Landschaftsplan - Abschnitt C 3 - Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG

Landschaftsplan - Abschnitt C 3 - Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

Die Zweckbestimmungen für Brachflächen werden unter den Ziffern

3.1 Natürliche Entwicklung

3.2 Pflege

3.3 Natürliche Entwicklung / Pflege

im nachfolgenden Text und in ihren Grenzen in der Festsetzungskarte im Maßstab 1:10.000 festgesetzt.

Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen widersprechen, sind verboten.

Zweck der Festsetzungen:

  • Sicherung von wertvollen Lebensräumen für zahlreiche, zum Teil seltene und gefährdete Tier- und Pflanzenarten
  • Erhalt und Schaffung von Trittsteinbiotopen und Regenerationsflächen sowie zur Biotopvernetzung
  • Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes durch Struktur- und Artenreichtum

Nach Maßgabe der Entwicklungsziele kann der Landschaftsplan gemäß § 24 (1) Landschaftsgesetz (LG) die Zweckbestimmung für Brachflächen - entweder natürliche Entwicklung oder Bewirtschaftung/Pflege - festsetzen, wobei die wirtschaftlichen Absichten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind.

Als Brachflächen gelten gem. § 24 (2) LG Grundstücke, deren Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Nutzung von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans nach § 24 widerspricht, gilt gem. § 70 (1) 3. LG als Ordnungswidrigkeit, deren Ahndung in § 71 (1) LG geregelt ist.

 

Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele
Karte der Festsetzungen

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

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Stand: 19.05.2015

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