Abwassergebührensatzung

Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abwassergebührensatzung)
vom 22. Dezember 1997 in der Fassung der sechsundzwanzigsten Änderungssatzung vom 15. Dezember 2023
Gültig ab 1. Januar 2024

Aufgrund der §§ 7, 8, 41 Absatz 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW.S. 490) und der §§ 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233), § 54 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) sowie § 2 des Nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - AbwAG NRW) vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559, 590), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560) und der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Abwasseranlagen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 9. Juni 1997 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:

Inhalt:
1. Abschnitt: Anwendungsbereich
§ 1 Benutzungsgebühren

2. Abschnitt: Gebührenpflicht/Gebührenpflichtige
§ 2 Gebührenpflicht
§ 3 Gebührenpflichtige
§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

3. Abschnitt: Gebührenbemessung
§ 5 Gebührensplitting
§ 6 Schmutzwassergebühr
§ 7 Ermäßigungen der Schmutzwassergebühr
§ 8 Niederschlagswassergebühr
§9 Ermäßigungen der Niederschlagswassergebühr
§ 10 Gebührensätze

4. Abschnitt: Veranlagung
§ 11 Mitwirkungspflicht
§ 12 Erhebungsverfahren

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten

1. Abschnitt: Anwendungsbereich

§ 1 Benutzungsgebühren

Die Stadt Mülheim an der Ruhr erhebt zur Deckung der Kosten insbesondere im Sinne des § 6 (2) KAG NRW und der Verbandslasten nach § 7 (1) KAG NRW sowie zur Abwälzung der Abwasserabgabe nach § 65 (1) Landeswassergesetz für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen Benutzungsgebühren. 

2. Abschnitt: Gebührenpflicht/Gebührenpflichtige

§ 2 Gebührenpflicht

 

(1)

Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, von denen unmittelbar oder mittelbar Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wird.

(2)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist der durch Vermessung räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht ist.

§ 3 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke; ein eingeräumtes Erbbaurecht führt zur Gebührenpflicht des Erbauberechtigten anstelle des Grundstückseigentümers. Wohnungseigentümergemeinschaften sind gleichzeitig neben den einzelnen Wohnungseigentümern gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf die erstmalige Benutzung der Abwasseranlage folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats in dem die Voraussetzung für die Gebührenpflicht entfällt.

(2)

Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung folgt. Der bisherige Eigentümer hat der Stadt Mülheim an der Ruhr den Eigentumswechsel schriftlich mitzuteilen. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.

3. Abschnitt: Gebührenbemessung

§ 5 Gebührensplitting

Die Benutzungsgebühren im Sinne des § 1 werden getrennt für die Einleitung von Schmutzwasser und Niederschlagswasser - sei sie unmittelbar oder mittelbar
(zum Beispiel durch private Kanäle oder über Gehwege) - in das öffentliche Kanalnetz erhoben.

§ 6 Schmutzwassergebühr

(1)

Die Schmutzwassergebühr wird nach der Menge des Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von dem angeschlossenen Grundstück zugeführt wird. Berechnungseinheit ist ein Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.

(2)

Als Schmutzwassermenge gelten


 

a.

die auf dem Grundstück aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen entnommenen Wassermengen,


 

b.

die aus Eigenversorgungsanlagen und Brauchwassernutzungsanlagen entnommenen Wassermengen,


 

c.

sonstige von dem angeschlossenen Grundstück abfließende Wassermengen
(zum Beispiel Grundwasser, Grubenwasser), ausgenommen Niederschlagswasser.

(3)

Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach den auf den angeschlossenen Grundstücken bezogenen Frischwassermengen. Diese werden im 'Falle des Absatzes 2, Buschstabe a, anhand der Frischwassermengen festgestellt, die das Wasserversorgungsunternehmen in der dem Veranlagungsjahr zweitvorhergehenden Jahr beginnenden und im Vorjahr des Veranlagungsjahres endenden Abrechnungsperiode (Feststellungszeitraum) den einzelnen Grundstücken zugeführt hat. Diese Verbrauchsdaten werden für die Gebührenfestsetzung auf einen kalenderjahresbezogenen Durchschnittswert umgerechnet. Die Entnahmemengen nach Absatz 2, Buchstaben b und c werden von den gebührenpflichtigen Grundstückseigentümern, soweit vertretbar, gemessen und der Stadt Mülheim an der Ruhr jährlich mitgeteilt und für das gleiche Jahr veranlagt. Unterbleibt diese Mitteilung, bilden von der Stadt geschätzte Verbrauchsdaten die Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung.

(4)

Hat ein Wasserversorgungsanschluss nach Absatz 2 im Feststellungszeitraum nicht oder nur während einiger Monate bestanden, so wird die Verbrauchsmenge des ersten geschlossenen Feststellungszeitraumes für die Berechnung der Schmutzwassergebühr verwendet. Ist ein Wasserverbrauch aus einem solchen Zeitraum in der Folgezeit nicht zu erwarten, wird die Schmutzwassergebühr auf der Grundlage der im Teilzeitraum bezogenen Wassermenge erhoben.

(5)

Sofern die von einem Grundstück eingeleiteten Schmutzwassermengen durch einen Abwasserzähler einwandfrei ermittelt werden, tritt die so registrierte Menge an die Stelle der Verbrauchsmengen nach den Absätzen 3 und 4.

§ 7 Ermäßigungen der Schmutzwassergebühr

(1)

Auf Antrag kann die Wassermenge, die in einem Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) nachweisbar nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurde, von der veranlagten Schmutzwassermenge abgesetzt werden. Zu diesen Mengen zählen nicht die Wasserverbräuche für Befüllungen oder Nachfüllungen von Pools, da dieses Wasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden muss. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres zu stellen.

(2)

Soll der Nachweis nach Absatz 1 durch Wasserzähler geführt werden, sind solche Zähler auf Kosten der Gebührenpflichtigen zu installieren, ständig in Betrieb zu halten und regelmäßig zu warten. Wassermengen für Befüllungen oder Nachfüllungen von Pools dürfen über solche Zähler nicht gemessen werden. Eine Verwendung des gemessenen Wassers zu einem anderen Zweck als zu dem, der Gegenstand des Ermäßigungsantrages ist, darf nicht erfolgen.

(3)

Vom Abzug nach Absatz 1 sind hauswirtschaftlich und zur Speisung von Heizungsanlagen verwendete Wassermengen ausgeschlossen.

(4)

Für die Ableitung von Grundwasser aus temporären Wasserhaltungsanlagen
(zum Beispiel Grundwasserabsenkung) in die öffentliche Abwasseranlage wird eine Ermäßigung von 80% des Schmutzwassergebührensatzes gewährt. Die Ermittlung der Einleitungsmenge erfolgt über Wasserzähler. Feststellungs- und Veranlagungszeitraum ist in diesen Fällen das Kalenderjahr, in dem die Ableitung erfolgt ist.

(5)

Sofern die Veranlagung der Schmutzwassergebühren bei Anwendung dieser Satzung für den/die Gebührenpflichtigen zu einer besonderen Härte führt, kann die Schmutzwassergebühr auf Antrag angemessen ermäßigt werden. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. April des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres zu stellen.

§ 8 Niederschlagswassergebühr

(1)

Die Benutzungsgebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser der angeschlossenen Grundstücksflächen bemisst sich nach der bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter (m²) der angeschlossenen Grundstücksfläche; die angeschlossene Fläche wird bei der Berechnung auf volle Quadratmeter abgerundet.

(2)

Als bebaute beziehungsweise überbaute Grundstücksflächen gelten die Grundflächen der auf einem Grundstück befindlichen Gebäude einschließlich eventueller Gebäudeüberstände (Draufsicht).

(3)

Befestigte Grundstücksflächen im Sinne dieser Satzung sind die betonierten, asphaltierten, plattierten, gepflasterten oder mit sonstigen Materialien befestigten beziehungsweise versiegelten Flächen eines Grundstücks, sofern sie nicht bereits in den überbauten Grundstücksflächen enthalten sind.

(4)

Als angeschlossene Grundstücksfläche gelten diejenigen Flächen, von denen Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt.

(5)

Ändert sich die Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr, wird diese Änderung ab dem Ersten des Folgemonats bei der Gebührenberechnung berücksichtigt, nachdem die Änderung der Stadt Mülheim an der Ruhr bekanntgegeben wurde.

(6)

Unterbleibt die Mitteilung über den Umfang der angeschlossenen Flächen im Sinne des § 11 dieser Satzung, so werden diese von der Stadt Mülheim an der Ruhr geschätzt.

(7)

Bei Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser (zum Beispiel Waschwasser, WC-Spülwasser) wird für die Sammelfläche keine Niederschlagswassergebühr erhoben, sofern ein Auffangvolumen von mindestens 2 m³ pro 100 m² angeschlossener Fläche vorgehalten wird.

Für das als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser wird die Schmutzwassergebühr berechnet. Hierzu ist die Wassermenge, die aus dem Auffangbehälter als Brauchwasser der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird, abzüglich der in den Behälter nachgespeisten Trinkwassermenge jährlich der Stadt Mülheim an der Ruhr mitzuteilen. Die nachgespeiste Trinkwassermenge sowie die aus der Brauchwasseranlage der öffentlichen Abwasseranlage zugeführten Brauchwassermengen sind über Wasserzähler zu ermitteln.

§9 Ermäßigungen der Niederschlagswassergebühr

(1)

Die Niederschlagswassergebühr wird für


 

a.

mit Rasengittersteinen befestigte Flächen


 

b.

Dachflächen mit geschlossener Pflanzendecke und


 

c.

mit Schotterrasen befestigte Flächen


 

auf Antrag ermäßigt. Die Ermäßigung beträgt für


 

a.

30 %


 

b.

50 %


 

c.

100 %

(2)

Die Mindestgröße der Fläche, für die ein Antrag auf Ermäßigung der Niederschlagswassergebühr anerkannt werden kann, beträgt 10 m².

§ 10 Gebührensätze

(1)

Für beitragspflichtige Mitglieder wasserwirtschaftlicher Verbände beträgt die Abwassergebühr jährlich


 

a.

je Kubikmeter Schmutzwasser

1,73 Euro


 

b.

je Quadratmeter angeschlossener Grundstücksfläche

1,01 Euro

(2)

Für die übrigen Benutzer beträgt die Abwassergebühr jährlich


 

a.

je Kubikmeter Schmutzwasser

3,00 Euro


 

b.

je Quadratmeter angeschlossener Grundstücksfläche

1,21 Euro

4. Abschnitt: Veranlagung

§ 11 Mitwirkungspflicht

(1)

Die Gebührenpflichtigen haben sämtliche Sachverhalte, die für die Gebührenerhebung relevant sind, der Stadt unaufgefordert innerhalb eines Monats mitzuteilen. Weiterhin sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, der Heranziehungsbehörde auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die zur Feststellung der Gebührenpflicht sowie für die Heranziehung zu Abwassergebühren erforderlich sind.

(2)

Unabhängig von den bereits in den §§ 4 und 6 normierten Pflichten gilt dies insbesondere, wenn


 

a.

die Abwasseranlage erstmalig in Anspruch genommen wird,


 

b.

die angeschlossenen Flächen im Sinne des § 8 zu ermitteln sind,


 

c.

sich die Größe der angeschlossenen Flächen ändert,


 

d.

Ermäßigungstatbestände wegfallen.

(3)

Zur Überprüfung der angegebenen Daten und Sachverhalte, insbesondere im Rahmen von Ermäßigungsverfahren, haben die Gebührenpflichtigen das Betreten ihrer Grundstücke durch städtische Bedienstete oder von der Stadt beauftragte Dritte zu dulden.

§ 12 Erhebungsverfahren

(1)

Erhebungszeitraum (Veranlagungszeitraum) für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr ist das Kalenderjahr.

(2)

Die Benutzungsgebühren nach § 5 werden durch einen entsprechende Gebührenbescheid, der mit einem anderen Bescheid über Grundbesitzabgaben verbunden sein kann, festgesetzt.

(3)

Die Fälligkeit der Abwassergebühren richtet sich nach den für die Fälligkeit der Grundsteuer geltenden Vorschriften.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 13 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig handelt, wer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder bewusst falsche oder unvollständige Angaben, die der Gebührenbemessung zugrundegelegt werden oder werden sollen, macht. Diese Ordnungswidrigkeit - sie schließt auch den Versuch ein - kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Stand: 15.01.2024

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