Ermäßigungsmöglichkeiten bei der Schmutzwassergebühr

Ermäßigungsmöglichkeiten bei der Schmutzwassergebühr

Brunnen mit fließendem Wasser..  - Pixabay

Grundsätzlich wird für die Festsetzung der Schmutzwassergebühren der Frischwasserbezug aus dem Kalenderjahr zwei Jahre zuvor herangezogen. Es wird dabei angenommen, dass diese Wassermengen wieder als Abwasser in das Kanalnetz eingeleitet werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme, die sich für Sie kostensparend auswirken könnte:

Bezogene Wassermengen, die nachweislich nicht als Abwasser dem Kanal zugeführt werden, können bei der Bemessung der Gebühr unberücksichtigt bleiben.

Beispiele dafür lassen sich sowohl im privaten (Gartenbewässerung) als auch im gewerblichen Bereich (Wasser als Produktionsfaktor) finden.

Wichtiger Hinweis zu Poolbefüllungen beziehungsweise Nachfüllmengen Poolwasser:

Poolwasser wird gechlort. Daneben werden häufig weitere Chemikalien zum Wasser hinzugegeben. Durch das Baden im Wasser können ebenfalls Stoffe ins Wasser gelangen. Es handelt sich damit um durch häuslichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes Wasser, das heißt Schmutzwasser. Allgemein wird dieses zusammen mit dem Niederschlagswasser als Abwasser zusammengefasst. Diese Begrifflichkeit ist auch in § 54 Absatz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch die Gesetzgebung des Bundes und § 2 Nr. 2 Abwasserbeseitigungssatzung in der Stadt Mülheim so geregelt.

Gemäß § 9 Absatz 1 WHG vom 31. Juli 2009 in derzeit aktuellen Fassung, stellen das Einbringen und Einleiten von Stoffen in ein Gewässer beziehungsweise das Grundwasser sowie Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, Gewässerbenutzungen dar, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach §§ 8 und 10 WHG bedürfen. Die Versickerung von Schmutzwasser kann daher zu einem wasserrechtlichen Verstoß führen und ist darüber hinaus nicht vorgesehen.

Schmutzwasser ist nämlich gemäß der Satzung über die Abwasserbeseitigung und den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Abwasseranlagen in der Stadt Mülheim an der Ruhr (Abwasserbeseitigungssatzung) vom 9. Juni 1997 in der zurzeit gültigen Fassung zu entsorgen. Dieses bedeutet, dass die Anschlussnehmer*innen vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet sind, das gesamte auf ihrem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung, wer vorsätzlich oder fahrlässig der genannten Vorschriften zuwiderhandelt, indem nicht das gesamte auf einem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet (die Regelungen des § 51 a Landeswassergesetz bleiben hiervon unberührt).

Welche Voraussetzungen müssen für die Gebührenermäßigung erfüllt sein?

  • Die Ermäßigung kommt nicht automatisch; sie muss schriftlich jährlich neu beantragt werden.
  • Die nicht eingeleitete Wassermenge muss nachgewiesen werden. Diese Nachweise können typischerweise durch Einbau von Zwischenzählern erbracht werden.
    Die Nachweisführung kann auch gutachterlich oder mathematisch erfolgen.

An dieser Stelle können natürlich nicht alle Varianten des Ermäßigungsverfahrens dargestellt werden. Neben den rechtlichen Bedingungen müssen auch technische Vorgaben erfüllt sein. Lassen Sie sich beraten!

Erstmalige Anträge können Sie über dieses Formular stellen oder per E-Mail an das Amt für Umweltschutz - Abteilung Gebühren.

Bitte verwenden Sie die unten aufgeführten Vordrucke nur für bereits vorliegende Ermäßigungsfälle.

Kontakt


Stand: 28.06.2024

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