Landschaftsplan - Abschnitt C 2.4.2.26-29 - Besondere Festsetzungen für die geschützten Landschaftsbestandteile 26 - 29

Landschaftsplan - Abschnitt C 2.4.2.26-29 - Besondere Festsetzungen für die geschützten Landschaftsbestandteile 26 - 29

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

2.4.2.26

I. Schutzgegenstand:

 

LB "Haubach östlich der Kläranlage"

 

Flächengröße ca. 1,3 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Es handelt sich um eine Brachfläche am Haubach. Ca. ein Drittel der Fläche ist von einem dichten Schilfröhricht bedeckt. Auf dem Rest der Fläche findet sich eine Pfeifengraswiese mit schütter stehenden Schilfhalmen, an trockenen Stellen erfolgt ein Übergang zur Magerwiese. Randlich befinden sich einzelne Holunderbüsche und eine kleine Eichengruppe. Der am Südrand gelegene Haubach ist um ca. 1,5 m vertieft. Er wurde im Zuge der Anlage des Golfplatzes naturnah ausgebaut. Auf der Böschung am Nordrand wächst ein dichter Adlerfarnbestand. Die Fläche liegt innerhalb eines Golfplatzes.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere

- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen für insbesondere an feuchte und nasse Grünlandflächen gebundene Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften.

Die in dem geschützten Landschaftsbestandteil vorkommenden Pflanzengesellschaften stellen einen ökologisch wertvollen Lebensraum für gefährdete und bedrohte Tiere und Pflanzen dar, insbesondere für Amphibien, Reptilien und Vögel.

Im Gebiet kommen folgende Biotoptypen nach
§ 20c BNatSchG bzw. § 62 LG NW vor:

- Röhricht
- Fließgewässer mit naturnahen Uferbereichen

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2.

 

V. Hinweise:

 

In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in Kap.3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) Festsetzungen zu beachten:

3.1.47

 

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.4.2.27
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Haubachzuläufe am Brucher Hof"

 

Flächengröße ca. 10,0 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Es handelt sich um einen Biotopkomplex aus Grünland, Feldgehölzen, Teichen und Quellbereichen längs von Seitenläufen des Haubaches im Bereich Brucher Hof und Kölner Straße.

Der Norden des Gebietes wird von teils feuchten und quelligen Weideflächen eingenommen, in die ein kleiner Teich mit Erlen- und Weidenufergehölzen eingebettet ist. Dieser Seitenlauf fließt nach Norden dem Haubach zu.

Die südlich angrenzenden Flächen entwässern über einen kleinen Bach zur Kölner Straße. Vom Brucher Hof kommen zwei Seitenläufe, der südliche verläuft in einer Feuchthochstaudenflur, der nördliche ist im Gebiet zu einem langgestreckten Teich aufgestaut. Die angrenzenden Flächen werden von Feldgehölzen, Gartenbrachen mit Obst- und Ziergehölzen, Grünland und Baumreihen eingenommen. Fichtenpflanzungen und Gartennutzung kommen hinzu.

Oberhalb Gruwenhof ist der Bach nochmals zu einem stark beschatteten Gewässer angestaut, um dann durch eine wertvolle Feuchthochstaudenflur zu fließen. Zwischen Gruwenhof und Mündung in den Haubach wird die Aue von Grünland mit Gewässerschutzstreifen und einzelnen Ufergehölzen und Kopfbäumen eingenommen.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung als geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 a) bis c) LG, insbesondere

- wegen der besonderen Bedeutung des Gebietes für den lokalen Biotopverbund;
- wegen des Vorkommens von in Nordrhein-Westfalen gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;
- wegen der Bedeutung des Gebietes für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;
- zur Erhaltung und Entwicklung eines attraktiven Landschaftsbildes.
- zur Erhaltung und Entwicklung von Elementen bäuerlicher Kulturlandschaft.

Trotz der vielfältigen Überformungen bietet das Gewässersystem zahlreichen, z. T. gefährdeten Tier- und Pflanzenarten Lebensraum und ist insbesondere für Amphibien, Vögel und Libellen sowie für gefährdete und bedrohte Pflanzen und Pflanzengesellschaften von hoher Bedeutung. Dazu kommt der hohe Wert für den Biotopverbund, insbesondere für die Vernetzung feuchter und nasser Lebensräume zwischen den einzelnen Nebenläufen des Haubaches, die aufgrund der Haubachverrohrung im Bereich der Kölner Straße isoliert sind.

Im Gebiet sind folgende Biotope nach § 62 LG NRW ausgewiesen:

- Röhricht
- naturnahe Fließgewässer mit naturnahen Uferbereichen
- Feucht- und Nassgrünland

III. Verbote:

 

Zusätzlich zu den Verboten nach Gliederungspunkt 2.4.1 III, Punkte 1. – 21., ist das Verbot erforderlich

22. Hunde frei laufen zu lassen

Das Verbot gilt nicht für Jadghunde im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung und Hütehunde im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung


Für die Bewirtschaftung von Grünlandflächen werden folgende Verbote drei Jahre nach Rechtskraft des Landschaftsplanes wirksam:

23. Die mechanische Bearbeitung von Grünlandflächen in der Zeit
vom 15. März. bis zum 30. Juni.

24. Die Durchführung eines Pflegeumbruches.

25. Die Düngung mit chemisch-synthetischen Stickstoffen.


Ab Rechtskraft des Landschaftsplanes können Entschädigungsleistungen für die naturschutzgemäße Bewirtschaftung von Grünlandflächen in festgesetzten Naturschutzgebieten und in nach § 62 geschützten Biotopen in Anspruch genommen werden.

IV. Gebote:

 

Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2. ist erforderlich:

Eine Zuordnung der Gebote zu Einzelflächen erfolgt über die Maßnahmenkarte des Pflege- und Entwicklungsplanes im Anhang.

 

 

3. Entwässerungsgräben sind der natürlichen Entwicklung zu überlassen.

Das Gebot dient der langsamen Wiederherstellung naturnaher Grundwasserstände. Unberührt bleibt die Unterhaltung von Gräben zur Sicherstellung der Standfestigkeit von Wegen oder Gebäuden.

4. Feldgehölze und Gebüsche sind weitgehend der natürlichen Entwicklung zu überlassen und nur bei Bedarf fachgerecht zu pflegen.

Das Gebot dient der Erhaltung gefährdeter Pflanzen- und Tierarten sowie dem Biotopverbund.

5. Landschaftsfremde Stoffe (z. B. Müll, Grünschnitt) sind aus dem Gebiet zu entfernen.

Das Gebot dient der Beseitigung von Beeinträchtigungen.


Für die Bewirtschaftung von Grünlandflächen werden folgende Gebote drei Jahre nach Rechtskraft des Landschaftsplanes wirksam:

6. Die Beweidung des Weidegrünlandes mit nicht mehr als 4 GV/ha; zwischen dem
15. März und dem 15. Juni 2 GV/ha.


Ab Rechtskraft des Landschaftsplanes können Entschädigungsleistungen für die naturschutzgemäße Bewirtschaftung von Grünlandflächen in festgesetzten Naturschutzgebieten und in nach § 62 geschützten Biotopen in Anspruch genommen werden.

Das Gebot dient der Förderung verschiedener, z. T. gefährdeter Pflanzen- und Tierarten durch extensive Nutzung

7. Die zweischürige jährliche Mahd der Wiesen (erste Mahd nicht vor dem 15. Juni, zweite Mahd ab dem 15. September); das Mähgut ist aus den Flächen auszutragen und abzutransportieren.

Das Gebot dient der Förderung verschiedener z. T. gefährdeter Pflanzen- und Tierarten durch extensive Nutzung

Der Mahdtermin kann durch die ULB flexibel gehandhabt werden, wenn keine Gefährdung für Bodenbrüter zu erkennen ist.

V. Hinweise:

 

In dem geschützten Landschaftsbestandteil sind folgende in Kap. 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) zu beachten und die in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen:

3.1.48, 3.1.49, 3.1.50, 3.1.51,
5.1.1.24, 5.1.2.39,
5.2.2.3, 5.2.5.75, 5.2.5.76

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.4.2.28

 

I. Schutzgegenstand:
LB "Oberlauf des Wirtzbaches"

 

Flächengröße ca. 2,3 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt..

Es handelt sich um ein sehr strukturreiches Gebiet im Bereich Selbeck. Es wird vom Wirtzbach in Ost-West-Richtung durchflossen. In dem insgesamt staunassen Gebiet lassen sich die Quellen des Baches nicht exakt ermitteln. Südwestlich des Oberblaspillerhofes liegt eine große quellige binsenreiche Feuchtwiese.

Innerhalb des Rotbuchen-Eichen-Hainbuchen-Bestandes im Südwesten der Fläche fließt der Wirtzbach unbefestigt relativ naturnah. Hier kommen Arten des bachbegleitenden Erlenwaldes vor, während die höher gelegenen Bereiche in der Krautschicht Arten der bodensauren Buchenwälder aufweisen. Strauch- und Krautschicht sind überwiegend gut ausgebildet. Nach Austritt aus dem Gehölzbestand ist der Bach zu einem großen Teich aufgestaut. Am Nordufer findet sich ein Gehölzbestand. Der Bach wird von einem schmalen, extensiv gepflegten Feuchtwiesenstreifen gesäumt.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere

- zur Erhaltung und Entwicklung eines in weiten Teilen noch naturnahen Wiesentales mit Quellbereichen;
- zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen für insbesondere an feuchte und nasse Grünlandflächen gebundene Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften;
- wegen der Bedeutung des Gebietes für den lokalen Biotopverbund;
- zur Erhaltung einer noch gut strukturierten bäuerlichen Kulturlandschaft;
- zur Erhaltung und Entwicklung eines zusammenhängenden und vielfältig strukturierten Feuchtwiesen-Weiden-Heckenkomplexes mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen;
- wegen der Vielfalt der Biotopstrukturen und der daraus resultierenden Bedeutung für gefährdete oder bedrohte Pflanzengesellschaften sowie für Insekten, Amphibien und Vögel.

Es handelt sich bei dem Schutzgebiet um eine vielfältig strukturierte, von Gewässern durchzogene Weiden-Hecken-Landschaft von lokaler Bedeutung mit einem bestehenden hohen ökologischen Wert und andererseits einem hohen ökologischen Entwicklungspotential. Das Gebiet umfaßt Feucht- und Obstwiesen, Bäche und Gräben, die teilweise von Gehölzen begleitet werden, sowie Hecken, Baumreihen und Gehölzgruppen und markante Einzelbäume. Auf Grund des Mosaiks unterschiedlichster Standorte bietet der Raum einer artenreichen, zum Teil gefährdeten Tier- und Pflanzenwelt Lebensraum.

Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:

- Fließgewässer mit naturnahen Uferbereichen
- Feuchtgrünland

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2.

 

 

Textliche Festsetzungen

 

Erläuterungen

2.4.2.29
I. Schutzgegenstand:

 

LB "Feuchtwiese am Breitscheider Bach"

 

Flächengröße ca. 0,2 ha

Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt.

Es handelt sich um eine Feuchtwiesenbrache an der Stadtgrenze zum Kreis Mettmann. Sie wird von einem kleinen Bach durchflossen. Die Wiese weist einen hohen Anteil an Blütenpflanzen auf, bestandsbildend ist jedoch die Waldsimse.

II. Schutzzweck:

 

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 23 a) und b) LG zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung und Gliederung des Orts- und Landschaftsbildes, insbesondere

- zur Erhaltung und Entwicklung eines schutzwürdigen Biotops und wegen der Bedeutung des Gebietes als Lebensraum für in Nordrhein- Westfalen gefährdete und bedrohte Tier- und Pflanzenarten;
- zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Feuchtwiese als Vernetzungsbiotop;
- zur Erhaltung der Landschaftsstrukturen wegen ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild und wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der unterschiedlichen Landschaftsstrukturen.

Bei dem geschützten Landschaftsbestandteil handelt sich um eine Feuchtbrache im Einzugsbereich des Breitscheider Baches. Auf Grund der artenreichen Pflanzengesellschaften weist die Brache einen hohen ökologischen Wert auf und erfüllt in einem intensiv genutzten landwirtschaftlichen Raum Funktionen als Trittsteinbiotop.

Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen:

- Fließgewässer mit naturnahen Uferbereichen
- Feuchtgrünland

III. Verbote:

 

Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.4.1.III., Punkte 1. bis 21.

 

IV. Gebote:

 

Es gelten die Gebote nach Gliederungspunkt 2.4.1.IV., Punkte 1. und 2.

 

Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

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Stand: 01.12.2005

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