausch von Abfallbehältern von 60 Liter bis 1.100 Liter Inhalt ab angeforderter zweiter Volumenänderung innerhalb eines Kalenderjahres (Bei Wohnungswechsel oder der Einführung zusätzlicher Getrenntsammelsysteme erfolgt der Behältertausch ohne Gebühr)

35,30 Euro

§ 4 Gebührenpflichtige und Zeitraum der Gebührenpflicht

1. Gebührenpflichtige sind die anschlusspflichtigen Grundstückseigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Wohnungseigentümergemeinschaften sind gleichzeitig neben den einzelnen Wohnungseigentümern gebührenpflichtig. Gebührenpflichtige für die unter
§ 3 Punkt 2 genannten Leistungen sind die Leistungsempfänger und Auftraggeber.

2. Bei Eigentümerwechsel beginnt die Gebührenpflicht für den neuen Eigentümer mit dem 1. des Monats, der dem Eigentumsübergang (Grundbucheintragung) folgt.
Bis dahin bleibt der bisherige Eigentümer gebührenpflichtig.

3. Die Gebührenpflicht beginnt bei Benutzung von Abfallbehältern mit einem Fassungsvermögen von 60 bis 1.100 Liter am 1. des Monats, der dem Tage der Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die städtische Abfallentsorgung eingestellt worden ist.

4. Ändern sich bei Abfallbehältern mit 60 bis 1.100 Liter Fassungsvermögen Anzahl, Größe und/oder die Häufigkeit der Abfuhrtage im Laufe eines Erhebungszeitraumes, sind die Gebühren neu zu berechnen. Die Gebühr ist jeweils für einen vollen Monat zu berechnen, auch wenn sich die Abfuhr nur auf einen Teil des Monats erstreckt. Die neue Gebühr ist vom Beginn des Monats an zu berechnen, der auf die Änderung folgt.

§ 5 Begriff des Grundstücks

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist der durch Vermessung räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist.

§ 6 Heranziehung und Fälligkeit

1. Erhebungszeitraum (Heranziehungszeitraum) für die Abfallentsorgungsgebühren ist das Kalenderjahr.

2. Die Gebühren nach § 3 werden durch einen Gebührenbescheid, der mit einem Bescheid über andere Benutzungsgebühren verbunden sein kann, festgesetzt.
Sie werden jeweils mit einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Abweichend hiervon werden sie am 1. Juli eines jeden Jahres fällig, wenn der Gebührenpflichtige eine jährliche Zahlungsweise bis zum 30. September des dem Erhebungszeitraum vorangehenden Jahres beantragt hat.

3. Die Gebührenpflichtigen erhalten den Gebührenbescheid durch die Stadt oder den von ihr beauftragten Dritten.

§ 7 Anzeige- und Auskunftspflicht

Die Gebührenpflichtigen (§ 4) haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Änderungen, welche die Gebührenpflicht und -höhe beeinflussen, unaufgefordert der Stadt zur Kenntnis zu bringen. Beauftragte der Stadt sind im Rahmen des § 22 a Kommunalabgabengesetz berechtigt, zur Festsetzung und Überprüfung der Bemessungsgrundlagen das Grundstück zu betreten und Auskünfte einzuholen.

Kontakt


Stand: 25.01.2023

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel