Schankbetriebe auf Volksfesten und sonstigen wiederkehrenden Veranstaltungen

Inhaber*innen gastronomischer Betriebe mit Alkoholausschank müssen in der Regel für jede einzelne Veranstaltung eine eigene Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG) beantragen.

Blick auf eine Kirmes mit vielen Menschen und Riesenrad. Infos zum Schankbetrieb auf Volkfesten. - Pixabay

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Dauererlaubnis erteilt werden (§ 2 Absatz 1 GastG):
Der*Die Antragsteller*in möchte dauerhaft an einer regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich befristeten Veranstaltung (zum Beispiel Volksfest, Jahr- und Weihnachtsmarkt oder ähnliches) teilnehmen.

Bei den zukünftigen gastgewerblichen Tätigkeiten werden sich absehbar keine oder nur unwesentliche Änderungen bezüglich

  • der Betriebsart sowie
  • der räumlichen Ausgestaltung

ergeben.

Unter diesen Voraussetzungen kann für eine unbeschränkte Zahl solcher wiederkehrender Veranstaltungen, auf entsprechenden Antrag - eine Dauererlaubnis - erteilt werden.

Die Erlaubnis begründet keinen Anspruch auf

  • Zulassung zur Veranstaltung,
  • eine bestimmte Standzuweisung oder
  • die Überlassung von öffentlichem Grund und Boden.

Nährere Informationen zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

 

Gebühren

Gebühren

Die Gebühren sind nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand für die
gaststättenrechtliche Prüfung und Erteilung der Erlaubnis festzusetzen. Sie belaufen
sich in der Regel auf 195,00 Euro. Des Weiteren werden jeweils 20,00 Euro für die
Gewerbeanzeige zum Eintrag in das Gewerberegister erhoben.

 

Kontakt

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Stand: 02.11.2022

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