Ergebnisse des Rechtsgutachtens zum Düsseldorfer Fluglärm

Ergebnisse des Rechtsgutachtens zum Düsseldorfer Fluglärm

Flugzeug im Steigflug mit noch ausgefahrenem FahrwerkDie Stadt Mülheim an der Ruhr hat zum Schutz ihrer Bürger ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen bestehende und zukünftige Regelungen des Flugbetriebs des Flughafens Düsseldorf beinhaltet.

Die Ergebnisse dieses Gutachtens liegen inzwischen vor und sollen nachfolgend in einer Übersicht dargestellt werden.

Es wurden folgende Punkte geprüft:

  • Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Änderungsgenehmigung vom 21. September 2000 (Kapazitätserhöhung)
  • Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die verstärkte Nutzung der Parallelbahn durch die Änderungsgenehmigung vom 17. Juli 1997
  • Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der Änderung der Luftraumstruktur durch EAM04 (European Airspace Model)
  • Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der Festsetzung eines neuen Waypoints
  • Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber der Einführung des neuen Abflugverfahren NeSS
  • Rechtsschutz gegen künftige Regelungen des Flugbetriebs

Jeder dieser Einzelpunkte wurde sowohl hinsichtlich der Belange der Stadt Mülheim an der Ruhr wie auch der betroffenen Bürger überprüft. Zusammengefasst lassen sich für die Stadt folgende Ergebnisse darstellen:

a) Gegen die Änderungsgenehmigungen vom 21. September 2000 und 17. Juli 1997 bestehen nach derzeitigem Sachstand keine Erfolg versprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten, da es in Mülheim an der notwendigen Belastungsintensität fehlt.

b) Gegen die Einführung des European Airspace Model (EAM04), die Festlegung eines neuen Abdrehpunktes im Juli 2000 sowie die Einführung des neuen Abflugverfahrens NeSS bestehen nach Aussage der Gutachter Rechtsschutzmöglichkeiten. Diese ergeben sich aus der Tatsache, dass die Festlegungen ohne Beteiligung der Stadt Mülheim an der Ruhr sowie ohne jegliche Abwägung ihrer Belange stattgefunden haben.

c) Gegenüber künftigen Änderungen des Flugbetriebs des Flughafens Düsseldorf stehen der Stadt Mülheim Rechtsschutzmittel zur Verfügung, soweit sich die Lärmbelastung des Stadtgebietes durch die Änderungen erhöht oder keine beziehungsweise eine fehlerhafte Beteiligung an den entsprechenden Rechtsverfahren stattgefunden hat.

Die Gutachter kommen daher zu dem Schluss, dass sich hinsichtlich der zu b) festgelegten Rechtsverordnungen jeweils eine Klage auf Feststellung empfiehlt, dass die Stadt Mülheim an der Ruhr in ihren aus der verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsgarantie entstammenden Beteiligungsrechten verletzt wurde. Da bislang zu diesen Sachverhalten keinerlei Beteiligung stattgefunden hat, haben die Feststellungsklagen hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Dies bietet aber keine Gewähr für die Einführung neuer, weniger belastender Regelungen. Es ist ebenso möglich, dass die Flugrouten, Waypoints et cetera bei ordnungsgemäßer Beteiligung und Abwägung unverändert bleiben. Das hängt davon ab, ob es Möglichkeiten gibt, die zu einer geringeren Belastung auch des Mülheimer Stadtgebiets führen.

Es kann jedoch sichergestellt werden, dass zumindest zukünftig die Stadt Mülheim ihre Belange in die Überprüfung der Regelungen einbinden kann. Somit ist gewährleistet, dass keine Entscheidungen ohne die Berücksichtigung der Lärmentwicklung auf Mülheimer Stadtgebiet getroffen werden können.

Aus den obengenannten Gründen hat die Stadt Mülheim an der Ruhr Klage gegen die unter b) genannten Belange vor dem Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt.

Die Klage wurde leider abgewiesen.

 

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Stand: 02.08.2013

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