Landschaftsplan - Abschnitt C 2.1.2.16-19 - Besondere Festsetzungen für die Naturschutzgebiete (NSG) 16 - 19
NSG "Mintarder Ruhrtalhang und Mintarder Berg"
NSG "Untere Kettwiger Ruhraue"
NSG "Quellenhang in der Lintorfer Mark"
NSG "Schmitterbachtal"
Textliche Festsetzungen 2.1.2.16I. Schutzgegenstand:NSG "Mintarder Ruhrtalhang und Mintarder Berg"
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Erläuterungen |
Flächengröße etwa 28,9 Hektar (ha) Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Es handelt sich um ein großes zusammenhängendes Waldgebiet am Abfall der Lintorfer und Selbecker Sandterrassen zum Ruhrtal zwischen Schmitterbachtal im Norden und der Stadtgrenze im Süden. Der Wald am Ruhrtalhang besitzt eine besondere Funktion als Bodenschutzwald. Naturnahe, zum Teil höhlenreiche Rotbuchen- und Eichenwälder dominieren. Eingestreut sind Fichten- und Rot-Eichenbestände, Grünland und Brachen. Das Alter der naturnahen Waldbestände beträgt bis zu 140 Jahre. Strauch- und Krautschicht sind zumeist schwach ausgeprägt. Im Süden des Naturschutzgebietes befindet sich am Mintarder Berg im Bereich einer alten Acker- und Obstgartenbrache eine großflächige, ungenutzte Magerwiese, stellenweise mit Übergängen zu Sandtrockenrasen sowie eine großer Bestand an Mispeln (Mespilus germanica). |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet (NSG) erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) Landschaftsgesetz (LG), insbesondere
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Der Ruhrtalhang ist als natürlicher Aufschluss von besonderer erdgeschichtlicher Bedeutung und bildet einen wichtigen Biotopverbundkorridor. Besondere Bedeutung für den Artenschutz besitzt die Magerwiese am Mintarder Berg. Das südexponierte Gelände weist ideale Biotopbedingungen für die in Mülheim an der Ruhr seltenen Reptilien Waldeidechse und Blindschleiche, sowie weitere thermophile Arten auf. Bemerkenswert ist das Vorkommen der bundesweit gefährdeten (RL 3) Ginster-Sommerwurz (Orobanche rapum-genistae). Im Gebiet wurden folgende Biotope nach § 62 LG NRW ausgewiesen:
Der Ruhrtalhang wird im Kataster der geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte unter Nummer GK-4607-005 beschrieben. |
III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt |
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IV. Gebote: |
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Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.1.1.IV., Punkte 1. bis 9. |
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V Hinweise: |
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In dem Naturschutzgebiet sind folgende in den Kapiteln 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) und 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzungen zu beachten und die in Kapitel 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen: |
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Textliche Festsetzungen 2.1.2.17 |
Erläuterungen |
Flächengröße etwa 4,3 ha Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Es handelt sich um einen vor einigen Jahren wieder hergerichteten Ruhraltarm mit Brachflächen innerhalb des Auenbereiches der Ruhr, der sich bis in das Essener Stadtgebiet erstreckt und dort als Naturschutzgebiet "Untere Kettwiger Ruhraue" festgesetzt ist. |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 20 a) und c) LG, insbesondere
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Der Bereich besitzt auf Grund seiner guten strukturellen Ausprägung und seiner Vielfalt und der naturnahen Ausbildung der unterschiedlichen, lokal bedeutenden Biotoptypen einen hohen ökologischen Wert für den Arten- und Biotopschutz. Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:
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III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt |
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IV. Gebote: |
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Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.1.1 IV, Punkte 1. bis 9. |
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Textliche Festsetzungen 2.1.2.18 |
Erläuterungen |
Flächengröße etwa 104 ha Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Bei dem Naturschutzgebiet "Quellenhang in der Lintorfer Mark" handelt es sich um ein geschlossenes Waldgebiet im Bereich der Selbecker Sandterrasse südlich des Golfplatzes. Es wird von der Autobahn, die eine massive Barriere darstellt, in zwei Teilflächen getrennt. |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) LG, insbesondere
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Den größten Anteil am Naturschutzgebiet stellen alte Eichen-Rotbuchenwälder, die hauptsächlich im südlichen Bereich beider Flächen verbreitet sind. Die Bestände sind heterogen strukturiert, so kommen im Wechsel Buchenhochwälder, Buchen-Eichen-Mischwälder und Übergänge zu Eichen-Hainbuchen-Wald mit gut ausgeprägter Strauch- und Krautschicht vor. Naturverjüngung ist vorhanden. Innerhalb des Waldes befinden sich einige Kleingewässer. Das gesamte Gebiet entwässert mit zahlreichen temporär wasserführenden Bächen und Gräben nach Südwesten. Insbesondere nahe der Autobahn herrschen nasse Standortbedingungen vor, hier befindet sich ein Gewässer mit ausgeprägter Verlandungsvegetation, das von einem torfmoosreichen Schwarz-Erlen- und einem Birkenbruchwald umgeben ist. Kleinflächig sind weitere Erlenbrücher vorhanden. An Gräben und an Lichtungen dominiert häufig Pfeifengras. Neben den naturnahen Waldbereichen finden sich auch große Parzellen, die mit Kiefern aufgeforstet wurden. Zwei kleine Halden (ehemals Erzbergwerk) sind mit Kiefern im Stangenholzalter bestockt. Der Forstgraben östlich "Im Hülgrath" fließt unbefestigt in einem vertieften Bachbett. Er wird von einemSchwarzerlenwald begleitet. Zum angrenzenden Acker ist der Waldmantel gut ausgeprägt. Er wird von Rotbuche und Zitterpappel aufgebaut, der krautige Saum ist allerdings schmal. Westlich schließt sich ein Hybridpappelbestand mit brennnesselreicher Krautschicht an. Östlich der Straße ist am Fredenbach in direkter Nachbarschaft zu Ackerflächen eine kleine Feuchtwiesenbrache ausgebildet. Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:
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III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt |
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IV. Gebote |
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Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.1.1.IV., Punkte 1. bis 9. ist erforderlich: |
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10. Die ausschließlich einzelstamm- bis truppweise Nutzung der Schwarzerlen-Bruchwälder und bachbegleitenden Erlenwälder; dabei ist eine bodenschonende Entnahme sicherzustellen. |
Das Gebot dient der Erhaltung gefährdeter Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften. Es soll angestrebt werden, über vertragliche Regelungen die Nutzung in diesen Wäldern ganz einzustellen. |
Diese Maßnahmen sollen im Einvernehmen zwischen Unterer Landschaftsbehörde, Waldbesitzer und Unterer Forstbehörde erfolgen. Wird die Maßnahme vor Erreichen einer normalen forstlichen Umtriebszeit durchgeführt, wird ein eventuell entstandener finanzieller Verlust durch vorzeitigen Abtrieb auf der Grundlage der jeweils gültigen "Richtlinien zur Waldbewertung in Nordrhein-Westfalen" (MUNLV NRW) entschädigt. |
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V. Hinweise: |
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In dem Naturschutzgebiet ist folgende in Kapitel 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzung zu beachten: | 4.2.30 |
Textliche Festsetzungen 2.1.2.19 |
Erläuterungen |
I. Schutzgegenstand: NSG "Schmitterbachtal" |
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Flächengröße etwa 37,6 ha Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Kleines Seitental der Ruhr zwischen Auberg und Mintard. Am Südrand des ehemaligen Standortübungsplatzes liegen in einem gemeinsamen Grabensystem die Quellen von Schmitterbach und Haubach (Bifurkation). Während der Haubach das Gebiet grabenartig nach Westen verlässt und zum Rhein fließt, durchquert der Schmitterbach ostwärts eine quellige Feuchtwiesenbrache und einen Wald auf dem Weg zur Ruhr. Die Quellen werden von hochwertigen Feucht- und Magerwiesen umgeben, randlich stehen Wald und Heckenstreifen. Der im Wald tief eingetalte Schmitterbach wird stellenweise von Schwarz-Erlen begleitet, die Hänge nehmen meist ältere Rotbuchen ein. Der Bach besitzt einen naturnahen Verlauf, das Kerbtal zeigt ausgeprägte Mäander. Unter der Ruhrtalbrücke endet der Bach in einem kleinen Teich, der als Schlammfang für die nachfolgende Verrohrung zum Poldergraben dient. |
II. Schutzzweck: | |
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 23 (1) 1. bis 3. BNatSchG, insbesondere
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Das bewaldete Bachtal trägt in besonderer Weise zur Attraktivität des Landschaftsbildes bei. Durch die Verbindung der Quellbereiche mit denen des Haubaches entsteht ein regional bedeutsamer Biotopverbundkorridor zwischen den Gewässersystemen der Ruhr und des Rheines weit oberhalb der Ruhrmündung. Wegen ihrer erdgeschichtlichen Bedeutung sind einzelne Aufschlüsse und vor allem die Verbindung der Quellbereiche interessant. Im Gebiet sind folgende Biotope nach § 30 BNatSchG ausgewiesen:
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III. Verbote: | |
Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.1.1. III., Punkte 1. bis 24. |
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IV. Gebote: | |
Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.1.1. IV., Punkte 1. bis 9 ist erforderlich: | |
10. Hunde sind an der Leine zu führen. |
Das Gebot dient der Beruhigung des Gebietes. Das Gebot gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung und Hütehunde im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung. |
V. Hinweise: | |
In dem Naturschutzgebiet sind folgende in den Kapitel 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) und 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzungen zu beachten und die in Kapitel 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen: | |
Unberührt von den unter 2.1.1.III festgesetzten Verboten bleiben Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Sinne des § 4 BBodSchG. |
Hierzu gehören zum Beispiel Ausschachtungen.
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Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.
Kontakt
Stand: 19.05.2015
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