Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung entsprechender Gebühren in der Stadt Mülheim an der Ruhr
(Straßenreinigungs-, Winterdienst- und Gebührensatzung) vom 1. März 2004 in der Fassung der zweiundzwanzigsten Änderungssatzung vom 15. Dezember 2023

Gültig ab 1. Januar 2024

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Absatz 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht
§ 4 Begriff des Grundstücks
§ 5 Benutzungsgebühren
§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz
§ 7 Gebührenpflichtige
§ 8 Entstehung, Änderung und Ende der Gebührenpflicht
§ 9 Veranlagung, Heranziehung und Fälligkeit
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Erläuterungen
Straßenverzeichnis - Straßenreinigung und Winterdienst

 

§ 1
Allgemeines

(1)

Die Stadt betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundes-, Land- und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird.

(2)

Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Radwege, Sicherheitsstreifen, Parkstreifen und Haltestellenbuchten; Gehwege sind selbständige und unselbständige geführte Gehwege sowie alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist.

Bei Straßen, die wegen ihrer Gestaltung im Rahmen der Wohnumfeldverbesserung mit dem Ziel der Verkehrsberuhigung ausgebaut sind und deshalb keine sichtbaren Unterteilungen zwischen Fahrbahnen und Gehwegen aufweisen, gilt ein vor den Anliegergrundstücken in der Verkehrsfläche liegender Streifen von 1,50 Meter Breite, von deren gemeinsamen Grenzen ab gerechnet, als Gehweg im Sinne dieser Satzung.

(3)

Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. Die Winterwartung wird gemäß des Winterwartungsplanes durchgeführt. Dieser regelt den organisatorischen Ablauf von Räum- und Streumaßnahmen unter Berücksichtigung der im Straßenverzeichnis festgelegten Prioritäten (W 1, W 2).

(4)

Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 2
Übertragung der Reinigungspflicht
auf die Grundstückseigentümer

(1)

Die Reinigung der im Straßenverzeichnis mit A kenntlich gemachten öffentlichen Straßen sowie die Reinigung der Gehwege der im Straßenverzeichnis mit B bezeichneten öffentlichen Straßen wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke (Anlieger) mit Ausnahme der im Eigentum der Stadt stehenden Grundstücke auferlegt. Für Verbindungswege und Stichwege einschließlich Treppenanlagen und Wendehämmer, die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind und nicht zu den im Straßenverzeichnis unter D aufgeführten Straßen zählen, obliegt die Reinigungspflicht den Anliegern.

Die Winterwartung obliegt für sämtliche Gehwege, einschließlich Verbindungswegen und Stichwegen sowie Treppenanlagen und Wendehämmer, und für öffentliche Straßen im Fußgängerbereich den Anliegern. Art und Umfang der Reinigungspflicht wird in § 3 dieser Satzung geregelt. Sind die Anlieger beider Straßenseiten reinigungspflichtig, erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte.

(2)

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(3)

Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann an seiner Stelle ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

(4)

Die Stadt erfüllt die ihr als Anlieger nach Absatz 1 übertragene Reinigungspflicht als hoheitliche Tätigkeit.

 

§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
nach § 2 Absatz 1

(1) Die Fahrbahnen und Gehwege sind ganzjährig zwischen 7.00 Uhr und 19.00 Uhr einmal wöchentlich, darüber hinaus jeweils nach Erfordernis, an Werktagen zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und Laub sowie sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich von der Straße zu entfernen.

(2)

Im Rahmen der Winterwartung sind die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege sowie die für den Fußgängerverkehr notwendigen Übergänge und die gefährlichen Stellen auf den von den Anliegern zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen zu bestreuen. Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen umweltgefährdenden auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur auf gefährlichen Gehwegbereichen (zum Beispiel Treppen, Passagen, Brückenauf- und Brückenabgängen, Gefällstrecken) oder bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen (zum Beispiel Eisregen) erlaubt, soweit ein verkehrssicherer Zustand - auch nach Räumung des Schnees - mit abstumpfenden Mitteln allein nicht hergestellt werden kann. Auf Straßen ohne Gehweg ist ein entsprechend breiter Streifen im allgemeinen an der Seite der Fahrbahn begehbar zu machen.

In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr und sonn- beziehungsweise feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz bestreut, salzhaltiger Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.

(3)

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

(4)

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweg oder - wo dies nicht möglich - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Schnee und Eis freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf dem Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.

(5)

Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Hundekot stellt immer eine Verunreinigung dar, die über das übliche Maß hinausgeht.
Die Stadt kann, sollte die Verunreinigung nicht beseitigt werden, diese auf Kosten des Verursachers beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen.
Eine nach anderen Rechtsvorschriften ebenfalls bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, wird dadurch nicht berührt.

 

§ 4
Begriff des Grundstücks

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist der durch Vermessung räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist.

(2)

Erschlossen ist ein Grundstück dann, wenn seine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung durch die öffentliche Straße, insbesondere durch einen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Das gilt in der Regel auch, wenn das Grundstück durch Anlagen wie Gräben, Böschungen, Grünanlagen, Mauern oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt ist.

 

§ 5
Benutzungsgebühren

Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Absatz 2 KAG in Verbindung mit § 3 StrReinG NW. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.

 

§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)

Maßstab für die Benutzungsgebühr sind:

 

a)

die Grundstücksseite entlang der öffentlichen Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge),

 

b)

die Straßenart nach ihrer Verkehrsbedeutung und

 

c)

die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.

(2)

Grenzt ein durch die öffentliche Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge beziehungsweise zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Als der Straße zugewandt im Sinne des Satzes 1 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zur Straße verläuft.

Mehrere zusammenhängende Buchgrundstücke desselben Eigentümers (personenidentischer An- und Hinterlieger), die jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit nutzbar sind, werden zu einem Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes zusammengefasst und daraus abgeleitet mit nur einem einfachen Anteil zur Zahlung der Straßenreinigungsgebühren herangezogen. Letzteres erfolgt ebenso, wenn ein bestimmtes einzelnes Grundstück nicht selbstständig nutzbar, indessen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvollerweise einem angrenzenden (selbstständig) wirtschaftlich nutzbaren Grundstück desselben Eigentümers zuzuordnen ist.

(3)

Grenzt ein Grundstück an mehrere von der Stadt zu reinigende öffentliche Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die das Grundstück erschlossen ist (§ 4 Absatz 2). Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksseiten ist die Mitte der Schräge oder Rundung für die Aufteilung der Straßenfrontlänge maßgebend.

(4)

Bei der Festlegung der einzelnen Frontlängen nach den Absätzen 1 bis 3 werden die Längenmaße jeweils auf volle Meter nach unten abgerundet.

(5)

Bei einer einmaligen wöchentlichen Reinigung durch die Stadt beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Absätze 1 bis 4) für öffentliche Straßen, die
 

a)

dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und

   

1. im Straßenverzeichnis mit B 1 gekennzeichnet sind,

5,51 Euro

   

2. im Straßenverzeichnis mit C 1 gekennzeichnet sind,

14,57 Euro

 

b)

überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und

   

1. im Straßenverzeichnis mit B 2 gekennzeichnet sind,

4,97 Euro

   

2. im Straßenverzeichnis mit C 2 gekennzeichnet sind,

13,57 Euro

 

c)

von überörtlicher Verkehrsbedeutung sind und

   

1. im Straßenverzeichnis mit B 3 gekennzeichnet sind,

4,59 Euro

   

2. im Straßenverzeichnis mit C 3 gekennzeichnet sind,

12,71 Euro

 

d)

im Fußgängerbereich liegen und im Straßenverzeichnis mit D gekennzeichnet sind.

8,01 Euro

Wird mehrmals wöchentlich gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.

(6)

Die Gebühren für die Durchführung des Winterdienstes betragen für die Straße jährlich je Meter Grundstücksseite

 

a)

mit der Kennzeichnung W 1
(vorrangig vor den Straßen mit der Einstufung W 2), die
    1. dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und im Straßenverzeichnis mit W 1.1 gekennzeichnet sind, 2,40 Euro
    2. überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und im Straßenverzeichnis mit W 1.2 gekennzeichnet sind, 2,18 Euro
    3. von überörtlicher Verkehrsbedeutung und im Straßenverzeichnis mit W 1.3 gekennzeichnet sind 1,96 Euro
 

b)

mit der Kennzeichnung W 2
(nach den Straßen mit der Einstufung W 1), die
    1. dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerverkehrsstraßen) und im Straßenverzeichnis mit W 2.1 gekennzeichnet sind, 0,59 Euro
    2. überwiegend von innerörtlicher Verkehrsbedeutung und im Straßenverzeichnis mit W 2.2 gekennzeichnet sind, 0,50 Euro

7)

Die Zugehörigkeit einer Straße zu den genannten Straßenarten sowie die Zahl der wöchentlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 1 Absatz 4). Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Prioritäten des Winterdienstes ergibt sich ebenfalls aus dem Straßenverzeichnis (§ 1 Absatz 4).

 

§ 7
Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtige sind die Eigentümer oder im Falle des § 2 Absatz 2 die Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

(2) Wohnungseigentümergemeinschaften sind gleichzeitig neben den einzelnen Wohnungseigentümern gebührenpflichtig.

(3)

Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt.

(4)

Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Änderungen, welche die Gebührenpflicht und -höhe beeinflussen, unaufgefordert der Stadt zur Kenntnis zu bringen. Beauftragte der Stadt sind im Rahmen des § 22 a Kommunalabgabengesetz (KAG) berechtigt, zur Feststellung und Überprüfung der Bemessungsgrundlagen das Grundstück zu betreten und Auskünfte einzuholen.

 

§ 8
Entstehung, Änderung und Ende der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße erfolgt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem die Reinigung eingestellt wird.

(2)

Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung, so mindert oder erhöht sich die Gebühr vom Ersten des Monats an, der der Änderung folgt.

(3)

Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Straßenreinigung, insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder durch den ruhenden oder fließenden Verkehr, durch Naturereignisse oder sonstige von der Stadt nicht zu vertretende Gründe entsteht kein Anspruch auf Erlass oder Ermäßigung der Gebühren. Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum von bis zu einem Monat.

 

§ 9
Veranlagung, Heranziehung und Fälligkeit

(1)

Die Straßenreinigungsgebühren werden von der Stadt durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie können zusammen mit anderen Grundbesitzabgaben angefordert werden.

(2)

Die Fälligkeit der Gebühren richtet sich nach den für die Fälligkeit der Grundsteuer geltenden Vorschriften.

 

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Wer seiner Reinigungspflicht gemäß §§ 2 und 3 dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I Seite 602), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Geldbuße belegt werden.

 

Erläuterungen

Zu
Spalte 1:

Straßenschlüssel

Der Straßenschlüssel kennzeichnet die Straße numerisch und dient der automatischen Datenverarbeitung.

Zu
Spalte 2:

Straße

Es sind die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage gem. § 1 Straßenreinigungsgesetz NW aufgeführt.

Zu
Spalte 3:

Straßenunterteilung

Hier sind die betreffenden Straßenabschnitte aufgeführt.

Zu
Spalte 4:

Straßenart

 

A

= Reinigungspflicht der Anlieger (§ 2 Absatz 1) für die Fahrbahn und den Gehweg

 

B

= Reinigungspflicht der Anlieger (§ 2 Absatz 1) für den Gehweg, Reinigungspflicht der Stadt für die Fahrbahn

   

in Anliegerverkehrsstraßen

= B 1

   

in Straßen mit besonderer innerörtlicher Verkehrsbedeutung

= B 2

   

in Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung

= B 3

 

C

= Reinigungspflicht der Stadt für den Gehweg (ohne Winterwartung) und die Fahrbahn

 
   

in Anliegerverkehrsstraßen

= C 1

   

in Straßen mit besonderer innerörtlicher Verkehrsbedeutung

= C 2

   

in Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung

= C 3

 

D

= Reinigungspflicht der Stadt für öffentliche Straßen im Fußgängerbereich ohne Winterwartung)

 

Zu
Spalte 5:

Winterdienst

 

W 1

= Die Durchführung des Winterdienstes erfolgt in der Straße vorrangig vor den Straßen mit der Einstufung W 2.

 

W 2

= Die Durchführung des Winterdienstes erfolgt nach Erledigung des Winterdienstes mit Einstufung W 1 und W 1.1.

Zu
Spalte 6:

Zahl der wöchentlichen Reinigungen

 

1

= einmalige Reinigung je Woche

 

2

= zweimalige Reinigung je Woche

 

6

= sechsmalige Reinigung je Woche

Kontakt

Kontext


Stand: 01.03.2024

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