Wasserrechtliches Genehmigungsverfahren von Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und Einleitung geklärten Abwassers

Wasserrechtliches Genehmigungsverfahren von Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und Einleitung geklärten Abwassers

Abwasser fließt in eine kleine Grube. Infos zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben. - Bild von Thomas Hoang auf Pixabay

Abflusslose Gruben, die über eine baurechtliche Zulassung verfügen, bedürfen außerhalb einer Trinkwasserschutzzone keiner wasserrechtlichen Erlaubnis. Innerhalb einer Trinkwasserschutzzone ist jedoch eine wasserrechtlichen Genehmigung nach der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich. Die Abwasserbeseitigungspflicht verbleibt bei diesen Anlagen bei der Stadt.

Die Einleitung des geklärten Abwassers in das Grundwasser beziehungsweise Gewässer bedarf zuvor der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde.

Kleinkläranlagen, die über eine bauaufsichtliche Zulassung verfügen und entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt und betrieben werden, bedürfen keiner wasserrechtlichen Genehmigung.
Die Abwasserbeseitigungspflicht wird in diesem Fall auf die Grundstückseigentümer*innen übertragen.

Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis wird eine Gebühr erhoben, die abhängig von der Abwassermenge ist.

Hier können Sie sich den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem häuslichen Abwasser, behandelt in einer Kleinkläranlage, herunterladen.

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Stand: 03.06.2024

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