Landschaftsplan - Abschnitt C 2 - Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß § 20 – 23 LG
Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
Als besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft werden festgesetzt: 2.1 Naturschutzgebiete 2.2 Landschaftsschutzgebiete 2.3 Naturdenkmale 2.4 Geschützte Landschaftsbestandteile |
Der Landschaftsplan setzt die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft fest. Die Festsetzung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote. Nach § 34 (5) LG obliegt die Betreuung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft unbeschadet des § 14 (1) Nr. 3 LG der Stadt Mülheim an der Ruhr als Untere Landschaftsbehörde. Soweit besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft im Eigentum des Landes stehen, kann der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft eine abweichende Regelung treffen. Nach § 14 (1) Nr. 3 LG hat die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten / Landesamt für Agrarordnung NRW die gemäß § 19 LG geschützten Flächen und Landschaftsbestandteile zu erfassen und wissenschaftlich zu betreuen. Die Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse und die Duldungspflicht für Naturschutzgebiete und Naturdenkmale sind in den §§ 38, 39, 40 und 46 LG geregelt. Bei der Durchsetzung der Schutzziele werden möglichst auf der Basis vertraglicher Regelungen mit den betroffenen Grundstückseigentümern bzw. -benutzern einvernehmliche Lösungen angestrebt. Die Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale werden gemäß § 48 (2) LG in der Örtlichkeit kenntlich gemacht. Darüber hinaus werden auch die geschützten Landschaftsbestandteile in der Örtlichkeit gekennzeichnet. Einzelheiten der Kennzeichnung, einschließlich der Kennzeichnung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen, sind im Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten "Kennzeichnung von Schutzgebieten" vom 06.05.1981 (MBI: NW 1981, S. 1221) geregelt. Ferner wird nach § 304 Strafgesetzbuch bestraft, wer "rechtswidrig". Naturdenkmäler... beschädigt oder zerstört". Der Versuch ist strafbar. |
Nach § 70 (1) LG handelt ordnungswiedrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten in den Abschnitten 1.1 bis 1.4 zuwiederhandelt. |
Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG können nach § 71 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden. Unabhängig davon wird gemäß § 329 (3) Strafgesetzbuch, eingefügt durch Achtzehntes Strafrechtsänderungsgesetz vom 28.03.1980 BGBI.I. S. 373, bestraft, wer innerhalb des Naturschutzgebietes 1. Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, |
Von allen in den folgenden Abschnitten genannten Verboten bleiben unberührt: - Maßnahmen zur Pflege, Sicherung oder Entwicklung des Schutzobjektes, die aus den Festsetzungen des Landschaftsplans oder aus einer Anordnung / Genehmigung o. ä. der Stadt als Untere Landschaftsbehörde resultieren; - alle vor Inkrafttreten des Landschaftsplans genehmigten und rechtmäßig ausgeübten Nutzungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang, soweit nicht die nachfolgenden Regelungen ausdrücklich etwas anderes bestimmen; - Maßnahmen, die aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig sind mit der Maßgabe, - dass die Maßnahmen der vorherigen Einwilligung der Unteren Landschaftsbehörde bedürfen oder der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich anzuzeigen sind, sofern es sich um die Abwendung einer drohenden Gefahr handelt und - dass angemessene Ausgleichsmaßnahmen oder Ersatzmaßnahmen mit der Unteren Landschaftsbehörde abzustimmen und im unmittelbar betroffenen Bereich durchzuführen sind. - Maßnahmen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft - Maßnahmen von Behörden, Verbänden sowie Versorgungs- und Unterhaltungsträgern, die diesen gesetzlich übertragen worden sind, sofern die nachfolgenden Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen; die Unberührtheit entbindet jedoch nicht von einer Abwägung im Sinne des § 4 LG. |
Auf Antrag können im Einzelfall von den Verboten und Geboten Ausnahmen oder Befreiungen erteilt werden durch 1. die Untere Landschaftsbehörde gem. § 69 (1) LG, Voraussetzung ist, dass a) das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und so mit dem jeweiligen Schutzzweck zu vereinbaren ist oder Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass diese nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden darf. Befreiungen können mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Widerrufsvorbehalten, Befristungen) im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz verbunden werden; Einzelheiten regeln die §§ 69 LG und 5 LG. |
Naturschutzgebiete (NSG) |
Allgemeine Festsetzungen für alle NSG |
Besondere Festsetzungen für die NSG Nr. 1 - 18 |
Landschaftsschutzgebiete (LSG) |
Allgemeine Festsetzungen für alle LSG |
Besondere Festsetzungen für die LSG Nr. 1 - 21 |
Naturdenkmale (ND) |
Allgemeine Festsetzungen für alle ND |
Besondere Festsetzungen für die ND Nr. 1 - 52 |
Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) |
Allgemeine Festsetzungen für alle LB |
Besondere Festsetzungen für die LB Nr. 1 - 29 |
Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele
Karte der Festsetzungen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.
Kontakt
Stand: 01.12.2005
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