Landschaftsplan - Abschnitt C 2.4.2.26-29 - Besondere Festsetzungen für die geschützten Landschaftsbestandteile 26 - 29
Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
2.4.2.26 I. Schutzgegenstand: |
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LB "Haubach östlich der Kläranlage" |
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Flächengröße ca. 1,3 ha Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Es handelt sich um eine Brachfläche am Haubach. Ca. ein Drittel der Fläche ist von einem dichten Schilfröhricht bedeckt. Auf dem Rest der Fläche findet sich eine Pfeifengraswiese mit schütter stehenden Schilfhalmen, an trockenen Stellen erfolgt ein Übergang zur Magerwiese. Randlich befinden sich einzelne Holunderbüsche und eine kleine Eichengruppe. Der am Südrand gelegene Haubach ist um ca. 1,5 m vertieft. Er wurde im Zuge der Anlage des Golfplatzes naturnah ausgebaut. Auf der Böschung am Nordrand wächst ein dichter Adlerfarnbestand. Die Fläche liegt innerhalb eines Golfplatzes. |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere - zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen für insbesondere an feuchte und nasse Grünlandflächen gebundene Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften. |
Die in dem geschützten Landschaftsbestandteil vorkommenden Pflanzengesellschaften stellen einen ökologisch wertvollen Lebensraum für gefährdete und bedrohte Tiere und Pflanzen dar, insbesondere für Amphibien, Reptilien und Vögel. Im Gebiet kommen folgende Biotoptypen nach - Röhricht |
III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21. |
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IV. Gebote: |
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Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2. |
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V. Hinweise: |
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In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in Kap.3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) Festsetzungen zu beachten: |
3.1.47 |
Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
2.4.2.27 |
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LB "Haubachzuläufe am Brucher Hof" |
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Flächengröße ca. 10,0 ha Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Es handelt sich um einen Biotopkomplex aus Grünland, Feldgehölzen, Teichen und Quellbereichen längs von Seitenläufen des Haubaches im Bereich Brucher Hof und Kölner Straße. Der Norden des Gebietes wird von teils feuchten und quelligen Weideflächen eingenommen, in die ein kleiner Teich mit Erlen- und Weidenufergehölzen eingebettet ist. Dieser Seitenlauf fließt nach Norden dem Haubach zu. Die südlich angrenzenden Flächen entwässern über einen kleinen Bach zur Kölner Straße. Vom Brucher Hof kommen zwei Seitenläufe, der südliche verläuft in einer Feuchthochstaudenflur, der nördliche ist im Gebiet zu einem langgestreckten Teich aufgestaut. Die angrenzenden Flächen werden von Feldgehölzen, Gartenbrachen mit Obst- und Ziergehölzen, Grünland und Baumreihen eingenommen. Fichtenpflanzungen und Gartennutzung kommen hinzu. Oberhalb Gruwenhof ist der Bach nochmals zu einem stark beschatteten Gewässer angestaut, um dann durch eine wertvolle Feuchthochstaudenflur zu fließen. Zwischen Gruwenhof und Mündung in den Haubach wird die Aue von Grünland mit Gewässerschutzstreifen und einzelnen Ufergehölzen und Kopfbäumen eingenommen. |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a) bis c) LG, insbesondere - wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes für den lokalen Biotopverbund; |
Trotz der vielfältigen Überformungen bietet das Gewässersystem zahlreichen, z. T. gefährdeten Tier- und Pflanzenarten Lebensraum und ist insbesondere für Amphibien, Vögel und Libellen sowie für gefährdete und bedrohte Pflanzen und Pflanzengesellschaften von hoher Bedeutung. Dazu kommt der hohe Wert für den Biotopverbund, insbesondere für die Vernetzung feuchter und nasser Lebensräume zwischen den einzelnen Nebenläufen des Haubaches, die aufgrund der Haubachverrohrung im Bereich der Kölner Straße isoliert sind. Im Gebiet sind folgende Biotope nach § 62 LG NRW ausgewiesen: - Röhricht |
III. Verbote: |
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Zusätzlich zu den Verboten nach Gliederungspunkt 2.4.1 III, Punkte 1. – 21., ist das Verbot erforderlich 22. Hunde frei laufen zu lassen |
Das Verbot gilt nicht für Jadghunde im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung und Hütehunde im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung |
23. Die mechanische Bearbeitung von Grünlandflächen in der Zeit 24. Die Durchführung eines Pflegeumbruches. 25. Die Düngung mit chemisch-synthetischen Stickstoffen. |
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IV. Gebote: |
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Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2. ist erforderlich: |
Eine Zuordnung der Gebote zu Einzelflächen erfolgt über die Maßnahmenkarte des Pflege- und Entwicklungsplanes im Anhang. |
3. Entwässerungsgräben sind der natürlichen Entwicklung zu überlassen. |
Das Gebot dient der langsamen Wiederherstellung naturnaher Grundwasserstände. Unberührt bleibt die Unterhaltung von Gräben zur Sicherstellung der Standfestigkeit von Wegen oder Gebäuden. |
4. Feldgehölze und Gebüsche sind weitgehend der natürlichen Entwicklung zu überlassen und nur bei Bedarf fachgerecht zu pflegen. |
Das Gebot dient der Erhaltung gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sowie dem Biotopverbund. |
5. Landschaftsfremde Stoffe (z. B. Müll, Grünschnitt) sind aus dem Gebiet zu entfernen. |
Das Gebot dient der Beseitigung von Beeinträchtigungen. |
6. Die Beweidung des Weidegrünlandes mit nicht mehr als 4 GV/ha; zwischen dem |
Das Gebot dient der Förderung verschiedener, z. T. gefährdeter Pflanzen- und Tierarten durch extensive Nutzung |
7. Die zweischürige jährliche Mahd der Wiesen (erste Mahd nicht vor dem 15. Juni, zweite Mahd ab dem 15. September); das Mähgut ist aus den Flächen auszutragen und abzutransportieren. |
Das Gebot dient der Förderung verschiedener z. T. gefährdeter Pflanzen- und Tierarten durch extensive Nutzung Der Mahdtermin kann durch die ULB flexibel gehandhabt werden, wenn keine Gefährdung für Bodenbrüter zu erkennen ist. |
V. Hinweise: |
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In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in Kap. 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) zu beachten und die in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen: |
3.1.48, 3.1.49, 3.1.50, 3.1.51, |
Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
2.4.2.28 |
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I. Schutzgegenstand: |
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Flächengröße ca. 2,3 ha Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.. |
Es handelt sich um ein sehr strukturreiches Gebiet im Bereich Selbeck. Es wird vom Wirtzbach in Ost-West-Richtung durchflossen. In dem insgesamt staunassen Gebiet lassen sich die Quellen des Baches nicht exakt ermitteln. Südwestlich des Oberblaspillerhofes liegt eine große quellige binsenreiche Feuchtwiese. Innerhalb des Rotbuchen-Eichen-Hainbuchen-Bestandes im Südwesten der Fläche fließt der Wirtzbach unbefestigt relativ naturnah. Hier kommen Arten des bachbegleitenden Erlenwaldes vor, während die höher gelegenen Bereiche in der Krautschicht Arten der bodensauren Buchenwälder aufweisen. Strauch- und Krautschicht sind überwiegend gut ausgebildet. Nach Austritt aus dem Gehölzbestand ist der Bach zu einem großen Teich aufgestaut. Am Nordufer findet sich ein Gehölzbestand. Der Bach wird von einem schmalen, extensiv gepflegten Feuchtwiesenstreifen gesäumt. |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung eines in weiten Teilen noch naturnahen Wiesentales mit Quellbereichen; |
Es handelt sich bei dem Schutzgebiet um eine vielfältig strukturierte, von Gewässern durchzogene Weiden-Hecken-Landschaft von lokaler Bedeutung mit einem bestehenden hohen ökologischen Wert und andererseits einem hohen ökologischen Entwicklungspotential. Das Gebiet umfaßt Feucht- und Obstwiesen, Bäche und Gräben, die teilweise von Gehölzen begleitet werden, sowie Hecken, Baumreihen und Gehölzgruppen und markante Einzelbäume. Auf Grund des Mosaiks unterschiedlichster Standorte bietet der Raum einer artenreichen, zum Teil gefährdeten Tier- und Pflanzenwelt Lebensraum. Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen: - Fließgewässer mit naturnahen Uferbereichen |
III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21. |
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IV. Gebote: |
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Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2. |
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Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
2.4.2.29 |
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LB "Feuchtwiese am Breitscheider Bach" |
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Flächengröße ca. 0,2 ha Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Es handelt sich um eine Feuchtwiesenbrache an der Stadtgrenze zum Kreis Mettmann. Sie wird von einem kleinen Bach durchflossen. Die Wiese weist einen hohen Anteil an Blütenpflanzen auf, bestandsbildend ist jedoch die Waldsimse. |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung eines schutzwürdigen Biotops und wegen der Bedeutung des Gebietes als Lebensraum für in Nordrhein- Westfalen gefährdete und bedrohte Tier- und Pflanzenarten; |
Bei dem geschützten Landschaftsbestandteil handelt sich um eine Feuchtbrache im Einzugsbereich des Breitscheider Baches. Auf Grund der artenreichen Pflanzengesellschaften weist die Brache einen hohen ökologischen Wert auf und erfüllt in einem intensiv genutzten landwirtschaftlichen Raum Funktionen als Trittsteinbiotop. Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen: - Fließgewässer mit naturnahen Uferbereichen |
III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21. |
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IV. Gebote: |
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Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2. |
Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele
Karte der Festsetzungen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.
Kontakt
Stand: 01.12.2005
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