Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen
in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abfallwirtschaftssatzung) vom 16. Dezember 2015 in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 26. November 2021
Gültig ab 1. Januar 2022
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. Seite 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. Seite 916), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988 (GV. NW. Seite 250) - Landesabfallgesetz-, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NW. Seite 442), in Ausführung des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz- KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Seite 212), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146) und aufgrund des § 89 Absatz 1 Nr. 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018 (GV. NW. Seite 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. Seite 822) hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 11. November 2021 folgende Satzung beschlossen:
(1) |
Die Stadt nimmt im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen folgende Aufgaben wahr: |
|
1.1. |
die Förderung der Abfallvermeidung |
|
1.2. |
die Vorbereitung zur Wiederverwertung |
|
1.3. |
Recycling | |
1.4. |
sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung |
|
1.5. | die Beseitigung von Abfällen | |
(2) |
Die Aufgaben nach Absatz 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Sammelns, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns. |
|
(3) |
Zu den Aufgaben nach Absatz 1 gehört die Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung). |
|
(4) | Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. |
(1) |
Die Stadt betreibt als entsorgungspflichtige Körperschaft zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 eine öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Einheit. Die Stadt bedient sich als entsorgungspflichtige Körperschaft insbesondere zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 ihrer Beteiligungsgesellschaft Mülheimer Entsorgungsgesellschaft mbH (MEG). |
|
(2) |
Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen. |
1. Hausmüll (Restabfall) Abfälle, die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. |
|
2. Gewerbeabfälle Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere Abfälle aus industrieller und gewerblicher Produktion sowie gewerbliche Siedlungsabfälle aus geschäftlicher oder sonstiger beruflicher Tätigkeit. |
|
3. Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle Gemischte Siedlungsabfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die gemäß Abfallverzeichnisverordnung dem Abfallschlüssel 200301 zuzuordnen sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Nummer 1 genannten Abfälle. |
|
4. Bioabfälle Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind pflanzliche Küchenabfälle (zum Beispiel Gemüse-, Obst- und Blumenabfall) sowie haushaltsübliche Mengen von Gartenabfällen (zum Beispiel Laub, Gras, Unkraut, Baum- und Strauchschnitt). Keine Bioabfälle im Sinne dieser Satzung sind: Kleintierstreu, sogenannter kompostierbarer Kunststoff, flüssige Küchenabfälle, Fette, Tierkörperteile und tierische Erzeugnisse wie zum Beispiel Wurst, Fleisch, Gräten, Knochen, sowie Speisereste, die solche Bestandteile enthalten. |
|
5. Sperrmüll Sperrmüll im Sinne dieser Satzung sind sperrige und bewegliche Einrichtungsgegenstände aus privaten Haushalten, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichts oder ihrer Beschaffenheit auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht in die bereitgestellten städtischen Abfallbehälter eingefüllt werden können oder das Entleeren erschweren. Kein Sperrmüll im Sinne dieser Satzung sind: Renovierungs- oder Bauabfälle wie z. B. Teppichboden, Laminat, PVC, Parkett, Fußleisten, Türen, Zargen, Fenster, Fensterrahmen, Duschkabinen, Badewannen, Fliesen, Ziegel, (Sanitär) Keramik, Rigipsplatten, Eimer mit Speisresten und ähnliches. Ferner nicht Mopeds, Motorräder, Autoreifen und mehr sowie imprägnierte Hölzer wie z. B. Zäune, Klettergerüste oder Gartenhäuser. Ferner nicht Schadstoffe jeglicher Art wie z. B. Farbeimer mit nicht vollständig getrockneten Farbresten. Im Zweifelsfall entscheidet die Stadt, welche Gegenstände zum Sperrmüll zählen. |
|
6. Bauschutt Mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten mit den Abfallschlüsseln gemäß Abfallverzeichnisverordnung 170107, 170101, 170102, 170103. |
|
7. Erdaushub Natürlich gewachsenes oder bereits verwendetes Erd- oder Felsmaterial. |
|
8. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist der durch Vermessung räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist. | |
9. Abfallbehälter Sammelbegriff für Behälter für Abfälle zur Beseitigung und Behälter für Abfälle zur Verwertung. |
|
10. Elektro- und Elektronikaltgeräte Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind und |
|
a) | zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder |
b) | der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen. |
11. Schadstoffhaltige Abfälle Abfälle, die umweltschädliche Stoffe enthalten, insbesondere Lacke und Farben, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Lösungsmittel, Quecksilber sowie Chemikalien. |
|
12. Gefährliche Abfälle Gefährliche Abfälle zur Beseitigung und Verwertung im Sinne des § 3 der Abfallverzeichnisverordnung. |
(1) |
Von der Abfallentsorgung durch die Stadt sind die in der als Anlage 1 zur Satzung beigefügten Liste aufgeführten Abfälle, soweit diese nicht in privaten Haushaltungen anfallen, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1, 1. Halbsatz genannten Abfällen entsorgt werden können; die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. |
|
(2) |
Darüber hinaus kann die Stadt im Einzelfall mit Zustimmung der Bezirksregierung Düsseldorf Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen. Die Stadt kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung |
|
(3) | Vom Einsammeln und Befördern sind folgende Abfälle ausgeschlossen, soweit sie der Stadt zu überlassen sind: | |
3.1. |
Gewerbeabfälle, die von der Stadt entsorgt werden und nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken gesammelt werden können, |
|
3.2. |
Beton; Ziegel; Fliesen, Ziegel und Keramik; Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik sowie Boden und Steine (Abfallschlüsselnummern 170101, 170102, 170103, 170107, 170504), |
|
3.3. | gemischte Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüsselnummer 170904). | |
(4) |
Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrWG sowie dem Abfallgesetz des Landes Nordrhein - Westfalen zur Abfallentsorgung verpflichtet. |
(1) |
Jede*r Eigentümer*in eines im Stadtgebiet gelegenen Grundstückes ist im Rahmen dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstückes an die städtische Abfallentsorgung zu verlangen (Anschlussrecht). |
(2) |
Der Anschlussberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer im Stadtgebiet hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle der städtischen Abfallentsorgung zu überlassen (Benutzungsrecht). Dies gilt auch für die Eigentümer*innen von Campingplätzen und Kleingartenanlagen. |
(3) |
Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die Stadt ausgeschlossen ist (§ 4 Absatz 3), erstreckt sich das Anschluss- und Benutzungsrecht nur darauf, die Abfälle in einer von der Stadt benannten Abfallentsorgungsanlage behandeln, lagern und ablagern zu lassen. |
Anschluss- und Benutzungszwang |
(1) |
Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen, so weit sie diese Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Überlassung erfordern, sofern die Abfälle nicht vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind (Anschlusszwang). |
(2) |
Jeder Anschlussberechtigte und sonstige Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwanges die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihm angefallenen überlassungspflichtigen Abfälle der städtischen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen (Benutzungszwang). |
(3) |
Die nach § 4 Absatz 3 vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossen Abfälle sind zu den von der Stadt im § 24 benannten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern. |
Der Benutzungszwang gemäß § 6 Absatz 2 besteht nicht: |
|
1. |
soweit Abfälle nach § 4 Absatz 1 bis 3 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, |
2. |
soweit Abfälle, die nicht gefährliche Abfälle sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, |
3. |
soweit Abfälle, die nicht gefährliche Abfälle sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. |
Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang kann im Einzelfall auf begründeten Antrag nur erteilt werden, wenn auf dem Grundstück nachweisbar keine Abfälle oder in geringem Umfang nur zeitweise Abfälle anfallen und das überwiegende öffentliche Interesse eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung nicht erfordert. |
Die Stadt bestimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften (§§ 10 bis 18) Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter und Abfallsäcke, deren Abholplatz, ob und wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind, sowie die Häufigkeit und Zeitpunkt der Abfuhr. Die Größe und Art der Abfallbehälter für Gewerbeabfälle legt die Stadt im Einzelfall fest. Zur eindeutigen Zuordnung der Abfallbehälter zum jeweiligen Grundstück können die Abfallbehälter mit einem elektronischen Identifikationssystem ausgestattet werden. |
(1) |
Für das Einsammeln und Befördern von Restabfällen sind folgende von der Stadt bereitgestellte Abfallbehälter zugelassen: |
|||
1.1. |
Fahrbare Behälter mit |
60 Liter Fassungsvermögen |
||
1.2. |
Fahrbare Behälter mit |
80 Liter Fassungsvermögen |
||
1.3. |
Fahrbare Behälter mit |
120 Liter Fassungsvermögen |
||
1.4. |
Fahrbare Behälter mit |
240 Liter Fassungsvermögen |
||
1.5. |
Fahrbare Behälter mit |
660 Liter Fassungsvermögen |
||
1.6. |
Fahrbare Behälter mit |
770 Liter Fassungsvermögen |
||
1.7. |
Fahrbare Behälter mit |
1.100 Liter Fassungsvermögen |
||
1.8. |
Großraumwechselcontainer bis maximal 40 Kubikmeter (m³) Fassungsvermögen |
|||
1.9. |
Abfallpressen bis maximal 20 Kubikmeter (m³) Fassungsvermögen |
|||
1.10. | Vollunterflurbehälter mit 2.000 bis 5.000 Liter Fassungsvermögen | |||
1.11. | Halbunterflurbehälter mit 3.000 Liter Fassungsvermögen | |||
Abfallbehälter und -säcke werden ausschließlich von der Stadt zur Verfügung gestellt. |
||||
(2) |
Die Behälter werden im Umleer- oder Wechselverfahren eingesammelt und/oder befördert. |
|||
(3) |
Die Nutzung von Voll- oder Halbunterflurbehältern gemäß Absatz 1 Ziffern 1.10. und 1.11 setzt die Errichtung eines geeigneten unterflurigen Standplatzes auf dem eigenen Grundstück durch den*die Grundstückseigentümer*in voraus. Auf Antrag werden die Einzelheiten zwischen der Stadt und dem*der Grundstückseigentümer*in vereinbart. Die Aufstellung der Voll- und/oder Halbunterflurbehälter hat so zu erfolgen, dass deren Leerung unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfolgen kann und die Leerung sonstiger Abfallbehälter weiterhin imSinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 möglich ist. | |||
(4) |
Für vorübergehend mehr anfallende Restabfälle, die sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignen, dürfen ausschließlich von der Stadt zugelassene Restabfallsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt eingesammelt, soweit sie am Abfuhrtag am Abholplatz bereitgestellt sind. Andere als die von der Stadt zugelassenen Abfallsäcke werden nicht eingesammelt. |
|||
(5) |
Abfälle, für die die Stadt eine getrennte Sammlung anbietet, dürfen nicht in den Restabfallbehälter eingefüllt werden; dies gilt insbesondere für schadstoffhaltige Abfälle, Glas, Altpapier, Verkaufsverpackungen, Bioabfälle, Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte und verwertbare Alttextilien. |
|||
(6) | Nichtinfektiöse Abfälle, Wund-, Gipsverbände, Einwegwäsche, Einwegartikel einschließlich unbenutzbar gemachter Einwegspritzen aus Arztpraxen und sonstigen Einrichtungen des medizinischen Bereichs (Abfallschlüssel-Nummern 180101, 180104, 180201 und 180203) müssen vor der Einfüllung in den Restabfallbehälter in stich- und bruchfeste und fest verschließbare Einweggefäße gegeben werden. |
(1) |
Die Anzahl und das Fassungsvermögen der für ein Grundstück verwendeten Restabfallbehälter müssen gewährleisten, dass die zwischen den regelmäßigen Abholtagen anfallenden Restabfallmengen in den Restabfallbehältern gesammelt werden können. Zusätzlich anfallende Mengen Restabfall, die nicht in die dafür vorgesehenen Restabfallbehälter eingefüllt worden sind, werden dem Anschlusspflichtigen entsprechend der jeweils gültigen Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung in Rechnung gestellt. |
(2) |
Die Stadt ist berechtigt, Anzahl und Größe der zu verwendenden Restabfallbehälter zu bestimmen. Das für Restabfälle aus Haushaltungen vorzuhaltende Volumen richtet sich nach § 12. Bei hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen richtet sich die Größe des Restabfallbehälters nach dem tatsächlichen Bedarf. Hierbei ist von einem Mindestvolumen von 5 Liter pro beschäftigter Person und Woche auszugehen. Beschäftigte Personen sind alle in einem Betrieb Tätigen (zum Beispiel Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräften. Die Mindestgröße des Behälters richtet sich nach § 10 Absatz 1. |
(3) |
Wird festgestellt, dass die vorhandenen Restabfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Restabfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Restabfallbehälter nicht beantragt worden, haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt das Aufstellen der erforderlichen Restabfallbehälter zu dulden. |
(4) |
In begründeten Fällen kann die Einrichtung geeigneter Anlagen zur zentralen Sammlung der Restabfälle gefordert und die Abfuhr in geeigneter anderer Weise durchgeführt werden. |
(1) | Für die Größe des Restabfallbehälters ist als Richtwert von einem Volumen von 40 Litern pro Person pro Woche auszugehen. § 11 Absatz 1 bleibt unberührt. |
(2) | Weist der Anschlusspflichtige nach, dass auf seinem Grundstück weniger Abfälle anfallen, kann die Größe des Restabfallbehälters bis zu einem Volumen von minimal 20 Litern pro Person pro Woche reduziert werden. Der Nachweis entfällt bei Nutzung eines Gelben Abfallbehälters. |
(3) | Bei Nutzung eines Bioabfallbehälters entsprechend § 14 Absatz 2 oder bei Kompostierung der Bioabfälle auf dem eigenen Grundstück entsprechend § 14 Absatz 6 kann die Größe des Restabfallbehälters auf Antrag zusätzlich zu Absatz 2 um ein Volumen von 10 Litern pro Person pro Woche, minimal auf ein Volumen von 10 Litern pro Person pro Woche, reduziert werden. |
(4) | Als Person im Sinne der Absätze 1 bis 3 zählt jede auf dem angeschlossenen Grundstück mit Hauptwohnsitz gemeldete Person. Jede mit Nebenwohnsitz gemeldete Person zählt jeweils zur Hälfte. § 11 Absatz 1 bleibt unberührt. |
(5) | Die Stadt ist nicht verpflichtet, kleinere als die in § 10 Absatz 1 genannten Restabfallbehälter zur Verfügung zu stellen, auch wenn hierdurch der Richtwert nach Absatz 1 oder die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Mindestwerte überschritten werden. § 19 bleibt unberührt. |
(1) |
Zur Umsetzung des Verwertungsgebotes sind alle Verkaufsverpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes den jeweiligen Systembetreibenden zu überlassen. |
|||
(2) |
Für Verkaufsverpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes aus privaten Haushalten sind durch Systembetreibende folgende Gelbe Abfallbehälter bereitzustellen und zu leeren: |
|||
2.1. |
Fahrbare Behälter mit |
120 Liter Fassungsvermögen |
||
2.2. |
Fahrbare Behälter mit |
240 Liter Fassungsvermögen |
||
2.3. |
Fahrbare Behälter mit |
660 Liter Fassungsvermögen |
||
2.4. |
Fahrbare Behälter mit |
770 Liter Fassungsvermögen |
||
2.5. |
Fahrbare Behälter mit |
1.100 Liter Fassungsvermögen |
||
2.6. | Vollunterflurbehälter mit | 2.000 bis 5.000 Liter Fassungsvermögen | ||
2.7. | Halbunterflurbehälter mit | 3.000 Liter Fassungsvermögen | ||
Ausgenommen hiervon sind Verkaufsverpackungen aus Glas oder Papier, Pappe, Kartonagen, die in Containern gemäß § 20 gesammelt werden. | ||||
(3) |
Die Nutzung von Voll- oder Halbunterflurbehältern gemäß Absatz 2 Ziffern 2.6 und 2.7 setzt die Errichtung eines geeigneten unterflurigen Standplatzes auf dem eigenen Grundstück durch den*die Grundstückseigentümer*in voraus. Auf Antrag werden die Einzelheiten zwischen der Stadt und dem*der Grundstückseigentümer*in vereinbart. Die Aufstellung der Voll- und/oder Halbunterflurbehälter hat so zu erfolgen, dass deren Leerung unbeschadet anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften erfolgen kann und die Leerung sonstiger Abfallbehälter weiterhin imSinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 möglich ist. | |||
(4) |
Nur für Grundstücke, die von den für die Abfuhr des Gelben Abfallbehälters nach Absatz 2 eingesetzten Sammelfahrzeugen nicht erreicht werden können, dürfen von Systembetreibende Gelbe Abfallsäcke bereitgestellt werden. |
|||
(5) |
Ist der Gelbe Abfallbehälter oder Gelbe Abfallsack mit Abfällen befüllt, die nicht unter Absatz 1 fallen, wird dieser als Restabfall abgefahren und dem Anschlusspflichtigen entsprechend der jeweils gültigen Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung in Rechnung gestellt. |
(1) |
Für die Sammlung von Bioabfällen werden Haushaltungen die unter Absatz 2 genannten Abfallbehälter von der Stadt bereitgestellt. |
|||
(2) |
Für das Einsammeln und Befördern sind von der Stadt folgende braune Abfallbehälter zugelassen, die von der Stadt bereitgestellt und im Umleerverfahren geleert werden: |
|||
2.1. |
Fahrbare Behälter mit |
120 Liter Fassungsvermögen |
||
2.2. |
Fahrbare Behälter mit |
240 Liter Fassungsvermögen |
||
Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten kann die Stadt im begründeten Einzelfall auch andere Behältergrößen zulassen. |
||||
(3) |
Je Grundstück wird/werden auf schriftlichen Antrag der Grundstückseigentüme*innen ein oder mehrere Bioabfallbehälter im Umfang des wöchentlichen Restmüllvolumens kostenlos zur Verfügung gestellt, pro Grundstück jedoch mindestens ein nach Absatz 2 zugelassener Behälter. Für Grundstücke, für die kein Restmüllbehälter angemeldet ist, gilt diese Regelung nicht. Für den darüber hinaus gehenden Bedarf können auf schriftlichen Antrag der Grundstückseigentüme*innen gegen Gebühren weitere nach Absatz 2 zugelassene Behälter bereitgestellt werden. Grundsätzlich wird zur Abdeckung des Gesamtvolumens die geringstmögliche Anzahl von Abfallbehältern gemäß Absatz 2 aufgestellt. |
|||
(4) |
Sofern die siedlungsstrukturspezifischen Gegebenheiten eine Sammlung mit Behältern auf dem einzelnen Grundstück nicht zulassen, kann die Stadt alternative Abgabemöglichkeiten einrichten. Sie kann hierfür bestimmte Öffnungszeiten festsetzen. |
|||
(5) |
Bioabfälle können auf dem eigenen Grundstück schadlos und umweltverträglich verwertet werden, wenn das Grundstück über eine unversiegelte Fläche von mindestens 25 Quadratmetern (m²) verfügt. |
|||
(6) |
Zusätzlich zum Bioabfallbehälter dürfen für vorübergehend mehr anfallende Gartenabfälle, die sich zum Einsammeln in Laubsäcken eignen, ausschließlich von der Stadt zugelassene Laubsäcke benutzt werden. Sie werden von der Stadt eingesammelt, soweit sie am Abfuhrtag am Abholplatz bereitgestellt sind. |
|||
(7) |
Soweit die biologischen Abfälle nicht entsprechend Absatz 6 auf dem eigenen Grundstück schadlos und umweltverträglich verwertet werden können und / oder wegen ihres Volumens oder ihrer Sperrigkeit nicht über den Bioabfallbehälter einer Verwertung zugeführt werden können, sind sie der städtischen Grünabfallsammlung im Bringsystem zuzuführen. Die Stadt informiert über Ort und Zeitpunkt der Annahme. |
|||
(8) |
Wird der Bioabfallbehälter mit Abfällen befüllt, die nicht unter § 3 Ziffer 4 fallen, wird der Bioabfallbehälter als Restabfallbehälter abgefahren und dem Anschlusspflichtigen entsprechend der jeweils gültigen Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung in Rechnung gestellt. |
|||
(9) | Das Verbrennen von Abfällen, insbesondere von Bioabfällen ist nicht erlaubt. Die regional üblichen Brauchtumsfeuer zu Ostern (in der Nacht von Ostersamstag auf Ostersonntag) und Sankt Martin (in der Nacht vom 10. November auf den 11. November) sowie in Zusammenhang mit Martinsumzügen sind davon ausgenommen, soweit ausschließlich unbehandelte pflanzliche Teile (Schlagabraum, Äste, Zweige) verwendet und die Holzhaufen unmittelbar vor dem Entzünden des Feuers aufgebaut werden. |
§ 15 Abfallbehälter für Altpapier (Blaue Tonne) |
(1) | Für nicht verunreinigtes Altpapier und nicht verunreinigte Altpappe werden auf schriftlichen Antrag | ||
1.1. | Fahrbare Behälter mit | 120 Liter Fassungsvermögen | |
1.2. | Fahrbare Behälter mit | 240 Liter Fassungsvermögen | |
1.3. | Fahrbare Behälter mit | 1.100 Liter Fassungsvermögen | |
1.4. | Vollunterflurbehälter mit | 2.000 bis 5.000 Liter Fassungsvermögen | |
1.5. | Halbunterflurbehälter mit | 3.000 Liter Fassungsvermögen | |
bereitgestellt. | |||
(2) | Die Nutzung von Voll- oder Halbunterflurbehältern gemäß Absatz 1 Ziffern 1.4 und 1.5 setzt die Errichtung eines geeigneten unterflurigen Standplatzes auf dem eigenen Grundstück durch den*die Grundstückseigentümer*in voraus. Auf Antrag werden die Einzelheiten zwischen der Stadt und dem*der Grundstückseigentümer*in vereinbart. Die Aufstellung der Voll- und/oder Halbunterflurbehälter hat so zu erfolgen, dass deren Leerung unbeschadet anderer öffentlichrechtlicher Vorschriften erfolgen kann und die Leerung sonstiger Abfallbehälter weiterhin im Sinne von § 18 Absatz 1 Satz 1 möglich ist. |
(1) |
Im Regelfall werden die Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 60 Litern bis 1.100 Litern Inhalt (§ 10, Absatz 1, Ziffern 1.1 bis 1.7 und 1.10, § 13, Absatz 2, Ziffern 2.1 bis 2.6, § 14, Absatz 2, Ziffern 2.1 bis 2.2 und § 15, Ziffern 1.1 bis 1.3) wie folgt geleert: |
|
|
(2) |
Die Abfuhrtage werden den Benutzer*innen rechtzeitig bekannt gegeben. |
(3) |
Die Entleerungstermine für die Großraumwechselcontainer und Abfallpressen (§ 10 Absatz 1 Ziffern 1.8. bis 1.10.) werden von der Stadt im Einzelfall gesondert festgesetzt. |
(1) |
Die von der Stadt aufgestellten und unterhaltenen Abfallbehälter bleiben im Eigentum |
(2) |
Die Abfälle müssen in die von der Stadt zugelassenen Abfallbehälter oder Abfallsäcke entsprechend deren Zweckbestimmung eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln bereitgestellt werden. Abfallsäcke sind bis zur Abholung so zu lagern, dass von ihrem Inhalt nichts nach außen gelangen kann. |
(3) |
Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich ihre Deckel schließen lassen. Abfallbehälter ohne Deckel dürfen nicht verwendet werden. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter gepresst, eingestampft oder in diesen verbrannt werden. Das Einfüllen brennender, glühender oder heißer Abfälle in die Abfallbehälter ist nicht gestattet. |
(4) |
Schnee und Eis, flüssige Abfälle sowie alle Abfälle, welche die Abfallbehälter, die Sammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ihre Betriebsbereitschaft beeinträchtigen sowie ungewöhnlich verschmutzen oder gegen hygienische Vorschriften verstoßen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter gefüllt werden. |
(5) |
Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der städtischen Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Stoffe und Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder den Abfallentsorgungsanlagen entstehen, richtet sich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen. |
(1) |
Die von der Stadt gestellten Abfallbehälter sind von den Anschlusspflichtigen nach den Weisungen der Beauftragten der Stadt am Abfuhrtag bis spätestens 7.00 Uhr am Abholplatz so aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust abgeholt werden können. Abholplatz ist der Gehweg unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Ist kein Gehweg vorhanden, gilt als Abholplatz die Grundstücksgrenze. In Zweifelsfällen wird der Abholplatz im Benehmen mit den Anschlusspflichtigen von der Stadt festgelegt. |
(2) |
Mit Zustimmung der Stadt kann auf Antrag des Anschlusspflichtigen gegen Gebühr der Abholplatz auch auf einen anderen Platz als dem unter Absatz 1 festgesetzten Platz verlegt werden (Vollservice). Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten kann die Zustimmung auf bestimmte Behältergrößen beschränkt werden. Die Stadt haftet nicht für Abnutzungsschäden. |
(3) |
Der Abholplatz soll zu ebener Erde liegen und über einen ausreichend breiten Zugang erreichbar sein. Sowohl der Abholplatz als auch der Transportweg müssen mit einem befestigten ebenem Untergrund versehen sein, der das Absetzen und den Transport der Abfallbehälter aushält. Abholplatz und Transportweg sind von den Anschlusspflichtigen regelmäßig zu reinigen und im Winter schnee- und eisfrei zu halten. Die Transportwege dürfen nicht durch eine oder mehrere Stufen, Schwellen, Einfassungen, Rinnen oder ähnliches unterbrochen werden. Ist dies der Fall, erfolgt die Behälterabfuhr ausschließlich über 60 Liter oder 80 Liter Abfallbehälter. Höhenunterschiede im Transportweg für Abfallbehälter von 60 Liter bis 1.100 Liter sind durch Rampen mit einer Maximalsteigung von 1:10 auszugleichen. Führt der Transportweg durch Türen oder Tore müssen diese Feststellvorrichtungen haben; Keile reichen nicht aus. Im Übrigen gelten für ihre Beschaffenheit die jeweils gültigen VDI - Richtlinien (Regeln des Verein Deutscher Ingenieure) sowie die DIN - Normen (im DIN Deutsches Institut für Normung erarbeiteter freiwilliger Standard) des Fachnormenausschusses Kommunale Technik und die Unfallverhütungsvorschriften. |
(4) |
Die Behälterschränke für Abfallbehälter von 60 Liter bis 240 Liter dürfen unten Stoßkanten bis zu 3 Zentimeter (cm) haben, bei Behälterschränken für Abfallbehälter von 660 Liter bis 1.100 Liter sind Stoßkanten unten nicht zulässig. Die Schranktüren müssen sich grundsätzlich ohne Schlüssel von Hand öffnen und schließen lassen, es ist lediglich ein Verschluss mit Dreikantschlüssel nach DIN 22417 - M 5 zulässig. Die Türen sind so anzuschlagen, dass die Behälter ohne Behinderung herausgenommen und wieder zurückgestellt werden können. In Behälterschränken dürfen Abfallbehälter nicht aufgehängt werden. |
(5) |
Wenn wegen der Lage des Grundstückes / Betriebes oder unzureichender Zufahrtsmöglichkeiten die Abfuhr vom Grundstück oder Betrieb erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder nicht möglich ist, haben die Anschlusspflichtigen nach Aufforderung durch die Stadt, die Abfallbehälter bis zur nächstgelegenen, für die Abfalleinsammlung erreichbaren Zufahrtstelle zu schaffen. Die erreichbare Zufahrtstelle bestimmt die Stadt. |
(6) |
Ist der Abholplatz gleichzeitig auch Dauerstandplatz der Abfallbehälter, sind die bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften zu beachten. Wird der Standplatz im Zusammenhang mit der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen eingerichtet, gelten im Übrigen die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein - Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. |
(7) |
Falls zum Zwecke der Entleerung der Abfallbehälter Privatstraßen oder private Grundstücke befahren werden müssen, ist es Sache der Grundstückseigentümer*innen, die Straßen beziehungsweise die Zufahrten so zu befestigen und zu unterhalten, dass sie von Entsorgungsfahrzeugen befahrbar sind. Die Stadt haftet nicht für Abnutzungsschäden. |
(8) | Der Standplatz von Voll- oder Halbunterflurbehältern ist an den Abfuhrtagen so zugänglich zu halten, dass die Abholung der Abfälle durch ein Schwerlastsammelfahrzeug mit Kranausleger ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust abgeholt werden können. |
(1) |
Anschlussberechtigte benachbarter Grundstücke können sich auf Antrag bei der Stadt zu Abfallgemeinschaften für die Nutzung der Rest- und Bioabfallbehälter sowie der Gelben Abfallbehälter zusammenschließen. |
|
1.1. |
eine schriftliche Absichtserklärung der beteiligten Anschlusspflichtigen mit Anschriftenliste |
|
1.2. |
eine schriftliche Verpflichtungserklärung eines der beteiligten Anschlusspflichtigen, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung und der Gebührensatzung zu der Abfallentsorgungssatzung für die Abfallgemeinschaft zu gewährleisten und die Zahlungspflicht für die gesamte auf die Abfallgemeinschaft entfallende Gebühr zu übernehmen |
|
|
Benachbarte Grundstücke sind insbesondere solche, die unmittelbar aneinander grenzen oder einander unmittelbar gegenüber liegen. |
|
(2) | Die beteiligten Anschlusspflichtigen der Abfallgemeinschaft haften als Gesamtschuldner. |
(1) |
Die Anschlusspflichtigen haben Altglas und Papier, Pappe, Kartonagen getrennt zu den von der Stadt beziehungsweise den Systembetreibenden gemäß dem Verpackungsgesetz bereitgestellten Depotcontainern zu bringen und dort entsprechend der Zweckbestimmung einzufüllen. |
(2) |
Abfälle dürfen nicht neben den Depotcontainern abgelagert werden. |
(3) |
Die Depotcontainer dürfen nicht mit anderen, dem Zweck nicht entsprechenden Abfällen |
(4) |
Die Standorte der Depotcontainer (Wertstoffsammelstellen) sind in der Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführt. Sie ist Bestandteil dieser Satzung. |
(5) |
Zur Vermeidung von Lärmbelästigungen dürfen Depotcontainer nur werktags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr benutzt werden. |
(1) |
Für Sperrmüll, der in privaten Haushaltungen anfällt, besteht das Recht, diesen gesondert abfahren zu lassen. |
(2) |
Abholwünsche sind der Stadt unter Angabe der Art und des Umfanges des Sperrmülls mitzuteilen; Art der Abfuhr und Abfuhrtermin werden von der Stadt rechtzeitig bekannt gegeben. |
(3) |
Der Sperrmüll ist am Abfuhrtag bis 7.00 Uhr zu ebener Erde auf dem Grundstück leicht erreichbar bereitzustellen. Falls dies nicht möglich ist, sind die Abfälle im öffentlichen Straßenraum in verkehrssicherer, nicht behindernder Weise - frühestens ab 18.00 Uhr des Vortages - bereitzustellen. Der Besteller ist für den Zustand des Sperrmülls (keine Verkehrsgefährdung, Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust) bis zum Einsammeln verantwortlich. Metallschrott, elektrische Haushaltsgroßgeräte, Kühlgeräte und Radiatoren sowie Gegenstände aus Holz beziehungsweise Kunststoff sind getrennt vom übrigen Sperrmüll aufzustellen. |
(4) |
Abfälle, die kein Sperrmüll im Sinne von § 3 Absatz 5 sind, werden am Abholplatz zurückgelassen. In diesem Fall ist derjenige, der die Abfuhr der sperrigen Abfälle beantragt hat, verpflichtet, die zurückgebliebenen Abfälle unverzüglich ordnungsgemäß zu entsorgen und den Abholplatz schnellstens wiederherzustellen. |
(5) |
Anschlusspflichtige können Sperrmüll aus privaten Haushaltungen in haushaltsüblichen Mengen auch am Recyclinghof zu den bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeben. |
Schadstoffhaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen sind bei den von der Stadt bekannt gegebenen Terminen an den Sammelstellen (Servicezentrum Entsorgung - SZE -, Pilgerstraße 25, 45473 Mülheim an der Ruhr oder am Schadstoffmobil in den Stadtteilen) anzuliefern. |
(1) |
Elektro-und Elektronikaltgeräte und andere Haushaltsgroßgeräte aus privaten Haushaltungen müssen getrennt gesammelt und zur Abholung bereitgestellt oder zum Servicezentrum Entsorgung (SZE), Pilgerstraße 25 gebracht werden. |
(2) |
Geräte mit einem Einzelgewicht von mindestens 10 Kilogramm werden von der Stadt nach Maßgabe des § 21 wie Sperrmüll abgefahren. |
(3) | Geräte, die eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Mitarbeiter der Stadt oder des beauftragten Dritten darstellen, sind von der Annahme und Abholung ausgeschlossen. |
(1) |
Die Stadt bedient sich zur Entsorgung der Abfälle folgender Abfallentsorgungsanlagen: |
|
1.1. |
Müll- und Klärschlammverbrennungsanlage der EGK Entsorgungsgesellschaft Krefeld GmbH & Co. KG (Anschrift: Parkstraße 234, 47829 Krefeld-Uerdingen) |
|
1.2. |
Deponien (Zentraldeponie Emscherbruch in Gelsenkirchen - ZDE) und Verbrennungsanlagen (Rohstoffrückgewinnungszentrums Ruhr - RZR Herten) der AGR-Gruppe (Abfallentsorgungs-Gesellschaft Ruhrgebiet mbH). |
|
1.3. |
Servicezentrum Entsorgung der MEG mbH (SZE) |
|
1.4. | Bodendeponie am Kolkerhofweg der Stadt Mülheim an der Ruhr (Anschrift des Betriebsführers: Remex Mineralstoff GmbH, Kolkerhofweg 1, 45478 Mülheim an der Ruhr) |
|
1.5. | Remondis Industrie Service GmbH & Co. KG, Niederlassung Mülheim an der Ruhr (Anschrift: Pilgerstraße 25, 45473 Mülheim an der Ruhr) |
|
1.6. | weitere Anlagen beauftragter Dritter |
(1) |
Der*Die Grundstückseigentümer*in hat der Stadt den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge, die Anzahl der Bewohner*innen des Grundstücks sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzumelden. |
(2) |
Wechselt der*die Grundstückseigentümer*in sind sowohl der bisherige als auch der*die neue Eigentümer*in verpflichtet, die Stadt unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. |
(3) | Die Absatz 1 und 2 gelten entsprechend für die Inhaber von Betrieben und Einrichtungen, aus denen regelmäßig Abfälle gesammelt beziehungsweise bei Abfallentsorgungsanlagen angeliefert werden. |
(1) |
Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über § 25 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
(2) |
Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt ungehinderten Zutritt zu seinem Grundstück zu gewähren, auf dem Abfälle anfallen. |
(1) |
Wird die Abfuhr in Folge höherer Gewalt, bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen in Folge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen oder Verlegungen des Zeitpunktes der Abfallentsorgung sowie aus von der Stadt oder des von ihre beauftragten Dritten nicht zu vertretenden sonstigen Gründen vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspätet durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz oder Ermäßigung der Gebühren. |
(2) |
Ist die Abfuhr der Abfälle aus einem der vorgenannten Gründe unterblieben, so wird sie so bald wie möglich nachgeholt. Soweit der Betrieb der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen gestört ist, hat die Stadt im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten für einen Ausgleich zu sorgen und darauf hinzuwirken, dass die Störungen behoben werden. |
(1) |
Als angefallen zum Einsammeln und Befördern gelten Abfälle, die in zugelassene Abfallbehälter oder Abfallsäcke eingefüllt zur Abfuhr bereitstehen oder Sperrmüll (§ 21), der zur Abfuhr bereitgestellt wurde. |
(2) |
Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen gelten Abfälle, sobald sie in zulässiger Weise auf das Gelände einer dieser Abfallentsorgungsanlagen verbracht worden sind. |
(3) |
Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. |
(4) |
Unbefugten ist nicht gestattet, zur Abholung bereitgestellte Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. |
(5) |
Zur Abholung bereitgestellte Abfälle gehen in das Eigentum der Stadt über. |
Für die Benutzung der Abfallentsorgung der Stadt und für sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28. Juli 2004 in der jeweils gültigen Fassung erhoben. |
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer*innen ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer*innen, Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher*innen sowie auch alle sonstigen zum Besitz eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Die Grundstückseigentümer*innen werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben Ihnen andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind; der § 3 Absatz 1 der Gebührensatzung für die Abfallentsorgung in der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 28. Juli 2004 in der jeweils gültigen Fassung bleibt hiervon unberührt. |
(1) |
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er |
|
1.1. |
nach § 4 ausgeschlossene Abfälle der städtischen Abfallentsorgung überlässt, |
|
1.2. |
auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm angefallene Abfälle nicht der städtischen Einrichtung zur Entsorgung überlässt (§ 6 Absatz 2), |
|
1.3. |
vom Einsammeln und Befördern durch die Stadt ausgeschlossene Abfälle nicht bestimmungsgemäß zu den von der Stadt im § 24 benannten Abfallentsorgungsanlagen befördert (§ 6 Absatz 3), |
|
1.4. |
nicht die von der Stadt bestimmten Abfallbehälter benutzt (§ 10 Absatz 1 und 4, § 13 Absatz 2 und 4, § 3 Ziffer 4), |
|
1.5. |
Abfallbehälter oder Container nicht zweckentsprechend befüllt (§ 10 Absatz 6, § 13 Absatz 1, § 3 Ziffer 4, §, 17 Absatz 2, § 20 Absatz 1 bis 3), |
|
1.6. |
Bioabfallbehälter auf andere Grundstücke verschiebt (§ 14 Absatz 3), |
|
1.7. |
entgegen § 14 Absatz 9 Satz 1 Abfälle verbrennt, |
|
1.8. |
Brauchtumsfeuer nicht entsprechend der satzungsrechtlichen Vorgaben durchführt (§ 14 Absatz 9 Satz 2), |
|
1.9. |
den Zugang zu den Abfallbehältern und ihre ordnungsgemäße Benutzung behindert (§ 17 Absatz 2), |
|
1.10. |
Abfallsäcke bis zur Abholung nicht entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 3 lagert, |
|
1.11. |
die von der Stadt bereitgestellten Abfallbehälter nicht entsprechend § 17 Absatz 3 schonend behandelt oder überfüllt, |
|
1.12. |
entgegen § 17 Absatz 4 Schnee und Eis, flüssige Abfälle sowie andere Abfälle, welche die Abfallbehälter, die Sammelfahrzeuge oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ihre Betriebsbereitschaft beeinträchtigen sowie ungewöhnlich verschmutzen oder gegen hygienische Vorschriften verstoßen können, in die Abfallbehälter einfüllt, |
|
1.13. |
entgegen dem Grundsatz des § 18 Absatz 1 die von der Stadt bereitgestellten Abfallbehälter am Abholtag am Abholplatz, der im § 18 Absatz 1 Satz 2 definiert ist, nicht so aufstellt, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust abgeholt werden können, |
|
1.14. |
Altglas und Papier, Pappe, Kartonagen nicht getrennt zu den von der Stadt bereit gestellten Depotcontainern/Annahmestellen bringt (§ 20 Absatz 1), |
|
1.15. |
entgegen § 20 Absatz 2 Abfälle neben den Depotcontainern ablagert, |
|
1.16. |
entgegen § 20 Absatz 5 Depotcontainer werktags vor 9.00 Uhr oder nach 19.00 Uhr oder sonntags beziehungsweise feiertags benutzt, |
|
1.17. |
entgegen § 21 Absatz 3 Sperrmüll zu früh oder nicht entsprechend der Vorgaben bereitstellt, |
|
1.18. |
die zurückgebliebenen Abfälle, die kein Sperrmüll sind, nicht ordnungsgemäß entsorgt (§ 20 Absatz 4), |
|
1.19. | entgegen § 22 schadstoffhaltige Abfälle nicht an den Sammelstellen abliefert, | |
1.20. | Elektro-, Elektronik- und Haushaltsgroßgeräte und Haushaltsmetallschrott nicht getrennt sammelt und nicht entsprechend den Vorgaben gemäß § 23 abfahren lässt oder überbringt, | |
1.21. | den Meldepflichten des § 25 nicht genügt, | |
1.22. | den Beauftragten der Stadt den ungehinderten Zutritt zu seinem Grundstück verwehrt (§ 26 Absatz 2) | |
1.23. | angefallene Abfälle durchsucht oder wegnimmt (§ 28 Absatz 4). | |
(2) | Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen. |
(1) |
Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich und / oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. | |
(2) |
Ein Anspruch auf Teilnahme an Modellversuchen im Sinne von Absatz 1 besteht nicht. |
|
(3) | Aus der Durchführung von Versuchen imSinne von Absatz 1 lassen sich keine Ansprüche auf eine Gebührenreduzierung oder Verringerung des Gefäßvolumens ableiten. |
Kontakt
Stand: 30.09.2024
[schließen]
Bookmarken bei
Facebook
Twitter
Google
Mister Wong
VZ Netzwerke
del.icio.us