Landschaftsplan - Abschnitt C 1 - Allgemeine Hinweise zu den Festsetzungen gemäß §§ 20 - 26 LG

Landschaftsplan - Abschnitt C 1 - Allgemeine Hinweise zu den Festsetzungen gemäß §§ 20 - 26 LG

Zur Erfüllung der Entwicklungsziele werden in der Festsetzungskarte und im Text Schutzausweisungen für besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 19-23 Landschaftsgesetz NRW (LG), Zweckbestimmungen für Brachflächen nach § 24 LG, besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung nach § 25 LG und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG festgesetzt.

Die Festsetzungen nach §§ 20-26 LG sind allgemein rechtsverbindlich (§§ 34-42 LG).

Die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 20-23 LG) muß den Schutzgegenstand, d. h. den räumlichen Geltungsbereich für das zu schützende Gebiet oder Objekt bezeichnen und die Art der Schutzkategorie nennen. Aus der Festsetzung muß sich auch der Schutzzweck ergeben. Von besonderer Relevanz sind die im Rahmen der Festsetzung ausgesprochenen Ge- und Verbote, die zum Ausdruck bringen, was im Hinblick auf den Schutzgegenstand zu tun bzw. zu unterlassen ist.

Nach §§ 20-23 LG NRW gibt es vier Schutzkategorien, nämlich

  • Naturschutzgebiete
  • Landschaftsschutzgebiete
  • Naturdenkmale
  • Geschützte Landschaftsbestandteile

wobei das Naturschutzgebiet die strengste Flächenschutzkategorie ist und aus ökologischen, geologischen oder ästhetischen Schutzgründen ausgesprochen wird.
Auch das Landschaftsschutzgebiet dient dem Flächenschutz. Die Voraussetzungen sind aber geringer als für die Festlegung eines Naturschutzgebietes: Das Landschaftsschutzgebiet hat primär den Zweck, die kultivierte  Landschaft zu schützen. Es kann aus ökologischen ästhetischen oder erholungsrelevanten Schutzgründen festgelegt werden.
Nicht erforderlich bei den Flächenschutzkategorien ist die Schutzwürdigkeit jeden einzelnen Grundstücks. Auch nicht schutzwürdige Flächen können einbezogen werden. Es kommt darauf an, ob das Gelände bei einer Gesamtbetrachtung schutzwürdig ist.
Naturdenkmale sind Einzelschöpfungen und punktuelle, natürliche Landschaftsteile. Sie fallen unter den sog. Objektschutz wie auch die geschützten Landschaftsbestandteile, die als Objektgruppe deutlich sichtbar und unschwer im Landschaftsraum abgrenzbar sein sollen.
Die Zweckbestimmung für Brachflächen nach § 24 LG kann festgesetzt werden, sofern Grundstücke mehr als 3 Jahre nicht bewirtschaftet wurden oder die Bewirtschaftung aufgegeben wurde.
Forstliche Festsetzungen nach § 25 LG sind nur in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen im Einvernehmen mit der Forstbehörde möglich.
Die Festsetzung von Entwicklungs- Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG  dient der Verwirklichung der Entwicklungsziele sowie der Erreichung des Schutzzweckes der besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft.

Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

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Stand: 01.12.2005

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