Landschaftsplan - Abschnitt C 2.4.2.16-20 - Besondere Festsetzungen für die geschützten Landschaftsbestandteile (LB) 16 - 20

Landschaftsplan - Abschnitt C 2.4.2.16-20 - Besondere Festsetzungen für die geschützten Landschaftsbestandteile (LB) 16 - 20

LB "Obstwiese westlich der Voßbeckstraße"
LB "Wambachtal im Bereich der Straße Faulenkamp"
LB "Kolk nördlich Haus Kron"


Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.4.2.16
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Obstwiese westlich der Voßbeckstraße"

 

Flächengröße etwa 0,6 Hektar (ha)

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt

Es handelt sich um 22 gesunde Obstbäume, die noch genutzt werden. Die Obstwiese wird überwiegend als Weide genutzt und ist mittelmäßig wertvoll im Sinne des Arten- und Biotopschutzes (Vorkommen von Steinkauz und Gartenrotschwanz).

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 a) und b) Landschaftsgesetz (LG) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes.

 

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt
2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2.

 

V. Hinweise:

 

In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in Kapitel 5 aufgeführte Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

5.1.2.14

 

Obstwiesenkartierung Mülheim an der Ruhr:
Objekt Nummer 18-3

 

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.4.2.17
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Wambachtal im Bereich der Straße Faulenkamp"

 

Flächengröße etwa 4,7 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Der geschützte Landschaftsbestandteil umfasst einen Teilbereich des Oberlaufes des Wambaches sowie den hier mündenden Seitenlauf im Bereich der Straße Faulenkamp.

Der Wambach ist zwischen Faulenkamp und Oemberg ehemals begradigt und im Bereich von Privatgärten befestigt. Natürliche Mäanderbildung ist heute zu beobachten. Ein lückiger Ufergehölzstreifen, Grünland und zum Teil sehr alte Kopfweiden begleiten die Aue. Südlich des Wambaches wurde eine große Obstwiese neu angelegt.

Der Seitenlauf am Faulenkamp sammelt sich in einem grabenartigen Abschnitt in einer Schafweide und tritt dann in eine ausgeprägte Schilfröhrichtzone, Erlenufergehölze und Grünland säumen die Aue. Auch hier wurde eine neue Obstwiese angelegt.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a) bis c) LG, insbesondere

  • wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes für den regionalen Biotopverbund;
  • wegen des Vorkommens von in Nordrhein-Westfalen gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;
  • wegen der Bedeutung des Gebietes für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;
  • zur Erhaltung und Entwicklung eines attraktiven Landschaftsbildes;
  • zur Erhaltung und Entwicklung von Elementen der bäuerlichen Kulturlandschaft.

Der geschützte Landschaftsbestandteil ist Bestandteil des regional bedeutsamen Vernetzungselements "Wambach". Der Wert des Wambaches für Fauna und Flora besteht in seinem in größeren Abschnitten naturnahen Zustand mit angrenzenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzungen. Im Umfeld des geschützten Landschaftsbestandteils findet sich lockere Bebauung und Gewerbeflächen.

Im Gebiet sind folgende Biotope nach § 62 LG NRW ausgewiesen:

  • Röhricht
  • Naturnahe Fließgewässer mit naturnahen Uferbereichen

III. Verbote:

 

Zusätzlich zu den Verboten nach Gliederungspunkt
2.4.1 III, Punkte 1. und 21.
, ist das Verbot erforderlich

22. Hunde frei laufen zu lassen.

Das Verbot gilt nicht für Jadghunde im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung und Hütehunde im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung.

Für die Bewirtschaftung von Grünlandflächen werden folgende Verbote drei Jahre nach Rechtskraft des Landschaftsplanes wirksam:

23. die mechanische Bearbeitung von Grünlandflächen in der Zeit vom 15. März bis zum 30. Juni.

24. die Durchführung eines Pflegeumbruches.

25. die Düngung mit chemisch-synthetischen Stickstoffen.

Ab Rechtskraft des Landschaftsplanes können Entschädigungsleistungen für die naturschutzgemäße Bewirtschaftung von Grünlandflächen in festgesetzten Naturschutzgebieten und in nach § 62 LG NRW geschützten Biotopen in Anspruch genommen werden.

IV. Gebote:

 

Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt
2.4.1.IV., Punkte 1. und 2
. ist erforderlich:

Eine Zuordnung der Gebote zu Einzelflächen erfolgt über die Maßnahmenkarte des Pflege- und Entwicklungsplanes im Anhang.

3. Oberhalb der Straße Faulenkamp ist längs des Wambaches ein mindestens fünf Meter breiter Uferschutzstreifen der natürlichen Entwicklung zu überlassen.

Das Gebot dient der Erhaltung und Wiederherstellung eines naturnahen Bachlaufes sowie der Verbesserung des Biotopverbundes.

4. Entwässerungsgräben sind der natürlichen Entwicklung zu überlassen.

Das Gebot dient der langsamen Wiederherstellung naturnaher Grundwasserstände. Unberührt bleibt die Unterhaltung von Gräben zur Sicherstellung der Standfestigkeit von Wegen.

5. Quellige Grünlandbereiche sind der natürlichen Entwicklung zu überlassen.

Das Gebot dient der Beseitigung von Beeinträchtigungen.

6. Gebüsche sind weitgehend der natürlichen Entwicklung zu überlassen und nur bei Bedarf fachgerecht zu pflegen.

Das Gebot dient der Erhaltung gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sowie dem Biotopverbund.

7. Landschaftsfremde Stoffe (wie Müll, Grünschnitt) sind aus dem Gebiet zu entfernen.

Das Gebot dient der Beseitigung von Beeinträchtigungen.

Für die Bewirtschaftung von Grünlandflächen werden folgende Gebote drei Jahre nach Rechtskraft des Landschaftsplanes wirksam:

Ab Rechtskraft des Landschaftsplanes können Entschädigungsleistungen für die naturschutzgemäße Bewirtschaftung von Grünlandflächen in festgesetzten Naturschutzgebieten und in nach § 62 LG NRW geschützten Biotopen in Anspruch genommen werden.

8. Die Beweidung des Weidegrünlandes mit nicht mehr als vier Großvieheinheiten je Hektar (GV/ha); zwischen dem 15. März und 15. Juni 2 GV/ha.

Das Gebot dient der Förderung verschiedener zum Teil gefährdeter Pflanzen- und Tierarten durch extensive Nutzung.

9. Die zweischürige jährliche Mahd der Wiesen (erste Mahd nicht vor dem 15. Juni, zweite Mahd ab 15. September); das Mähgut ist aus den Flächen auszutragen und abzutransportieren

Das Gebot dient der Förderung verschiedener, zum Teil gefährdeter Pflanzen- und Tierarten durch extensive Nutzung.

Der Mahdtermin kann durch die Untere Landschaftsbehörde (ULB) flexibel gehandhabt werden, wenn keine Gefährdung für Bodenbrüter zu erkennen ist.

V. Hinweise:

 

In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in den Kapitel 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) und 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzungen zu beachten und die in Kapitel 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

3.1.33, 3.3.1, 4.2.20,
5.1.1.14, 5.1.2.19, 5.1.2.20,
5.2.5.44, 5.2.5.45

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.4.2.18
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Kolk nördlich Haus Kron"

 

Flächengröße etwa 1,6 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Es handelt sich um einen Kolk innerhalb der
Auenterrasse der Ruhr, der von einem Weidengebüsch umrandet ist. Die umgebene Fläche wird als Grünland genutzt.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes.

Der Bereich besitzt als naturnaher Lebensraum eine hohe Bedeutung für amphibische und aquatische Organismen und dient der Biotopvernetzung.

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt
2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt
2.4.1.IV., Punkte 1. und 2.

 

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.4.2.19
entfällt

Der ursprünglich festgesetzte Geschützte Landschaftsbestandteil „Quellbereich am Eschenbruch“ ist in das Naturschutzgebiet 2.1.2.12 „Auberg und Oberläufe des Wambachs“ einbezogen worden.

2.4.2.20
entfällt

Der ursprünglich festgesetzte Geschützte Landschaftsbestandteil „Obstwiese „Büschken Kotten“ an der Voßbeckstraße“ ist in das Naturschutzgebiet 2.1.2.12 „Auberg und Oberläufe des Wambachs“ einbezogen worden.

 

Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

Kontakt


Stand: 19.05.2015

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